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Informationen zum Dokument  BGer 6B_471/2019  Materielle Begründung
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BGer 6B_471/2019 vom 14.05.2019
 
 
6B_471/2019
 
 
Urteil vom 14. Mai 2019
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Strafbefehl, Einsprachelegitimation; Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
 
des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 13. März 2019 (BK 19 113).
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Der Beschwerdeführer stellte am 22. Mai 2018 Strafantrag gegen einen Nachbarn wegen Drohung. Mit Strafbefehl vom 10. Oktober 2018 wurde der angezeigte Nachbar wegen Drohung zum Nachteil des Beschwerdeführers mit einer bedingten Geldstrafe und einer Verbindungsbusse bestraft. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einsprache, worauf die Regionale Staatsanwaltschaft die Akten dem Regionalgericht Oberland überwies. Am 26. Februar 2019 trat das Regionalgericht auf die Einsprache des Beschwerdeführers mangels Einsprachelegitimation nicht ein und stellte die Rechtskraft des Strafbefehls fest. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Bern. Dieses schützte den Entscheid des Regionalgerichts und wies die Beschwerde mit Beschluss vom 13. März 2019 ab, soweit es darauf eintrat. Die Kosten von Fr. 300.-- auferlegte es dem Beschwerdeführer.
 
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
 
2. In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, aus welchen Gründen dieser gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die vorliegende Beschwerde genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen im angefochtenen Beschluss nicht auseinander und äussert sich mit keinem Wort zur ihm abgesprochenen Einsprachelegitimation. Inwiefern das Obergericht, welches den Nichteintretensentscheid des Regionalgerichts schützte, mit seinem Beschluss gegen geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte, ergibt sich aus der Beschwerde folglich nicht. Ebenso wenig ergibt sich daraus, inwiefern die Kostenauflage, welche das Obergericht für das Rechtsmittelverfahren nach dem Unterliegerprinzip (Art. 428 StPO) vornahm, bundesrechtswidrig sein könnte. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. Mai 2019
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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