VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 4A_212/2019  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 4A_212/2019 vom 24.05.2019
 
 
4A_212/2019
 
 
Urteil vom 24. Mai 2019
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________ AG,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Krankentaggeldleistungen nach VVG; Zwischenentscheid,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 21. März 2019 (VKL.2017.23, Art. 39).
 
 
In Erwägung,
 
dass zwischen den Parteien vor dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau ein Klageverfahren betreffend Krankentaggeldleistungen nach VVG hängig ist;
 
dass das Versicherungsgericht mit Beschluss vom 21. März 2019 die asim Begutachtung, Universität Basel, mit der Erstellung eines bidisziplinären Gerichtsgutachtens in den Disziplinen Neurologie (Fallführung) und Neuropsychologie beauftragte, unter Bestellung von zwei Gutachtern und Festlegung des zu beantwortenden Fragenkatalogs;
 
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 9. Mai 2019 beim Bundesgericht Beschwerde erhob;
 
dass es sich beim angefochtenen Entscheid des Kantonsgerichts um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG handelt, der das Verfahren in der Hauptsache nicht abschliesst (BGE 141 III 395 E. 2.2; 135 III 212 E. 1.2, 329 E. 1.2; 135 V 141 E. 1.1 mit Hinweis);
 
dass Gegenstand des angefochtenen Entscheids weder eine Zuständigkeitsfrage noch ein Ausstandsbegehren gegen die bestellten Gutachter ist;
 
dass der angefochtene Entscheid demnach einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG darstellt, und nicht einen solchen nach Art. 92 BGG;
 
dass gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die - wie vorliegend - weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren betreffen (Art. 92 BGG), die Beschwerde nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG);
 
dass die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz bildet, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 144 III 475 E. 1.2; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1);
 
dass diese Ausnahme restriktiv zu handhaben ist, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 144 III 475 E. 1.2; 138 III 94 E. 2.2 S. 95; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1; 133 IV 288 E. 3.2);
 
dass es dementsprechend dem Beschwerdeführer obliegt darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2);
 
dass der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG lediglich geltend macht, Zwischenentscheide im Zusammenhang mit einer gerichtlichen Begutachtung seien anfechtbar;
 
dass er damit die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG offensichtlich nicht hinreichend dargetan hat und deren Vorliegen auch nicht ins Auge springt;
 
dass vorliegend auch eine Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG schon deshalb von vornherein ausser Betracht fällt, weil das Bundesgericht bei Gutheissung der Beschwerde nicht sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte;
 
dass demzufolge auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);
 
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. Mai 2019
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).