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Informationen zum Dokument  BGer 6B_481/2019  Materielle Begründung
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BGer 6B_481/2019 vom 13.05.2019
 
 
6B_481/2019
 
 
Urteil vom 13. Mai 2019
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Einfache Verletzung der Verkehrsreglen; Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 22. Februar 2019 (SU180029-O/U/cwo).
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Eine Beschwerde ans Bundesgericht ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Gemäss Empfangsbestätigung ist der angefochtene Entscheid am 4. März 2019 beim damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingegangen. Die Beschwerde hätte daher, um rechtzeitig zu sein, spätestens am 3. April 2019 beim Bundesgericht eingereicht werden müssen. Sie wurde indessen erst am letzten Tag der Frist in Alexandria, Ägypten, dem DHL Paket- und Brief-Expressdienst übergeben, was indessen nicht fristwahrend ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 BGG), und traf am 5. April 2019 in der Schweiz und am 18. April 2019 beim Bundesgericht ein und ist somit verspätet. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2. Im Übrigen wäre auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht entspricht.
 
3. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 13. Mai 2019
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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