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Informationen zum Dokument  BGer 1C_275/2019  Materielle Begründung
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BGer 1C_275/2019 vom 22.05.2019
 
 
1C_275/2019
 
 
Urteil vom 22. Mai 2019
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Robert Schinhammer,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Bundeskanzlei, Bundeshaus West, 3003 Bern.
 
Gegenstand
 
Eidgenössische Volksabstimmung vom 19. Mai 2019 betreffend das Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF).
 
 
In Erwägung,
 
dass Robert Schinhammer mit Eingabe vom 19. Mai 2019 Beschwerde gegen die Volksabstimmung vom 19. Mai 2019 betreffend das Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) erhoben hat;
 
dass der Beschwerdeführer dabei eine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Materie geltend macht;
 
dass Akte der Bundesversammlung beim Bundesgericht nicht angefochten werden können (Art. 189 Abs. 4 BV);
 
dass ausserdem wegen Unregelmässigkeiten bei eidgenössischen Abstimmungen innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt zuerst Abstimmungsbeschwerde bei der Kantonsregierung zu erheben ist (Art. 77 BRP und Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG);
 
dass in der Folge der Entscheid der Kantonsregierung innert fünf Tagen beim Bundesgericht angefochten werden kann (Art. 80 Abs. 1 BPR in Verbindung mit Art. 88 Abs. 1 lit. b und Art. 100 Abs. 3 lit. b BGG);
 
dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde direkt beim Bundesgericht eingereicht und nicht dargelegt hat - und dies auch nicht ersichtlich ist -, inwiefern dabei die dreitägige Frist gemäss Art. 77 Abs. 2 BGG beachtet worden wäre;
 
dass zusammenfassend auf die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist;
 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Bundeskanzlei schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. Mai 2019
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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