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Informationen zum Dokument  BGer 6B_522/2019  Materielle Begründung
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BGer 6B_522/2019 vom 20.05.2019
 
 
6B_522/2019
 
 
Urteil vom 20. Mai 2019
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (Verletzung der beruflichen Ehre etc.); Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 2. April 2019 (BK 19 65).
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Mit Strafanzeige vom 10. Dezember 2018 warf die Beschwerdeführerin diversen Personen vor, sie bei der Anstellung als Kellermeisterin getäuscht und betrogen, während des Arbeitsverhältnisses die Fürsorgepflichten als Arbeitgeber massiv verletzt und sie schliesslich unter ehrverletzenden Gründen zu Unrecht aus der Arbeitsstelle entlassen zu haben. Weiter brachte sie vor, auch Daten von ihr seien unrechtmässig weitergegeben worden. Am 25. Januar 2019 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland das Strafverfahren nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 2. April 2019 ab.
 
Die Beschwerdeführerin gelangt an das Bundesgericht.
 
2. Die Privatklägerschaft ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wenn sie vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Sie hat vor Bundesgericht darzulegen, dass die Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind und unter Vorbehalt klarer, zweifelsfreier Fälle insbesondere zu erläutern, weshalb und inwiefern sich der angefochtene Entscheid im Ergebnis und aufgrund der Begründung negativ auf welche Zivilansprüche auswirken kann (Art. 42 Abs. 2 BGG).
 
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe als Straf- und Zivilklägerin am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sei mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen und habe deshalb ein rechtlich geschütztes Interesse an der Änderung des angefochtenen Beschlusses (Beschwerde, S. 2). Dies genügt zur Begründung der Beschwerdeberechtigung nicht. Nichts anderes gilt, soweit sie weiter vorbringt, das Verfahren habe einschneidende existenzielle und vermögensschädigende Folgen und der angefochtene Beschluss könne sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken (Beschwerde, S. 7 und 9). Damit zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, inwiefern sich der angefochtene Beschluss auf welche konkreten Zivilforderungen - im Sinne von Schadenersatz oder Genugtuung nach Art. 41 ff. OR - auswirken könnte. Dies ergibt sich auch nicht ohne Weiteres aus den Akten oder dem beanzeigten Deliktssachverhalt. Namentlich eine Genugtuung ist nur geschuldet, wenn es die Schwere der Verletzung rechtfertigt (Urteile 6B_194/2017 vom 25. August 2017 E. 1.2; 6B_1014/2016 vom 24. März 2017 E. 1.2; je mit Hinweisen), was hier zumindest nicht offensichtlich ist. Aus den eingereichten Beschwerdebeilagen geht zudem hervor, dass die Beschwerdeführerin eine arbeitsrechtliche Klage eingereicht hat und ein Zivilverfahren am Laufen ist. Die Beschwerdeführerin hätte sich deshalb dazu äussern müssen, weshalb der hängige Zivilprozess einem Adhäsionsverfahren nicht entgegensteht und ein aktuelles Rechtsschutzinteresse bestehen soll (Urteil 6B_107/2016 vom 3. Februar 2017 E. 3.4). Auch hierzu verliert die Beschwerdeführerin kein Wort. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen an die Legitimation im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG).
 
3. Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft die Verletzung jener Parteirechte geltend machen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung bedeutet. Soweit eine Rüge zulässig ist, ist klar und detailliert darzulegen, inwieweit das angerufene Recht verletzt worden sein soll (Art. 106 Abs. 2 BGG).
 
Die Beschwerdeführerin moniert, die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung sei einseitig und mangelhaft, weil das Obergericht ihre Replik im Gesamten ausgeblendet habe (Beschwerde, S. 7). Das Vorbringen zielt auf die materielle Überprüfung der Sache ab, was unzulässig ist. Im Übrigen legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern das Obergericht die Begründungspflicht verletzt und ihr dadurch eine sachgerechte Anfechtung verunmöglicht haben könnte. Die Beschwerde erfüllt die Begründungsanforderungen nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG).
 
4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihrer finanziellen Lage wird mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung getragen (Art. 65 Abs. 2 und Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. Mai 2019
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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