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Informationen zum Dokument  BGer 6B_85/2019  Materielle Begründung
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BGer 6B_85/2019 vom 15.05.2019
 
 
6B_85/2019
 
 
Urteil vom 15. Mai 2019
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Rüedi,
 
Bundesrichterin Jametti,
 
Gerichtsschreiberin Pasquini.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Lehmann,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB (Art. 374 f. StPO),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 2. November 2018 (SB180299-O/U/nb).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Am 7. Juli 2017 ging X.________ an einer Bushaltestelle unvermittelt auf den 62-jährigen A.________ los. Er warf ihm eine Getränkedose an und begann, auf ihn einzuschlagen. Er packte ihn am Kopf und schlug diesen gegen einen Metallpfosten, woraufhin A.________ zu Boden fiel. X.________ trat auf ihn ein, wobei sich der Angegriffene nicht wehrte. A.________ erlitt Prellungen, Hämatome am Kopf, Schürfungen am Ellenbogen, einen verschobenen Bruch des Mittelhandknochens sowie eine Rippenserienfraktur von fünf Rippen.
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B. Mit Urteil vom 4. April 2018 stellte das Bezirksgericht Bülach fest, X.________ habe eine versuchte schwere Körperverletzung und eine geringfügige Sachbeschädigung im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit begangen. Es ordnete eine ambulante Massnahme mit maximal zweimonatiger stationärer Einleitung an.
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Auf Berufung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ordnete das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 2. November 2018 anstelle der ambulanten eine stationäre therapeutische Massnahme an.
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C. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt sinngemäss, anstelle der stationären therapeutischen sei eine ambulante Massnahme mit einer maximalen zweimonatigen stationären Einleitung anzuordnen. Er sei für die ungerechtfertigte Haft seit dem 4. April 2018 angemessen zu entschädigen. Ferner ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
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Erwägungen:
 
1. 
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1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verletze Art. 56 und Art. 59 StGB, da die Anordnung der stationären Massnahme insbesondere gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstosse und im Widerspruch zu Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK stehe. Seit Ausbruch seiner Krankheit vor 26 Jahren (paranoide Schizophrenie) habe er immer wieder die Einnahme von Medikamenten verweigert, was zwar zu seiner Verwahrlosung, nicht aber zu Gewalttätigkeiten geführt habe. Abgesehen vom einmaligen Ereignis vom 7. Juli 2017 sei er nie verbal ausfällig oder gewalttätig geworden. Auch die Vorinstanz halte fest, dass er vor der Tat vom 7. Juli 2017 keine Gewaltdelikte begangen habe. Trotzdem nehme sie aufgrund des psychiatrischen Gutachtens an, dass er Passanten angegriffen habe, und benutze diese Annahme für die Darlegung seiner Gefährlichkeit; das sei widersprüchlich und willkürlich. Das Gutachten spreche allgemein von seiner stark eingeschränkten Impulskontrolle. Dabei habe er in den letzten 19 Monaten, die er in Haft bzw. in psychiatrischen Kliniken verbracht habe und dadurch ganz engmaschig beobachtet worden sei, weder Impulseinschränkungen noch -verluste gehabt. Dies sei auch dann nicht der Fall gewesen, als er die Einnahme von Medikamenten verweigert habe. Das relativiere die ihm vom Gutachten attestierte Gefährlichkeit erheblich. Der Sachverständige habe ihn nur während rund einer Stunde beobachtet. Zudem mildere dieser selbst seine Einschätzung der Gefährlichkeit, indem er eine stationäre Massnahme nicht zwingend in einem hochgesicherten Setting sehe. Die erste Instanz habe zu Recht in Abweichung des Gutachtens darauf verzichtet, eine stationäre Massnahme anzuordnen, weil dies einer vernünftigen Zweck-Mittel-Relation widerspreche.
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1.2. Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Art 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Nach Art. 59 Abs. 1 StGB ist für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme erforderlich, dass der Täter psychisch schwer gestört ist, sein Verbrechen oder Vergehen im Zusammenhang mit seiner psychischen Störung steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner Störung im Zusammenhang stehender Taten begegnen. Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 Satz 1 StGB). Diese hat sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme zu äussern (Art. 56 Abs. 3 Satz 2 lit. a-c StGB).
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Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; je mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244 mit Hinweisen). Für die Geltendmachung von Willkür gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53; 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; je mit Hinweisen).
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Bei der Beurteilung der Legalprognose geht es um eine Tatfrage (Urteil 6B_930/2018 vom 21. Januar 2019 E. 1.3 mit Hinweis). Das Gericht stützt sich beim Entscheid über Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten auf eine sachverständige Begutachtung. Es würdigt Gutachten grundsätzlich frei. In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen, und Abweichungen müssen begründet werden (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3 S. 53; 141 IV 369 E. 6.1 S. 372 f.). Prognoseentscheide hinsichtlich des Rückfallrisikos für die Begehung von Gewaltdelikten gegenüber unbeteiligten Drittpersonen können naturgemäss nicht zweifelsfrei feststehen, da eine hundertprozentige Wahrscheinlichkeit des künftigen Eintritts ungewisser Ereignisse ausgeschlossen ist. Verbleibende Zweifel wirken nicht zugunsten des Täters (Urteil 6B_424/2011 vom 12. September 2011 E. 4 mit Hinweis).
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1.3. Die psychiatrische Expertise wurde teilweise als Aktengutachten erstellt, da der Beschwerdeführer nach einem ersten Gespräch die weiteren Kontakte abgelehnt hatte. Diesen Umstand hat er vor Vorinstanz nicht kritisiert. Der Beschwerdeführer kann daher vor Bundesgericht nicht auf diesen Punkt zurückkommen.
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Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz halte zwar fest, dass er vor der Tat vom 7. Juli 2017 keine Gewaltdelikte begangen habe, nehme aber aufgrund des psychiatrischen Gutachtens trotzdem an, dass er Passanten angegriffen habe, findet im angefochtenen Urteil keine Stütze. Gemäss Gutachten leidet der Beschwerdeführer an einer paranoiden Schizophrenie, einer dissozialen Persönlichkeitsstörung, einer schweren Störung durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen von Abhängigkeitsausmass sowie anamnestisch an einer Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung. Anders als dies der Beschwerdeführer darlegt, stützt die Vorinstanz ihren Entscheid keinesfalls auf die Annahme ab, er habe zuvor Passanten angegriffen. Vielmehr legt sie dem Umstand, dass er vor dem 7. Juli 2017 keine Gewaltdelikte begangen habe, ihrer Einschätzung für die Legalprognose zugrunde. Sie würdigt hierauf die im Gutachten enthaltenen Ausführungen und hält fest, entgegen der Ansicht der ersten Instanz bestünden keine Anhaltspunkte anzunehmen, der Beschwerdeführer werde kein weiteres derartiges Delikt begehen, wenn er sich kooperativ an einer ambulanten Massnahme beteilige. Dagegen sprächen schon die vom Gutachter angeführten Hospitalisationsberichte der letzten Jahre. Allein die Vielzahl der Einlieferungen in psychiatrische Kliniken deuteten darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, in Freiheit die medikamentöse Behandlung seiner psychischen Krankheit und seiner Suchtmittelabhängigkeit konsequent durchzuführen. Er sei mehrfach in psychotischem und aggressivem Zustand mit optischen und akustischen Halluzinationen sowie aufgrund massiven Missbrauchs von Medikamenten und Mischintoxikationen von Drogen von der Polizei in verwirrtem und desorientiertem Zustand auf öffentlichen Plätzen, an welchen er Passanten angegriffen habe, aufgegriffen und auf dem Weg des fürsorgerischen Freiheitsentzugs ärztlicher Behandlung zugeführt worden. Die Würdigung der Vorinstanz ist nicht willkürlich.
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1.4. Auch der Vorwurf des Beschwerdeführers, das Gutachten spreche allgemein von seiner stark eingeschränkten Impulskontrolle, obwohl er (bei engmaschiger Kontrolle während seines 19-monatigen Aufenthaltes in Haft bzw. in psychiatrischen Kliniken) weder Impulseinschränkungen noch -verluste gehabt habe, ist unbegründet. Die Vorinstanz erachtet die diesbezüglichen Schlussfolgerungen des Gutachtens für klar und nachvollziehbar. Demnach zeichne sich die aktuell inkriminierte Tat von aussen betrachtet nicht nur durch eine mangelnde Impulskontrolle aus, sondern auch dadurch, dass in dieser quasi auch eine Steigerung des Gewalthandelns ersichtlich werde, mit zunächst Schlagen des stehenden und zuletzt Treten des am Boden liegenden Opfers. Das Verhalten des Beschwerdeführers weise auf einen psychotischen Zustand hin. Bringe man diese Informationen mit den Vorinformationen aus diversen Hospitalisationsberichten in Verbindung, so werde ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in psychotisch getragenen Zuständen Aussenreize in einer ihm eigenen, jedoch nicht der Realität entsprechenden Weise verarbeite und diese sehr stark auf sich bezogen erlebe, woraus sich bei ihm aufgrund einer psychotisch bedingten Reizüberflutung subjektiv die Notwendigkeit von Gegenmassnahmen herleiten würden. Solche Gegenmassnahmen seien nicht alleinig als Ausdruck einer psychotisch bedingten Realitätsverkennung zu erachten, sondern vielmehr auch als Ausdruck einer psychotisch bedingten Wut- und Affektentladung. Unabhängig von strafrechtlich sanktioniertem Verhalten habe beim Beschwerdeführer bei einigen stationären psychiatrischen Behandlungen eine Frustrationsintoleranz festgestellt werden müssen. Im Kontext körperlicher Aggressionshandlungen entscheide oftmals nur der Zufall darüber, ob es zu einer schwerwiegenden oder lediglich zu einer Bagatellverletzung des Opfers komme. Schizophrene Menschen würden oftmals impulsiv und mit wenig Vorbereitung gewalttätig und keine Vorsichtsmassnahmen treffen. Am gravierendsten sei die schizophrene Störung, aufgrund derer man in unbehandeltem Zustand bzw. bei inadäquater Behandlung eine deutliche Gefahr für die neuerliche Begehung von Gewaltdelikten erkennen müsse. Die Folgerungen der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer sei eine schlechte Legalprognose zu stellen, sind nicht zu beanstanden.
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1.5. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips.
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Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt neben der Eignung der Massnahme zur Verbesserung der Legalprognose und dem Fehlen milderer Massnahmen für die Erreichung des angestrebten Erfolgs, dass zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation besteht (BGE 142 IV 105 E. 5.4 S. 112). Die Beurteilung der Verhältnismässigkeit einer Massnahme ist eine vom Gericht zu entscheidende Rechtsfrage. Für diesen Entscheid muss sich das Gericht auf eine schlüssige und klare gutachterliche Beurteilung abstützen können. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass das Gutachten einer stationären Behandlung den Vorrang einräumt. Er beschränkt sich lediglich auf den Einwand, der Gutachter selbst habe seine Einschätzung der Gefährlichkeit gemildert, indem er eine stationäre Massnahmen nicht zwingend in einem hochgesicherten Setting sehe. Das reicht allerdings nicht aus, um der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 59 StGB vorzuhalten. Gestützt auf die sorgfältigen und schlüssigen Darlegungen des Gutachtens durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass eine Behandlung in stationärer Weise durchzuführen sei, da der Beschwerdeführer über zu wenig stabile soziale Rahmenbedingungen wie beispielsweise feste Tagesstruktur und ein soziales Beziehungsnetz verfüge. Zudem müsse man beim Beschwerdeführer eine ungenügende Eigenmotivationsfähigkeit in den Raum stellen, sich einem ambulanten Behandlungsprozess zu unterziehen. Das Gutachten lege schlüssig dar, dass eine bloss ambulante Massnahme nicht geeignet sei, der Gefahr weiterer Straftaten erfolgsversprechend zu begegnen. Der Eingriff in die Freiheit des Beschwerdeführers durch die stationäre Massnahme sei zweifelsohne von grosser Tragweite. Es sei von einer deutlichen Gefahr für die neuerliche Begehung von Gewaltdelikten gegenüber unbeteiligten Drittpersonen auszugehen, da eben die Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Impulskontrolle krankheitsbedingt stark eingeschränkt sei und die bei ihm mit einer erhöhten Gewaltbereitschaft und Unberechenbarkeit einhergehe. Der Beschwerdeführer sei klar behandlungsbedürftig und bedürfe u.a. einer konsequenten spezifischen Medikation und begleitender Milieutherapie in einem engen Setting sowie Abstinenz von multiplem Substanzgebrauch. Diese Bedingungen seien einzig in einem stationären therapeutischen Setting herstellbar.
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1.6. Insgesamt verletzt das angefochtene Urteil Art. 56 und Art. 59 StGB nicht. Ebensowenig verstösst die Vorinstanz gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) oder das Recht auf Freiheit (Art. 5 EMRK).
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2. Der Beschwerdeführer beantragt eine angemessene Entschädigung für die ungerechtfertigte Haft seit dem 4. April 2018 und begründet dies mit der Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Da es bei diesem Entscheid bleibt, ist auf sein Begehren nicht einzutreten.
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3. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vorneherein aussichtslos war. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
17
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. Mai 2019
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini
 
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