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Informationen zum Dokument  BGer 6B_408/2019  Materielle Begründung
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BGer 6B_408/2019 vom 07.05.2019
 
 
6B_408/2019
 
 
Urteil vom 7. Mai 2019
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Rechtskräftiger Strafbefehl infolge Rückzug der Einsprache (Wiederherstellung); Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 12. März 2019 (BK 19 97).
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Die regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland verurteilte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 5. November 2018 wegen Drohung und Beschimpfung zu einer bedingten Geldstrafe und einer Verbindungsbusse. Die am 6. November 2018 dagegen erhobene Einsprache zog der Beschwerdeführer am 15. November 2018 ausdrücklich zurück. In der Folge wandte er sich dennoch mehrfach an die Staatsanwaltschaft, welche am 18. Februar 2019 verfügte, dass das sinngemässe Gesuch um Wiederherstellung abgewiesen und die Rechtskraft des Strafbefehls festgestellt werde. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 12. März 2019 ab.
 
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
 
2. Rechtsschriften haben ein Begehren, d.h. einen Antrag, und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Rügeanforderungen gelten (Art. 106 Abs. 2 BGG).
 
3. Das Obergericht erwägt, die Staatsanwaltschaft habe das sinngemässe Gesuch um Wiederherstellung richtigerweise abgewiesen. Der Rückzug der Einsprache sei gesetzmässig erfolgt. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme sowie aus seinen verständlichen und in sich schlüssigen Eingaben ergebe sich deutlich, dass er durchaus im Stand sei, vernunftgemäss zu handeln. Angesichts dessen sowie unter Würdigung des von ihm eingereichten Gutachtens und der ärztlichen Zeugnisse sei nicht davon auszugehen, dass er vollständig unfähig (gewesen) sei, die Tragweite seiner Handlungen zu überblicken und gemäss diesen Einsichten zu handeln. Insbesondere lasse sich nicht der Schluss ziehen, er sei am 15. November 2018 nicht fähig gewesen, vernunftgemäss zu handeln. Er sei sich bewusst gewesen, dass er den Rückzug der Einsprache erkläre. Wenn er vorbringe, die Eingaben an die Strafbehörden würden ihm von Drittpersonen diktiert, widerspreche dies dem Umstand, dass er anlässlich seiner Einvernahme verstanden habe, um was es gehe, und er adäquat Auskunft habe geben können. Dass er gesundheitliche Einschränkungen habe, sei unbestritten. Diese gingen aber nicht so weit, dass er grundsätzlich unfähig wäre, vernunftgemäss zu handeln. Es fehlten manifeste Anhaltspunkte, welche seine Urteils- und Handlungsfähigkeit in der fraglichen Zeitspanne ernsthaft in Zweifel ziehen könnten. Sein Antrag auf Begutachtung sei abzuweisen.
 
4. Was an den Erwägungen des Obergerichts willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte, sagt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht. Er beschränkt sich vor Bundesgericht vielmehr ausschliesslich darauf, unter Darlegung seiner eigenen Sicht die bereits vor Obergericht vorgebrachten Standpunkte zu erneuern, ohne sich indessen mit den Erwägungen im angefochtenen Beschluss auch nur im Geringsten zu befassen. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern das Obergericht mit dem angefochtenen Beschluss gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht einzutreten.
 
5. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. Mai 2019
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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