VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1B_220/2019  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1B_220/2019 vom 15.05.2019
 
 
1B_220/2019
 
 
Urteil vom 15. Mai 2019
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Regierungsrat des Kantons Zürich.
 
Gegenstand
 
Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
 
3. Abteilung, vom 25. April 2019 (VB.2019.00265).
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat A.________ am 25. April 2019 im Verfahren betreffend Rechtsverweigerung und -verzögerung eine Frist von 20 Tagen angesetzt zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--, unter der Androhung, bei Säumnis auf die Beschwerde nicht einzutreten.
1
Mit Beschwerde vom 10. Mai 2019 beantragt A.________ sinngemäss, diese Verfügung aufzuheben und das Verwaltungsgericht anzuweisen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und seine Beschwerde zu behandeln.
2
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
3
 
Erwägung 2
 
Ein Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung und damit zum Verzicht auf einen Kostenvorschuss ist beim Verwaltungsgericht zu stellen, welches die Hauptsache zu entscheiden hat (vgl. § 16 Abs. 1 des Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959). Der Beschwerdeführer hat beim Verwaltungsgericht kein solches Gesuch gestellt und dieses hat dementsprechend darüber nicht entschieden, weshalb insofern kein zulässiges Anfechtungsobjekt vorliegt. Die Beschwerde ans Bundesgericht ist daher offensichtlich unzulässig, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist. Auf die Auferlegung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
4
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. Mai 2019
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).