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Informationen zum Dokument  BGer 6B_348/2019  Materielle Begründung
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BGer 6B_348/2019 vom 09.05.2019
 
 
6B_348/2019
 
 
Urteil vom 9. Mai 2019
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
als präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Entschädigung aus Strafverfahren; Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 29. Januar 2019 (51/2018/5/B).
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
 
1. Das Bundesgericht hob mit Urteil 6B_770/2015 vom 14. März 2016 den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 26. Juni 2015 auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeführerin habe die Busse von Fr. 40.-- innerhalb der 30-tägigen Zahlungsfrist bezahlt. Der Strafbefehl vom 3. Oktober 2014 sei zu Unrecht erlassen worden.
 
Das Obergericht hob am 18. Oktober 2016 die Verfügung des Kantonsgerichts Schaffhausen vom 23. März 2015 auf und wies das Gesuch der Beschwerdeführerin um Entschädigung ab. Kosten wurden ihr nicht auferlegt (OGE 51/2015/11).
 
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2017 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Verkehrsabteilung, das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin ein. Es wurden keine Kosten erhoben und der Beschwerdeführerin wurde weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet.
 
Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht am 29. Januar 2019 ab.
 
Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht. Es seien ihr die gesamten Auslagen (insbesondere für Briefverkehr und Arbeitszeit) im Umfang von EUR 350.-- zu ersetzen.
 
2. In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, aus welchen Gründen dieser gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die vorliegende Beschwerde genügt den Anforderungen nicht, da sich die Beschwerdeführerin mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht auseinandersetzt und nicht ansatzweise aufzeigt, wie sich der geltend gemachte Betrag betreffend die beanspruchte Entschädigung berechnet bzw. zusammensetzt. Weder legt sie den angeblich erlittenen Schaden näher dar, noch reicht sie irgendwelche Belege ein. Inwiefern das Obergericht Art. 429 StPO und Art. 430 StPO unrichtig angewendet haben könnte, sagt die Beschwerdeführerin nicht. Dasselbe gilt für die in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO erfolgte Kostenauflage. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern das Obergericht mit seinem Entscheid das Recht verletzt haben könnte. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
3. Auf eine Kostenauflage wird verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. Mai 2019
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Jacquemoud-Rossari
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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