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Informationen zum Dokument  BGer 5A_390/2019  Materielle Begründung
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BGer 5A_390/2019 vom 15.05.2019
 
 
5A_390/2019
 
 
Urteil vom 15. Mai 2019
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________.
 
Gegenstand
 
Übernahme einer Beistandschaft,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 17. April 2019 (KES.2019.20).
 
 
Sachverhalt:
 
Nachdem A.________ nach U.________ gezogen war, ersuchte die KESB V.________ um Übernahme der am 21. April 2015 errichteten Beistandschaft per 1. Mai 2019. Mit Entscheid vom 6. März 2019 übernahm die KESB U.________ die Beistandschaft.
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Mit Eingabe an das Obergericht Thurgau beantragte A.________ sinngemäss die Aufhebung der Beistandschaft ("Danke, lösen Sieendlich die KESB Beistandschaft Auflösen"). Das Obergericht verwies auf die Erwägungen der KESB U.________, wieso die Weiterführung der Beistandschaft erforderlich sei, und trat auf die Beschwerde mit Entscheid vom 17. April 2019 nicht ein, weil sich A.________ damit nicht sachgerichtet auseinandersetze.
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Mit Eingabe vom 13. Mai 2019 wendet sich A.________ an das Bundesgericht.
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Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
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2. Die Beschwerde enthält weder ein Rechtsbegehren noch eine Begründung, in welcher dargelegt würde, inwiefern das Obergericht mit seinen Nichteintretenserwägungen gegen Recht verstossen haben könnte. Vielmehr äussert sich die Beschwerdeführerin zu allerlei Dingen, welche mit dem Verfahrensgegenstand nichts zu tun haben (sie habe Anspruch auf eine volle IV-Rente und die KESB zahle ihr nicht betreffende Beträge aus; es seien K.O.-Tropfen im Grundwasser und in der Blutwurst und es gebe auch Kochsalzgift; die Klinik habe ihr 2013 Nervengift gegeben; die KESB habe ihr die Möbel und die Fotoausrüstung geklaut und das Telefon-Abo gekündigt; sie werde gestalkt und verfolgt; man solle sie endlich in Ruhe lassen und ihr eine volle IV-Rente auszahlen; u.ä.m.).
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3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB U.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. Mai 2019
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli
 
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