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Informationen zum Dokument  BGer 6B_484/2019  Materielle Begründung
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BGer 6B_484/2019 vom 09.05.2019
 
 
6B_484/2019
 
 
Urteil vom 9. Mai 2019
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
als präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Rechtsdienst der Amtsleitung, Hohlstrasse 552, 8090 Zürich,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Disziplinarstrafe; Nichteintreten.
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 12. März 2019 (VB.2019.00104).
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
 
1. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich trat am 12. März 2019 auf eine Beschwerde nicht ein, weil der Beschwerdeführer seine ungenügende Rechtsmitteleingabe innert Nachfrist auch unter Androhung der Säumnisfolgen nicht verbesserte. Vor Bundesgericht kann nur die Frage aufgeworfen werden, ob das Verwaltungsgericht auf das bei ihm erhobene Rechtsmittel zu Unrecht nicht eingetreten ist und das anwendbare Verfahrensrecht willkürlich angewendet hat. Der Beschwerdeführer unterlässt es indes vollständig, sich mit dem Nichteintreten der Vorinstanz bzw. mit der dem angefochtenen Nichteintretensentscheid zugrunde liegenden Begründung zu befassen. Dass und inwiefern der angefochtene Entscheid willkürlich oder sonstwie gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ergibt sich aus der Beschwerde mithin nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG). Darauf ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. Mai 2019
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Jacquemoud-Rossari
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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