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Informationen zum Dokument  BGer 9C_855/2018  Materielle Begründung
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BGer 9C_855/2018 vom 16.05.2019
 
 
9C_855/2018
 
 
Urteil vom 16. Mai 2019
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,
 
Gerichtsschreiberin Oswald.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Karl Sommer,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Ausgleichskasse Luzern, Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beitragspflicht),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 24. Oktober 2018 (5V 18 20).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die A.________ AG (fortan: Gesellschaft), ist der Ausgleichskasse Luzern (fortan: Ausgleichskasse) als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Die Verwaltung erliess am 18. Mai 2017 - im Nachgang zu einer Arbeitgeberkontrolle vom 18. April 2017 durch die SUVA Zentralschweiz - eine Nachtragsverfügung über Fr. 89'537.75 (Beiträge AHV/IV/EO, ALV, FAK, Arbeitslosenhilfsfonds, Verwaltungskosten und Verzugszinsen). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2017 fest.
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B. Die von der Gesellschaft hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 24. Oktober 2018 ab.
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C. Die A.________ AG führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, es sei der Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 24. Oktober 2018 aufzuheben, und es sei festzustellen, dass die Wertberichtigung von Fr. 600'000.- nicht als massgeblicher Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG gelte. Zur entsprechenden Neufestsetzung der Beitragszahlungen sei die Sache zurückzuweisen.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Das Feststellungsbegehren in der Beschwerde hat keine selbständige Bedeutung, sondern ist als Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlich angefochtenen Einspracheentscheids vom 15. Dezember 2017 - der im Verfahren vor Bundesgericht als mit dem kantonalen Entscheid mitangefochten gilt (vgl. etwa in BGE 143 V 254 nicht publizierte E. 1 von Urteil 9C_121/2017 mit Hinweisen) - zu verstehen, soweit damit auf dem Betrag von Fr. 600'000.- Beiträge aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nacherhoben werden.
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1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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Die konkrete Beweiswürdigung durch die Vorinstanz stellt eine Tatfrage dar (zuletzt Urteil 9C_21/2019 vom 10. April 2019 E. 2.2).
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2. Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der Streitsache massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
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3. Strittig ist, ob die Vorinstanz zu Recht einen von der Gesellschaft als "Darlehen B.________" bilanzierten Betrag von Fr. 600'000.- als massgeblichen (Netto-) Lohn qualifiziert und die Beitragserhebung auf dem entsprechenden Bruttolohn von Fr. 634'656.- durch die Ausgleichskasse geschützt hat. Unbestritten geblieben ist dagegen die Qualifikation einer Bonuszahlung in Höhe von netto Fr. 1'000.- bzw. brutto Fr. 1'067.- im Jahr 2014 als Lohn.
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4. Das kantonale Gericht stellte fest, B.________ sei Gründer der Gesellschaft und bis 1. Juni 2016 deren Verwaltungsrat gewesen. Nach Darstellung der Beschwerdeführerin habe er als solcher Zugang zu den Gesellschaftskonti gehabt und hiervon - ohne ihre Zustimmung - verschiedene Bezüge für sich selbst getätigt, was in der Buchhaltung als "effektive und zurückzuzahlende Schuld" erfasst worden sei. Die Gesellschaft habe bis zum Erlass des Einspracheentscheids hinsichtlich der behaupteten Forderung nichts unternommen. Insbesondere habe sie weder Strafanzeige erstattet noch eine Betreibung eingeleitet. Die Vorinstanz erwog, angesichts dessen sei das Vorliegen einer tatsächlich rückzahlbaren Forderung wenig wahrscheinlich, zumal auch die Bilanzierung als "Darlehen" an der Darstellung der Beschwerdeführerin zweifeln lasse. Überwiegend wahrscheinlich sei vielmehr, dass die Gesellschaft von Anfang an keine Rückzahlung der Bezüge erwartet habe. Beitragsfreier Kapitalertrag könne ausgeschlossen werden, da die Beschwerdeführerin selbst angebe, B.________ sei im Bezugszeitpunkt nicht Aktionär gewesen. Folglich seien die Zuwendungen in Höhe von Fr. 600'000.- nicht als Darlehen - wie von der Gesellschaft verbucht -, sondern als massgebender Lohn zu qualifizieren. Daran ändere nichts, wenn die Gesellschaft im laufenden Rechtsmittelverfahren geltend mache, das "Darlehen" werde in Bälde eingetrieben und hierzu auf eine beabsichtigte Verrechnung übers Dreieck nach Zession der Darlehensforderung verweise. Das Kantonsgericht verzichtete auf Weiterungen zur 2015 vorgenommenen Wertberichtigung der behaupteten Forderung im Umfang von Fr. 600'000.-.
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5. Was die Beschwerdeführerin gegen die Qualifikation der erfolgten Bezüge als massgebenden Lohn statt als (Darlehens-) Forderung vorbringt, verfängt - soweit mit Blick auf das Novenverbot (Art. 99 Abs. 1 BGG) überhaupt zulässig, was offen bleiben kann - nicht. Insbesondere ist nicht willkürlich, dass das kantonale Gericht aus dem vollständigen Fehlen jeglicher Bemühungen der Gesellschaft zur Geltendmachung oder Eintreibung der behaupteten Forderung gegenüber B.________ geschlossen hat, deren tatsächlicher Bestand sei wenig wahrscheinlich. Soweit die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Schlussfolgerung unter Verweis auf die "im ganzen Verfahren vorgelegten Unterlagen" als sachfremd rügt, genügt dieser globale Verweis den Anforderungen des Art. 42 Abs. 2 BGG nicht (vgl. etwa Urteil 9C_454/2018 vom 13. November 2018 E. 4.1 i.f.). Sodann hat das kantonale Gericht die Beweise nicht in unhaltbarer Weise gewürdigt, indem es einer von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Zession der behaupteten Darlehensforderung an die C.________ AG mit anschliessender Verrechnung übers Dreieck, angesichts deren enger räumlicher und personeller Verflechtung mit der Beschwerdeführerin sowie mit B.________ keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat. Schliesslich hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt durch den Verzicht auf Weiterungen zur Frage, ob eine Wertberichtigung oder eine Abschreibung vorgenommen worden sei, nachdem sie bereits von Anfang an - nach dem Gesagten willkürfrei - den Forderungsbestand verneint hat. Insgesamt vermag die Beschwerdeführerin damit nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung (Erwägungen 4.2 bis 4.4 des angefochtenen Entscheids) offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollte (E. 1.2 hiervor).
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6. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt wird.
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7. Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 4500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 16. Mai 2019
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Pfiffner
 
Die Gerichtsschreiberin: Oswald
 
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