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Informationen zum Dokument  BGer 8C_751/2018  Materielle Begründung
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BGer 8C_751/2018 vom 06.05.2019
 
 
8C_751/2018
 
 
Urteil vom 6. Mai 2019
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Viscione,
 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
SWICA Versicherungen AG, Römerstrasse 37, 8400 Winterthur,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (vorinstanzliches Verfahren),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. September 2018
 
(200 18 573 UV).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. Dem 1962 geborenen A.________ wurde am 20. August 2010 bei einer Auseinandersetzung das linke Ohr abgebissen. Die SWICA Versicherungen AG (nachfolgend SWICA) anerkannte als zuständige Unfallversicherung ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 15. Januar 2014, bestätigt durch den Einspracheentscheid vom 10. Juli 2014, verneinte sie die zukünftige Leistungspflicht betreffend dem bisher von ihr gewährten Hilfsmittel einer Ohrepithese nach Fallabschluss. Der Einspracheentscheid wurde der Visana AG (Krankenversicherung von A.________) als Einsprecherin und dem Versicherten eröffnet.
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A.b. Im April 2018 meldete sich A.________ bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Hilfsmitteln (Ohrepithese) an. Im Rahmen medizinischer und beruflicher Abklärungen stellte die SWICA der IV-Stelle Bern ihren Einspracheentscheid vom 10. Juli 2014 zu.
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B. Unter Berufung auf die ihr gegenüber nicht erfolgte Eröffnung des Einsprachentscheids erhob die IV-Stelle Beschwerde und beantragte, die SWICA sei in Aufhebung dieses Entscheids zur Kostenübernahme der Ohrepithese zu verpflichten. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern trat auf die Beschwerde mit Entscheid vom 27. September 2018 nicht ein.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die IV-Stelle, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie auf die Beschwerde eintrete.
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Die SWICA, das Verwaltungsgericht und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
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1. Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts zufolge fehlenden Rechtsschutzinteresses der Beschwerdeführerin. Dieser stellt einen das Verfahren abschliessenden Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG dar. Mittels Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid kann erreicht werden, dass dieser aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen wird, die Streitsache materiell zu beurteilen. Damit ist der auf Rückweisung zum Eintreten auf die Beschwerde lautende Antrag zulässig.
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2.
 
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
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2.2. Da es nicht um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung, sondern um die prozessuale Frage der Beschwerdelegitimation der IV-Stelle geht, kommt kognitionsrechtlich die Ausnahmeregelung von Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG, wonach das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden ist, nicht zum Zuge.
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3. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es auf die Beschwerde der IV-Stelle vom 17. August 2018 gegen den Einspracheentscheid der SWICA vom 10. Juli 2014 nicht eingetreten ist.
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3.1. Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er - wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat - auch ihm die Verfügung zu eröffnen; dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person (Art. 49 Abs. 4 ATSG). "Berührt" im Sinne dieser Bestimmung ist, wer in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht, mithin in rechtlichen oder tatsächlichen Interessen spürbar betroffen ist (BGE 132 V 74 E. 3.1 S. 77; Urteil 8C_41/2011 vom 17. Mai 2011 E. 3.2; vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 74 zu Art. 49 ATSG).
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3.2. Die Legitimation zur Anfechtung einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids durch Beschwerde an das kantonale Gericht sodann richtet sich nach Art. 59 ATSG. Gemäss dieser Bestimmung ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Entscheid eines Sozialversicherers über einen ihm gegenüber geltend gemachten Anspruch kann die Leistungspflicht anderer Versicherungsträger auf verschiedene Arten beeinflussen. Möglich ist dabei im Wesentlichen, dass (a) die Verneinung einer Leistungspflicht des verfügenden Versicherungsträgers unmittelbar jene des anfechtungswilligen Trägers begründet, dass (b) die Anspruchsbeurteilung durch den einen Versicherer für den anderen Bindungswirkung entfaltet, so dass diesem eine selbstständige Prüfung einzelner Elemente grundsätzlich verwehrt ist, wenn er anschliessend über seine eigene Leistungspflicht zu befinden hat, dass (c) die strittige Verfügung unmittelbare quantitative Auswirkungen auf seine Leistungspflicht zeitigt oder dass (d) sie eine Vorleistungspflicht des anfechtenden Sozialversicherungsträgers begründet (BGE 134 V 153 E. 4.1 S. 154 f.; SVR 2009 UV Nr. 11 S. 45, 8C_606/2007 E. 5 f.; Urteil 8C_396/2017 vom 1. Februar 2018 E. 3).
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4.
 
4.1. Die Vorinstanz verneinte ein spezifisches Rechtsschutzinteresse und damit eine Beschwerdelegitimation der IV-Stelle im Wesentlichen mit der Begründung, die Beschwerdegegnerin habe in ihrem Einspracheentscheid vom 10. Juli 2014 eine Verpflichtung des Unfallversicherers zur Übernahme der Kosten für die Neuanfertigung der Ohrepithese verneint. Sie habe hierfür die Krankenversicherung in der Pflicht gesehen, die den Entscheid nicht angefochten habe und bisher für die entsprechenden Kosten aufgekommen sei. Über eine allfällige Leistungskoordination zwischen Invaliden- und Unfallversicherung sei dem Einspracheentscheid - so das kantonale Gericht - nichts zu entnehmen. Die Verbindlichkeitswirkung des Einspracheentscheids erstrecke sich nicht auf die Beschwerdeführerin; ihr bleibe es vielmehr unbenommen, den bei ihr im April 2018 geltend gemachten Leistungsanspruch sachlich einzig hinsichtlich ihrer eigenen Leistungspflicht im dafür vorgesehenen invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren zu prüfen. Eine darüber hinausgehende und mit der Beschwerde wohl bezweckte Prüfung einer Kostenübernahme durch die Beschwerdegegnerin stehe ihr indessen nicht zu, liege doch eine solche im ausdrücklichen Interesse des Versicherten, der den Entscheid des Unfallversicherers akzeptiert habe.
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4.2. Der angefochtene Entscheid hält, wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt, vor Bundesrecht nicht stand:
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4.2.1. Die Eröffnung einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids an einen anderen Versicherungsträger gemäss Art. 49 Abs. 4 ATSG wie auch die Beschwerdelegitimation eines anderen Versicherungsträgers nach Art. 59 ATSG betreffen Fragen der Leistungskoordination. So ist namentlich derjenige Versicherungsträger berührt im Sinne der erwähnten Bestimmungen, der im Rahmen der intersystemischen Leistungskoordination, mithin der Abgrenzung der Leistungspflicht unterschiedlicher Sozialversicherungszweige, durch die Verfügung in rechtlichen oder tatsächlichen Interessen spürbar betroffen ist. Es braucht, wie in E.3 hiervor dargelegt, eine besondere, beachtenswerte, nahe Beziehung zur Streitsache (BGE 132 V 74 E. 3.1 S. 77; vgl. auch KIESER, a.a.O., N. 71 und 74 zu Art. 49 ATSG sowie N. 46 zu Art. 59 ATSG).
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4.2.2. Im Kapitel "Koordinationsregeln" bestimmt Art. 65 ATSG, dass andere Sachleistungen, namentlich Hilfsmittel oder Eingliederungsmassnahmen, nach den Bestimmungen des jeweiligen Einzelgesetzes und in nachstehender Reihenfolge zu Lasten (a) der Militär- oder der Unfallversicherung, (b) der Invalidenversicherung oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung, (c) der Krankenversicherung gehen. Wie das kantonale Gericht dargelegt hat, enthält Art. 65 ATSG keine Regelung zu den materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen, die sich nach den jeweiligen Einzelgesetzen beurteilen. Es handelt sich vielmehr um eine Prioritätenordnung und zwar um eine relative in dem Sinne, als es bei der Ausrichtung einer Leistung durch den vorrangig leistungspflichtigen Sozialversicherungsträger möglich ist, dass von nachrangig pflichtigen Zweigen ergänzend eine Leistung gewährt wird (vgl. KIESER, a.a.O., N. 8 zu Art. 65 ATSG). Für die vorliegend zu beurteilende Konstellation heisst dies, dass der Anspruch auf das in Frage stehende Hilfsmittel in Form einer Ohrepithese von der Invalidenversicherung zu prüfen und die Leistung allenfalls zu erbringen ist, wenn und soweit nicht die Unfallversicherung dafür aufkommt. So gesehen liegt eine mit der in E. 3.2 hiervor erwähnten Variante (a) vergleichbare Ausgangslage vor, bei welcher die Verneinung einer Leistungspflicht des verfügenden Versicherungsträgers unmittelbar jene des anfechtungswilligen Trägers beeinflusst. Ein schutzwürdiges Interesse bzw. die Beschwerdelegitimation der IV-Stelle ist mithin entgegen der Auffassung der Vorinstanz grundsätzlich zu bejahen.
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4.2.3. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid ausdrücklich ausgeführt hat, die Hilfsmittelversorgung mit einer Ohrepithese falle zukünftig in die Leistungspflicht der Krankenversicherung. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, hat die Invalidenversicherung ihre Leistungspflicht für Hilfsmittel aufgrund der koordinationsrechtlichen Bestimmung von Art. 65 ATSG vor der Krankenversicherung zu prüfen und bei gegebenen Voraussetzungen zu erfüllen.
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4.2.4. Nach Gesagtem hätte die Beschwerdegegnerin den Einspracheentscheid vom 10. Juli 2014 der Beschwerdeführerin eröffnen müssen. Aus der mangelhaften Eröffnung darf dieser kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Im Rahmen des Abklärungsverfahrens nach der Anmeldung des Versicherten zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung im April 2018 wurde der Beschwerdeführerin der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin am 22. Juni 2018 zugestellt. Die Beschwerdefrist begann für sie mithin am 23. Juni 2018 zu laufen und endete unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 15. Juli bis 15. August 2018 am 23. August 2018 (Art. 60 i.V. mit Art. 38 ATSG). Die am 17. August 2018 der Post übergebene Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.
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4.3. Zusammenfassend verstösst der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid gegen Bundesrecht. Die Sache wird deshalb an das kantonale Gericht zurückgewiesen, damit es auf die Beschwerde der IV-Stelle gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 10. Juli 2014 eintrete und darüber materiell entscheide.
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5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. September 2018 aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie über die Beschwerde der IV-Stelle Bern gegen den Einspracheentscheid der SWICA Versicherungen AG vom 10. Juli 2014 materiell entscheide.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, A.________ und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 6. Mai 2019
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch
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