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Informationen zum Dokument  BGer 1B_197/2019  Materielle Begründung
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BGer 1B_197/2019 vom 27.05.2019
 
 
1B_197/2019
 
 
Urteil vom 27. Mai 2019
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Bundesrichter Karlen, Muschietti,
 
Gerichtsschreiber Forster.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Wyss,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus,
 
Postgasse 29, 8750 Glarus.
 
Gegenstand
 
Verlängerung der Untersuchungshaft,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
 
des Kantons Glarus vom 28. März 2019
 
(OG.2019.00024).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Beteiligung (als Mittäter, Gehilfe oder Anstifter) an einem Einbruchdiebstahl in einer Anwaltskanzlei, bei dem die Täterschaft unter anderem zwei Tresore mit darin befindlichem Bargeld erbeutete. Im Kanton Schwyz ist eine separate Untersuchung wegen Veruntreuung gegen den Beschuldigten hängig. Am 11. Februar 2019 wurde er polizeilich verhaftet. Am 13. Februar 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Glarus (ZMG) die Anordnung von Untersuchungshaft, vorläufig für die Dauer von drei Monaten. Mit Entscheid vom 15. Februar 2019 wies das ZMG den Haftanordnungsantrag ab und die Staatsanwaltschaft an, den Beschuldigten gleichentags (bis 21.15 Uhr) aus der Polizeihaft zu entlassen.
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B. Am 15. Februar 2019 erhob die Staatsanwaltschaft beim kantonalen Obergericht Beschwerde gegen diesen Entscheid des ZMG. Gleichentags verfügte der Obergerichtsvizepräsident superprovisorisch die vorläufige Weiterdauer der Haft während des Beschwerdeverfahrens. Mit Beschluss vom 22. Februar 2019 hiess das Obergericht des Kantons Glarus die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gut, indem es die Haftanordnung gegen den Beschuldigten (einstweilen bis zum 25. März 2019) verfügte. Eine vom Beschuldigten am 12. März 2019 dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 8. April 2019 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 1B_121/2019).
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C. Mit Eingabe vom 11. März (Posteingang: 13. März) 2019 stellte der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft ein Haftentlassungsgesuch. Am 18. März 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft beim ZMG die Verlängerung der Untersuchungshaft um einen Monat und die Abweisung des Haftentlassungsgesuches. Mit Entscheid vom 21. März 2019 wies das ZMG den Haftverlängerungsantrag ab und die Staatsanwaltschaft an, den Beschuldigten am 22. März 2019 (um 15.00 Uhr) aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
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D. Auch gegen den Entscheid des ZMG vom 21. März 2019 erhob die Staatsanwaltschaft (gleichentags) Beschwerde beim kantonalen Obergericht. Am 22. März 2019 verfügte der Obergerichtsvizepräsident superprovisorisch die vorläufige Weiterdauer der Haft während des Beschwerdeverfahrens. Mit Beschluss vom 28. März 2019 hiess das Obergericht des Kantons Glarus auch die zweite Beschwerde der Staatsanwaltschaft gut, indem es die Untersuchungshaft (einstweilen bis zum 22. April 2019) verlängerte.
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E. Auch gegen den Haftverlängerungsentscheid des Obergerichtes vom 28. März 2019 gelangte der Beschuldigte (mit Beschwerde vom 1. Mai 2019) an das Bundesgericht. Er beantragt neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheides seine unverzügliche Haftentlassung, eventualiter gegen Ersatzmassnahmen für Haft.
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Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 10. Mai (Posteingang: 13. Mai) 2019 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Obergericht liess sich gleichentags (Posteingang: 14. Mai 2019) vernehmen. Innert der auf 21. Mai 2019 angesetzten Frist ist keine Replik eingegangen.
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Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Haftverlängerungsentscheid der kantonalen Beschwerdeinstanz (Art. 222 i.V.m. Art. 227 f. StPO). Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind grundsätzlich erfüllt und geben zu keinen Vorbemerkungen Anlass.
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2. Der Beschwerdeführer bestreitet (nochmals) den dringenden Tatverdacht einer Beteiligung an einem Verbrechen oder Vergehen. Er macht erneut geltend, die Angaben einer Gewährsperson, welche drei Beteiligte des Einbruchdiebstahls (beim Abtransport eines Tresors am Tatort) beobachtet und Aussagen zum Fluchtfahrzeug gemacht habe, seien ungenau und stimmten nicht mit der Marke des Fahrzeuges überein, in dem er am 30. Dezember 2018 angehalten worden sei. Zudem habe sich der Tatverdacht nicht weiter erhärtet bzw. sogar entkräftet. Die Gewährsperson habe bei einer Einvernahme vom 27. März 2019 unmissverständlich ausgesagt, sie erkenne ihn, den Beschuldigten, nicht als Mittäter. Soweit sie zuvor (anlässlich einer Foto-Wahlkonfrontation vom 19. März 2019) anderslautende belastende Aussagen gemacht habe, seien diese wirr, widersprüchlich und nicht verwertbar.
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2.1. Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Bundesgericht bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachtes (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 143 IV 316 E. 3.1 S. 318; 330 E. 2.1 S. 333; je mit Hinweisen). Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 31 Abs. 3-4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO) lässt hier nur wenig Raum für Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (BGE 143 IV 316 E. 3.1 S. 318; 330 E. 2.1 S. 333 f.; je mit Hinweisen). Auch über die gerichtliche Verwertbarkeit von Beweismitteln ist in der Regel noch nicht im Untersuchungsverfahren abschliessend zu entscheiden (BGE 141 IV 289 E. 1 S. 291 f. mit Hinweisen).
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Der dringende Tatverdacht muss sich im Verlauf des Strafverfahrens grundsätzlich verdichten (bzw. ausreichend hoch verbleiben). Dabei kommt es nach der Praxis des Bundesgerichtes auch auf die Art und Intensität der bereits vorbestehenden konkreten Verdachtsgründe an (vgl. Urteile 1B_514/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 3.2; 1B_176/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.2; 1B_139/2007 vom 17. Dezember 2007 E. 4.3). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist in der Regel ein zunehmend strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen. Nach Durchführung der gebotenen Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2 S. 318 f. mit Hinweisen).
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2.2. Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 316 E. 3.3 S. 319; 330 E. 2.1 S. 334; je mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 316 E. 3.3 S. 319; 330 E. 2.1 S. 334; je mit Hinweis).
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2.3. Der Beschwerdeführer bestreitet die Darlegungen der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz nicht, dass er von seiner früheren Arbeitgeberin wegen Veruntreuung von mindestens Fr. 114'000.-- fristlos entlassen und angezeigt worden sei. Um ihr das veruntreute Geld zurückzuerstatten bzw. Wiedergutmachung zu leisten, habe er bei seinen Grosseltern ein Darlehen aufgenommen. Vom betreffenden Bargeldbetrag (Fr. 140'000.--) habe er am 11. bzw. 19. Dezember 2018 (in zwei Tranchen von je Fr. 60'000.--) insgesamt Fr. 120'000.-- an seinen damaligen Anwalt bzw. Verteidiger übergeben. Vor den beiden Geldübergaben habe er (vom Gesamtbetrag von Fr. 140'000.--) jeweils je Fr. 10'000.-- für sich zurückbehalten. Bei der ersten Geldübergabe an seinen Anwalt sei der Beschwerdeführer von einer männlichen Person begleitet gewesen. Der Beschwerdeführer und sein Anwalt hätten vereinbart, dass dieser unverzüglich Vergleichsgespräche mit der ehemaligen Arbeitgeberin aufnehmen werde. Drei Tage nach der zweiten Geldübergabe, in der Nacht vom 22. auf den 23. Dezember 2018, sei eine noch nicht identifizierte Täterschaft in die Kanzlei des Anwaltes eingebrochen. Die Täter hätten unter anderem zwei Tresore abtransportiert, welche Bargeld von ca. Fr. 160'000.-- enthalten hätten. Dabei seien sie frühmorgens von einer Auskunftsperson beobachtet worden, welche sowohl drei Beteiligte als auch das Fluchtfahrzeug (samt Nummernschild) beschrieben habe.
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Eine Woche nach dem Einbruch in die Anwaltskanzlei, am 30. Dezember 2018, sei der Beschwerdeführer bei einer Polizeikontrolle als Beifahrer in einem Fahrzeug angehalten worden. Dieses Fahrzeug, ein sogenannter Mini-Van, stimme in diversen Details mit dem von der Auskunftsperson beschriebenen Fluchtfahrzeug überein. Neben der Abkürzung des immatrikulierenden Kantons habe sie die ersten fünf Ziffern des Nummernschildes genannt. Zur sechsten Ziffer habe die Auskunftsperson ausgesagt, es habe sich um eine "6" oder eine "9" gehandelt. Das Nummernschild des von der Polizei angehaltenen Fahrzeuges sei hinsichtlich der Kantonsbezeichnung und der ersten fünf Ziffern damit identisch; bei der sechsten Ziffer handle es sich um eine "6". Auch die Farbe (weiss) und die Kategorie (Mini-Van) des kontrollierten Fahrzeuges stimmten mit den Angaben der Gewährsperson überein. Auffällig erscheine im Übrigen, dass der Beschwerdeführer behaupte, sich an den Namen der männlichen Person, die ihn am 11. Dezember 2018 bei der ersten Geldübergabe an seinen (kurz darauf bestohlenen) Anwalt begleitet habe, nicht mehr erinnern zu können.
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Die Vorinstanz weist sodann darauf hin, dass ein Personenwagen mit einer ähnlich lautenden Nummer (sechste Ziffer "9") entgegen der Argumentation des Beschuldigten als mögliches Fluchtfahrzeug ausser Betracht falle. Der Halter dieses Personenwagens sei am 14. März 2019 polizeilich befragt worden. Insoweit habe sich unterdessen der Verdacht erhärtet, dass es sich beim weissen Mini-Van, in dem der Beschwerdeführer angehalten wurde, um das Tatfahrzeug gehandelt habe. Weiter erwägt das Obergericht, die genannte Auskunftsperson habe seit der ersten vorinstanzlichen Haftprüfung auch direkt belastende Aussagen zur Person des Beschwerdeführers gemacht. Bei einer am 19. März 2019 durchgeführten Foto-Wahlkonfrontation habe sie ihn (aus neun verschiedenen Personen) als Mittäter des Einbruchdiebstahls identifiziert.
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2.4. Wie das Bundesgericht bereits in seinem konnexen Urteil 1B_121/2019 vom 8. April 2019 (E. 3, S. 8-11) dargelegt hat, besteht ein dringender Tatverdacht der Beteiligung des Beschwerdeführers am untersuchten Einbruchdiebstahl. Selbst wenn dem Standpunkt des Beschuldigten gefolgt würde, zu diesen bereits festgestellten Verdachtsgründen seien unterdessen keine zusätzlichen belastenden Momente hinzugekommen, liesse dies den allgemeinen Haftgrund nicht dahinfallen. Nach der oben (E. 2.1) dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein dringender Tatverdacht auch bejaht werden, wenn bereits Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob die unterdessen erfolgten Beweiserhebungen (insbesondere Ermittlungen zu einem etwaigen anderen Tatfahrzeug, Foto-Wahlkonfrontation vom 19. März 2019 mit einer Auskunftsperson, weitere Einvernahmen, untersuchte Mobiltelefon-Standorte usw.) den bereits bestehenden dringenden Tatverdacht einer Beteiligung des Beschwerdeführers am Einbruchdiebstahl noch zusätzlich erhärtet haben. Über das bereits Dargelegte hinaus wird es Sache des erkennenden Strafgerichtes sein, die betreffenden Beweisergebnisse abschliessend zu würdigen. Analoges gilt für die vom Beschuldigten angerufenen Beweisverwertungsverbote. Auch über diese ist nicht bereits im jetzigen Untersuchungsstadium vom Haftrichter zu entscheiden (vgl. BGE 141 IV 289 E. 1 S. 291 f. mit Hinweisen). Schon im konnexen Bundesgerichtsurteil 1B_121/2019 vom 8. April 2019 (E. 3.4 S. 11) wurde im Übrigen darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer - über die Beteiligung am untersuchten Einbruchdiebstahl hinaus - auch noch eine Veruntreuung (Art. 138 StGB) separat zur Last gelegt wird.
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2.5. Dass die Vorinstanz den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachtes eines Verbrechens oder Vergehens weiterhin bejaht, hält vor dem Bundesrecht stand.
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2.6. Als unbegründet erweist sich in diesem Zusammenhang auch die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Dem angefochtenen Entscheid lassen sich die wesentlichen Gründe entnehmen, weshalb die Vorinstanz den dringenden Tatverdacht bejaht; sie stützt sich dabei auf willkürfreie Sachverhaltsfeststellungen. Von Bundesrechts wegen war sie weder gehalten, weiteren Beweisanträgen des Beschwerdeführers Folge zu leisten, noch, auf sämtliche seiner Argumente ausdrücklich und im Einzelnen einzugehen.
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3. Der Beschwerdeführer bestreitet auch (nochmals) den Haftgrund der Kollusionsgefahr:
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Seit dem Einbruchdiebstahl (Ende Dezember 2018) und seiner Festnahme am 11. Februar 2019 sei eine längere Zeitspanne verstrichen, in der er Kollusionshandlungen längst hätte vornehmen können. Die Planung seitens der Täterschaft habe sich auch auf "das Verhalten und die Kontaktwahrung nach erfolgreicher Tatbegehung" erstreckt. Die für den Einbruchdiebstahl Verantwortlichen hätten sich bereits "Gedanken dazu gemacht, was sie bei einer Festnahme aussagen" würden, "nämlich grundsätzlich nichts". Er habe nach seiner Anhaltung vom 30. Dezember 2018 von sich aus und ohne irgendwelche Vorbehalte klar ausgesagt. Auch sonst habe er sich gegenüber der Untersuchungsbehörde stets kooperativ verhalten. Es liege denn auch in seinem eigenen Interesse, dass die Täterschaft gefasst werde, zumal "ja sein Geld gestohlen" worden sei. Mit der Auswertung von Standortdaten seines Mobiltelefons habe er sich einverstanden erklärt. Hier gebe es nichts mehr zu kolludieren, da die Daten gesichert seien. Er sei den Strafbehörden schon ab dem 24. Dezember 2018 "als mutmasslicher Täter bekannt" gewesen; trotzdem hätten sich die Strafbehörden nicht veranlasst gesehen, ihn umgehend festzunehmen. Es stelle sich die Frage, wieso er "nicht schon am 30. Dezember 2018 bereits festgenommen wurde", wenn doch angeblich Verdunkelungsgefahr vorliege.
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Dass am 11. Februar 2019 eine Hausdurchsuchung an seinem Wohnort durchgeführt wurde, und zwar auch wegen des untersuchten Einbruchdiebstahls (nicht bloss wegen der angezeigten Veruntreuung), habe er bereits vorher mit Sicherheit gewusst. Der Aufforderung vom 11. Februar 2019, er solle sich (am nächsten Tag) auf dem Polizeiposten in Glarus melden, habe er noch am selben Abend freiwillig Folge geleistet. "Spätestens mit einer Konfrontationseinvernahme" könne die Kollusionsgefahr "wegbedungen" werden. Beim Hinweis der Vorinstanz, es seien verschiedene Personen am Einbruchdiebstahl beteiligt gewesen, handle es sich um eine unbelegte Vermutung. An den Namen der Person, welche ihn (am 11. Dezember 2018) beim Besuch bei seinem Anwalt begleitete, könne er sich nicht erinnern. Dieser Begleiter habe ohnehin "gar nichts von einer Geldübergabe wissen" können. Dass die Staatsanwaltschaft ihn, den Beschwerdeführer, offenbar indirekt zwingen wolle, den Namen des Begleiters zu nennen, komme einer "Beugehaft" gleich. Dass die Vorinstanz dennoch Kollusionsgefahr bejaht habe, mute zynisch an und verletze unter anderem Artikel 221 Abs. 1 lit. b StPO.
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Selbst wenn Kollusionsgefahr bestünde, könne die Untersuchungshaft durch eine Ersatzmassnahme, etwa "das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakt zu pflegen", ausreichend abgelöst werden. Auch sei er bereit, zur Überwachung geeigneter Ersatzmassnahmen eine (elektronische) "Fussfessel" zu tragen oder sich regelmässig bei der Polizei zu melden. Die Haftverlängerung sei auch sonst unverhältnismässig. Er habe mit der untersuchten Straftat "nichts zu tun". Trotzdem befinde er sich schon seit mehr als zwei Monaten in Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft führe die Untersuchung schleppend und lege entlastende Beweise nicht offen. Den Beweisanträgen der Verteidigung habe sie nicht bzw. nur zögerlich Folge geleistet, was gesetzwidrig sei (Art. 5 Abs. 2 bzw. Art. 6 Abs. 2 StPO).
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3.1. Neben dem dringenden Tatverdacht verlangt Art. 221 Abs. 1 StPO zusätzlich einen besonderen Haftgrund. Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Beschuldigte die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f.; 132 I 21 E. 3.2 S. 23; 117 Ia 257 E. 4b-c S. 261).
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Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f.; 132 I 21 E. 3.2 S. 23 mit Hinweisen). Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichtes namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den beteiligten Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 S. 23 f. mit Hinweisen).
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Der Haftrichter hat zudem zu prüfen, ob einem gewissen Kollusionsrisiko schon mit geeigneten Ersatzmassnahmen für strafprozessuale Haft ausreichend begegnet werden könnte (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; vgl. BGE 140 IV 74 E. 2.2 S. 78; 137 IV 122 E. 6.2 S. 131 f.; 133 I 27 E. 3.2 S. 30; 270 E. 3.3.1 S. 279 f.). Gemäss Art. 237 StPO ordnet das zuständige Gericht anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Abs. 1). Unter die möglichen Ersatzmassnahmen (Abs. 2) fällt namentlich das Verbot, mit einer bestimmten Person Kontakte zu pflegen (lit. g).
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3.2. In seinem konnexen Urteil 1B_121/2019 vom 8. April 2019 hat das Bundesgericht zur Verdunkelungsgefahr Folgendes erwogen:
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Die relativ komplexe Strafuntersuchung sei noch nicht abgeschlossen. Es seien mehrere Verbrechen und Vergehen aufzuklären, darunter der Einbruchdiebstahl in einer Anwaltskanzlei, bei dem zwei Tresore mit Bargeld und anwaltlichen Unterlagen abtransportiert wurden. Nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen sei von mehreren Tätern und Mitbeteiligten auszugehen, darunter drei noch unbekannte Personen, die am Tatort beobachtet worden sind. Abzuklären sei sodann die Identität eines "Bekannten" des Beschwerdeführers, der diesen zu einer Besprechung mit seinem Anwalt begleitet hatte, sowie die allfällige Involvierung des am 30. Dezember 2018 angehaltenen Fahrers des Mini-Vans. Die Rollenverteilung unter den Verdächtigen und ihre jeweiligen Tatbeiträge seien sorgfältig zu untersuchen. Zu diesem Zweck habe die Staatsanwaltschaft unter anderem weitere Befragungen durchzuführen, die sichergestellten Spuren den eruierten Verdächtigen zuzuordnen sowie die Telefonanschlüsse der Beteiligten zu ermitteln und mit den jeweiligen Kontaktaufnahmen über die Kommunikationsgeräte des Beschwerdeführers abzugleichen. Diesbezüglich seien (Anfang April 2019) noch diverse Beweiserhebungen in mehreren Kantonen hängig gewesen. Mit einigen der involvierten Personen sei der Beschwerdeführer (nach eigenen Aussagen) zumindest "bekannt". Da er dringend verdächtig sei, am Einbruchdiebstahl beteiligt gewesen zu sein, drohe auch eine Kollusion mit den noch nicht identifizierten Haupttätern des untersuchten Verbrechens.
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Das Obergericht habe daher kein Bundesrecht verletzt, indem es (Ende Februar 2019) zur Auffassung gelangte, es bestünden ausreichend konkrete Anhaltspunkte für eine erhebliche Verdunkelungsgefahr. Daran vermöchten auch die Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern, wenn überhaupt, habe er schon vor seiner Verhaftung kolludieren können, Täter eines Einbruchdiebstahls dieser Art wüssten jeweils bereits, was sie bei einer Festnahme aussagen würden, "nämlich grundsätzlich nichts", er sei "stets kooperativ" gewesen und habe der telefonischen Vorladung auf den Polizeiposten (am 11. Februar 2019) freiwillig Folge geleistet, oder er kenne den Fahrer des Mini-Vans "nicht gut" und habe nichts mit diesem zu besprechen. Bei dieser Sachlage musste das Bundesgericht auch nicht prüfen, ob neben der Verdunkelungsgefahr noch zusätzliche besondere Haftgründe (etwa Fluchtgefahr, Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) kumulativ erfüllt waren (Urteil 1B_121/2019 vom 8. April 2019, E. 4.3 S. 14).
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3.3. An den entscheiderheblichen Fakten des vorliegenden Haftfalles hat sich seither nichts Wesentliches geändert:
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Die Vorinstanz erwägt, dem Beschwerdeführer sei erst anlässlich seiner Festnahme am Abend des 11. Februar 2019 eröffnet worden, dass gegen ihn nicht nur wegen der früheren Strafanzeige betreffend Veruntreuung ermittelt werde, sondern auch wegen des Einbruchdiebstahls in die Anwaltskanzlei. Insofern habe für ihn vorher noch keine spezifische Veranlassung bestanden, Verdunkelungshandlungen vorzunehmen. Unterdessen sei der am 30. Dezember 2018 angehaltene Fahrer des mutmasslichen Tatfahrzeuges als beschuldigte Person einvernommen worden. Zudem habe eine Auskunftsperson den Beschwerdeführer als einen der Mittäter am Einbruchdiebstahl vom 22./23. Dezember 2018 identifiziert. Die Identitäten der anderen Mittäter, welche die Auskunftsperson beobachtet habe, seien noch unbekannt. Es bestehe derzeit weiterhin die konkrete Gefahr, dass der Beschwerdeführer auf die mitbeschuldigte Person und die noch nicht identifizierten Mittäter kolludierend einwirken könnte. Ausserdem sei immer noch unklar, wer Kenntnis von dem vom Beschwerdeführer bei dessen Anwalt deponierten Bargeld in der Höhe von Fr. 120'000.-- gehabt habe. Die Identität des Mannes, der den Beschwerdeführer anlässlich des ersten Termins beim Anwalt begleitete, sei nicht bekannt. Der Beschwerdeführer habe im Haftverlängerungsverfahren behauptet, er könne sich nicht an den Namen seines Begleiters erinnern. Es bestehe (nach Ansicht des Obergerichtes) die Gefahr, dass der Beschuldigte auch auf diese noch unbekannte Person kolludierend einwirken könnte (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3.3, S. 15 f.).
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3.4. Zu allfälligen Ersatzmassnahmen für Untersuchungshaft hat das Bundesgericht in seinem Urteil 1B_121/2019 vom 8. April 2019 Folgendes erwogen:
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Auch die Ansicht des Obergerichtes, der festgestellten Kollusionsgefahr könne im aktuellen Untersuchungsstadium mit blossen Ersatzmassnahmen für Haft nicht ausreichend begegnet werden, halte vor dem Bundesrecht stand. Der Beschwerdeführer habe nicht nachvollziehbar dargelegt, inwiefern er mit dem von ihm genannten Kontaktverbot oder mit (von ihm damals nicht näher spezifizierten) "technischen Geräten" wirksam daran gehindert werden könnte, Beweismittel zu beseitigen oder mit mutmasslichen Komplizen zu kolludieren. Ein Kontaktverbot zulasten des Beschuldigten könne laut Gesetz nur gegenüber "bestimmten Personen" angeordnet werden (Art. 237 Abs. 2 lit. g StPO). Weder zu den (von einer Gewährsperson beobachteten) drei Haupttätern des Einbruchdiebstahls noch zum "Bekannten", der den Beschwerdeführer beim Besuch seines kurz darauf bestohlenen Anwalts begleitete, lasse sich aktuell ein Kontaktverbot verfügen, da der Beschwerdeführer den Namen dieser Begleitperson angeblich nicht kenne (oder nicht habe nennen wollen) und auch die Identität der Hauptbeteiligten bisher noch nicht habe abgeklärt werden können (Urteil des Bundesgerichtes 1B_121/2019, E. 4.4, S. 14-15).
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Die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die noch ausstehenden Beweiserhebungen zur Aufklärung der untersuchten Verbrechen und Vergehen auch ohne Untersuchungshaft durchgeführt werden könnten, weshalb sich diese als unnötig und "unverhältnismässig" erweise, gingen über das im Urteil 1B_121/2019 bereits Erörterte inhaltlich nicht hinaus. Das Obergericht habe dem (zeitlichen) Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit auch mit einer angemessenen Befristung der Untersuchungshaft Rechnung getragen sowie mit dem Hinweis, dass die Staatsanwaltschaft während der befristeten Haftdauer "laufend zu überprüfen" habe, "ob nach wie vor Haftgründe bestehen" (Urteil 1B_121/2019, E. 4.4 S. 15).
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3.5. Auch in diesem Zusammenhang legt der Beschwerdeführer keine neuen Fakten dar, die eine Haftentlassung gegen Ersatzmassnahmen derzeit als geboten erscheinen liessen. Mit den oben genannten Erwägungen im bundesgerichtlichen Urteil 1B_121/2019 vom 8. April 2019 setzt er sich nicht nachvollziehbar auseinander. Ebenso wenig legt er dar, inwiefern der Einsatz einer "elektronischen Fussfessel" ihn wirksam daran hindern könnte, Besuche von Mitbeteiligten zu empfangen oder mit ihnen zu telefonieren.
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Die Vorinstanz erwägt, im aktuellen Untersuchungsstadium sei nach wie vor nicht ersichtlich, inwiefern ein Kontaktverbot sowie der Einsatz von technischen Geräten den Beschwerdeführer wirksam davon abhalten könnten, mit mutmasslichen Mittätern in Kontakt zu treten und entsprechende Kollusionshandlungen vorzunehmen. Andere geeignete Ersatzmassnahmen seien nicht erkennbar. Insofern erweise sich die derzeitige Haftfortdauer als verhältnismässig (im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. c-d und Art. 237 Abs. 1 StPO), dies auch mit Blick auf die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte und die konkreten Umstände des untersuchten Einbruchdiebstahls (vgl. angefochtener Entscheid, E. 4 S. 17).
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Zur Dauer der Haftverlängerung und den noch ausstehenden Untersuchungshandlungen legt die Vorinstanz Folgendes dar:
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Die Staatsanwaltschaft habe die Verlängerung der Untersuchungshaft um einen Monat beantragt. Der Beschwerdeführer befinde sich seit ca. sechs Wochen in strafprozessualer Haft. In der vorliegenden konnexen Strafsache seien die Strafbehörden mehrerer Kantone involviert. Es stünden weitere Untersuchungsmassnahmen an, zumal die Identitäten der Begleitperson beim Anwaltsbesuch sowie der direkten Mittäter des Einbruchdiebstahls noch ungeklärt seien. Die bisherigen Aussagen der Auskunftsperson, welche die Täterschaft beobachtet habe, seien zu verifizieren, und es seien weitere Konfrontationseinvernahmen durchzuführen, insbesondere zwischen dem Beschwerdeführer und dem unterdessen mitbeschuldigten Fahrer des Mini-Vans. Auch seien Standortdaten von Mobiltelefonen zu ermitteln und Kommunikationsgeräte auszuwerten. Anschliessend seien dem Beschwerdeführer die entsprechenden Untersuchungsergebnisse zu eröffnen. Angesichts des noch frühen Verfahrensstadiums bestehe für das Obergericht kein Anlass, der Staatsanwaltschaft konkrete Untersuchungshandlungen im Dispositiv des Haftverlängerungsentscheides aufzutragen. Allerdings sei die Untersuchung, die nicht mehr ganz am Anfang stehe, "beförderlich" zu führen. Derzeit rechtfertige sich die von der Staatsanwaltschaft beantragte Haftverlängerung um einen Monat, einstweilen bis 22. April 2019 (vgl. angefochtener Entscheid, E. 5, S. 17 f.).
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3.6. Die Rüge, die Vorinstanz habe mit diesen Erwägungen ihre Begründungspflicht verletzt und "keinerlei Ausführungen" zur Frage der "Verhältnismässigkeit" der Haftverlängerung gemacht, ist sachlich nicht nachvollziehbar und offensichtlich unbegründet.
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3.7. Eher beiläufig macht der Beschwerdeführer - im Rahmen seiner Vorbringen zum allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachtes - auch noch geltend, die Staatsanwaltschaft habe die Strafuntersuchung nicht ausreichend vorangetrieben und damit das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO) verletzt. Zwischen der Inhaftierung (am 11. Februar 2019) bzw. förmlichen Haftanordnung (am 22. Februar 2019) und seinem Haftentlassungsgesuch vom 11. März 2019 habe sie "nichts vorgenommen". Erst am 19. und 27. März 2019 sei eine Gewährsperson (nochmals) befragt worden, das zweite Mal parteiöffentlich durch die Staatsanwaltschaft. Ein Polizeibericht vom 25. März 2019 über die "Resultate der Handyauswertung" sei erst Ende März 2019 eingegangen. Eine unterdessen mitbeschuldigte Person habe ihn, den Beschwerdeführer, bei einer Einvernahme vom 17. März 2019 zwar "nicht belastet"; eine "Konfrontationseinvernahme" zwischen ihm und dieser Person habe die Staatsanwaltschaft aber bisher zu Unrecht nicht anberaumt.
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Die Vorbringen des Beschwerdeführers lassen keine besonders schwer wiegenden bzw. häufigen Versäumnisse der Untersuchungsleitung (im Sinne der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung) erkennen, welche ausnahmsweise eine sofortige Haftentlassung des Beschuldigten von Bundesrechts wegen als geboten erscheinen liessen (vgl. BGE 137 IV 92 E. 3.1 S. 96; 136 I 274 E. 2.3 S. 278; 133 I 168 E. 4.1 S. 170 f.; 270 E. 3.4.2 S. 281; je mit Hinweisen). Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft die sich aufdrängenden Beweiserhebungen in einem vertretbaren zeitlichen Rahmen angeordnet hat und die kantonalen Strafbehörden auf eine weiterhin zügige Untersuchungsführung hinwirken. Dass die Staatsanwaltschaft nicht sämtlichen Beweisanträgen des Beschwerdeführers sofort Folge geleistet hat, kann ihr nicht als schwerer Verfahrensfehler angelastet werden. Er befindet sich seit dem 11. Februar 2019 in strafprozessualer Haft. Damit ist die bisherige Haftdauer auch noch nicht grosse Nähe der Freiheitsstrafe gerückt, mit welcher er im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung zu rechnen hat (vgl. BGE 143 IV 168 E. 5.1 S. 173; 139 IV 270 E. 3.1 S. 275; 133 I 168 E. 4.1 S. 170; 270 E. 3.4.2 S. 281; je mit Hinweisen).
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3.8. Die weiteren Vorbringen (in der 22 Seiten umfassenden Beschwerdeschrift) haben, soweit sie den Gegenstand des angefochtenen Haftverlängerungsentscheides betreffen, keine über das bereits Dargelegte hinausgehende selbstständige Bedeutung.
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4. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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Die am 1. Mai 2019 eingereichte Beschwerdeschrift repetiert über weite Strecken Standpunkte, die im konnexen Bundesgerichtsurteil 1B_121/2019 vom 8. April 2019 bereits (ausdrücklich oder sinngemäss) verworfen wurden. Die Beschwerde erweist sich als zum Vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen ist (Art. 64 BGG). Angesichts seiner angespannten finanziellen Situation kann im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Gerichtskosten aber ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
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Das vorliegende Urteil ist auch dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Glarus schriftlich mitzuteilen. Dieses wird eingeladen, der einschlägigen Praxis des kantonalen Obergerichtes und des Bundesgerichtes in Haftsachen Rechnung zu tragen.
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft, dem Zwangsmassnahmengericht und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. Mai 2019
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Forster
 
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