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Informationen zum Dokument  BGer 6B_555/2019  Materielle Begründung
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BGer 6B_555/2019 vom 10.05.2019
 
 
6B_555/2019
 
 
Urteil vom 10. Mai 2019
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
als präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme; Einstellung (falsches ärztliches Zeugnis); Nichteintreten.
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 8. März 2017 (BK 17 89).
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
 
1. Der Beschwerdeführer begab sich am 19. Dezember 2014 in die Praxis eines Arztes, um sich der obligatorischen verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung für Fahrzeuglenker über 70 Jahren zu unterziehen. Am 13. Juni 2016 reichte er Strafanzeige gegen den Arzt und die für die Untersuchung zuständige Assistenzärztin ein. Am 9. Februar 2017 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland das Verfahren gegen den Arzt wegen falschen ärztlichen Zeugnisses ein, das Verfahren gegen die Assistenzärztin nahm sie nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 8. März 2017 ab, soweit es darauf eintrat.
 
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
 
2. Der angefochtene Beschluss wurde dem Beschwerdeführer gemäss postalischer Empfangsbestätigung am 10. März 2017 zugestellt. Da die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG längstens abgelaufen ist, stellt der Beschwerdeführer sinngemäss ein Gesuch um deren Wiederherstellung gemäss Art. 50 BGG. Er beruft sich auf einen Herzinfarkt und "allgemeine Altmännerkrankheiten", die ihn lange Zeit niedergehalten hätten. Indessen reicht er keine Arztzeugnisse hierzu ein, belegt den behaupteten Herzinfarkt nicht, führt nicht aus, um welche "Altmännerkrankheiten" es im Einzelnen geht und für welchen Zeitraum ihm jegliches auf Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht gewesen sein soll. Aus seinen Ausführungen ergibt sich mithin nicht im Ansatz, dass und weshalb es ihm nicht möglich gewesen ist, rechtzeitig eine Beschwerde einzureichen oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Das Fristwiederherstellungsgesuch ist abzuweisen. Auf die verspätet eingereichte Beschwerde ist folglich im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Im Übrigen wäre diese auch deshalb unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht im Geringsten entspricht. Ob der Beschwerdeführer unter dem Gesichtswinkel von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde überhaupt legitimiert wäre, kann offen bleiben.
 
3. Auf die Erhebung von Kosten ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
 
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
3. Es werden keine Kosten erhoben.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. Mai 2019
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Jacquemoud-Rossari
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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