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Informationen zum Dokument  BGer 1C_203/2019  Materielle Begründung
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BGer 1C_203/2019 vom 22.05.2019
 
 
1C_203/2019
 
 
Verfügung vom 22. Mai 2019
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. Christof Schauwecker,
 
2. Barbara Wyss Flück,
 
3. Felix Wettstein,
 
4. Felix Lang,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Regierungsrat des Kantons Solothurn, 
 
vertreten durch das Finanzdepartement,
 
Kantonsrat des Kantons Solothurn.
 
Gegenstand
 
Kantonale Volksabstimmung vom 19. Mai 2019, Umsetzung der Steuerreform und der AHV-Finanzierung; Abstimmungs-Info.
 
 
In Erwägung,
 
dass Christof Schauwecker und drei Mitbeteiligte mit Eingabe vom 4. April 2019 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Stimmrechtsbeschwerde) betreffend die kantonale Volksabstimmung des Kantons Solothurn vom 19. Mai 2019 in Sachen "Umsetzung der Steuerreform und der AHV-Finanzierung erhoben haben;
 
dass die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Mai 2019 ihre Beschwerde vom 4. April 2019 zurückgezogen haben;
 
dass das Beschwerdeverfahren somit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;
 
dass die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
 
verfügt der Präsident:
 
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
 
3. Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern, dem Kantonsrat des Kantons Solothurn und dem Regierungsrat des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. Mai 2019
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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