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Informationen zum Dokument  BGer 8C_800/2018  Materielle Begründung
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BGer 8C_800/2018 vom 10.05.2019
 
 
8C_800/2018
 
 
Urteil vom 10. Mai 2019
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
 
Gerichtsschreiber Grunder.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Advokat Dr. Yves Waldmann,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 26. Juli 2018 (725 17 418 / 189).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der 1967 geborene A.________ war seit 5. August 2013 bei der B.________ AG als Betriebsmitarbeiter angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen obligatorisch versichert. Am 27. Januar 2015 stolperte der Versicherte über eine Palette und stürzte auf den Rücken. Dr. med. C.________, Spezialarzt FMH für medizinische Radiologie, diagnostizierte gestützt auf die am 6. Februar 2015 radiologisch festgestellten Befunde eine Fraktur an der Basis des Wirbelbogens auf Höhe des Brustwirbelkörpers Th1 links mit endostalem Ödem, eine Infraktur (Bone bruise) des Processus spinosus auf Höhe des Halswirbelköpers C6 sowie eine Zerrung des angrenzenden interspinalen Ligamentes auf Höhe C6/C7 (Bericht vom 9. Februar 2015). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld). Am 8. Juli 2015 informierte der Versicherte die Suva, er habe die Arbeit am 1. Juli 2015 wieder zu 100 % aufgenommen.
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Am 2. Oktober 2015 meldete der Versicherte der Suva einen Rückfall an. Diese erbrachte erneut die gesetzlichen Leistungen und tätigte weitere Abklärungen. Laut der kreisärztlichen Beurteilung des Dr. med. D.________, Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie, Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin, Suva Luzern, vom 28. September 2016 lagen keine organischen Restfolgen der strukturellen Verletzungen mehr vor; spätestens ab dem 16. Januar 2016 spielten Unfallfolgen im Beschwerdebild des Versicherten keine Rolle mehr und schränkten die Arbeitsfähigkeit nicht mehr ein. Dieses Ergebnis bestätigte Dr. med. E.________, Facharzt für Chirugie, Mitglied FMH, Suva Basel, mit Bericht vom 21. April 2017. Mit Verfügung vom 27. April 2017 stellte die Suva die bisher erbrachten Versicherungsleistungen mangels eines bestehenden adäquaten Kausalzusammenhangs ab dem 7. Mai 2017 ein. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 8. November 2017).
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B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 26. Juli 2018 ab.
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C. A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Sache zu neuer Entscheidung an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
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Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 V 42 E. 1 S. 44 mit Hinweisen). Da die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich diese grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung bzw. Rückweisung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen. Der Beschwerdeführer hat demnach anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen des Dispositivs beantragt werden. Grundsätzlich ist ein materieller Antrag erforderlich, damit die Beschwerde zulässig ist, ausser wenn das Bundesgericht ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte (BGE 137 II 313 E. 1.3 S. 317; 136 V 131 E. 1.2 S. 135; 134 III 379 E. 1.3 S. 383; 133 III 489 E. 3.1 S. 489). Bei der Beurteilung, ob die Beschwerdeschrift ein hinreichendes Begehren enthält, darf das Bundesgericht indessen nicht ausschliesslich auf den am Anfang oder am Ende der Rechtsschrift förmlich gestellten Antrag abstellen. Vielmehr kann sich das Begehren auch aus der Begründung oder aus der Begründung zusammen mit dem formellen Antrag ergeben (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 135 f.; 134 III 235 E. 2 S. 236 f.; 133 II 409 E. 1.4.1 S. 415).
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1.2. Der Beschwerdeführer stellt nicht einen rein kassatorischen Antrag. Aus der Beschwerdebegründung geht hervor, dass die Vorinstanz seiner Auffassung nach die Sache nicht ohne weitere Abklärungen habe entscheiden dürfen. Der Antrag erweist sich somit als zulässig und auf die Beschwerde ist einzutreten.
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Erwägung 2
 
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 141 V 234 E. 1 S. 236; 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.).
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2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung hingegen ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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Erwägung 3
 
3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht zu Recht den Einspracheentscheid vom 8. November 2017 bestätigt hat, womit die Suva einen über den 7. Mai 2017 hinausgehenden Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung verneinte.
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3.2. Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen betreffend den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 UVG) vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f., 129 V 177 E. 3.1 f. S. 181) und die Rechtsprechung zum Erreichen des Status quo sine vel ante zutreffend dargelegt Richtig sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen zum Beweiswert von ärztlichen Berichten und Gutachten sowie zum massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Darauf wird verwiesen. Zu wiederholen ist, dass an die Beweiswürdigung medizinischer Akten strenge Anforderungen zu stellen sind, soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Ablärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470 mit Hinweis).
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Erwägung 4
 
4.1. Das kantonale Gericht hat nach umfassender Darstellung der medizinischen Unterlagen erwogen, an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der kreisärztlichen Aktenbeurteilung des Dr. med. D.________ vom 28. September 2016 bestünden keine auch nur geringe Zweifel, weshalb die Suva zu Recht darauf abgestellt habe. Entgegen den Vorbringen des Versicherten habe Dr. med. D.________ die Erkenntnisse des Dr. med. C.________ aufgrund dessen radiologischen Untersuchungen vom 6. Februar 2015 (Bericht vom 9. Februar 2015) korrekt wiedergegeben und gestützt darauf in Übereinstimmung mit den späteren bildgebenden Abklärungen, insbesondere denjenigen vom 19. und 26. Januar 2016, den ohne Weiteres nachvollziehbaren Schluss gezogen, dass die unfallbedingten Verletzungen spätestens am 26. Januar 2016 folgenlos ausgeheilt gewesen seien.
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4.2. Was der Beschwerdeführer vorbringt, dringt nicht durch. Wohl hatte Kreisarzt Dr. med. E.________ in seinen Stellungnahmen vom 8. und 10. Februar 2016 festgehalten, die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien unfallbedingt. Indessen hielt er auf weitere Anfrage der Verwaltung im Bericht vom 21. April 2017 fest, dass auch das neue MRI (Magnetic Resonance Imaging) vom 13. Januar 2017 keine strukturellen Unfallfolgen sichtlich gemacht habe, weshalb nach wie vor von einer Restitutio in integrum auszugehen sei und die Aktenbeurteilung des Dr. med. D.________ vom 28. September 2016 uneingeschränkt gültig bleibe. Inwieweit aufgrund des Berichts des Prof. Dr. med. F.________, Klinik G.________, vom 11. April 2017 an den kreisärztlichen Feststellungen zu der zu beurteilenden Unfallkausalität auch nur geringe Zweifel bestehen sollen, legt der Beschwerdeführer nicht dar, zumal dieser Arzt dazu nicht Stellung nimmt. Die Beschwerde ist in allen Teilen abzuweisen.
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Erwägung 5
 
5.1. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
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5.2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 10. Mai 2019
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Grunder
 
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