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Informationen zum Dokument  BGer 6B_285/2019  Materielle Begründung
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BGer 6B_285/2019 vom 03.05.2019
 
 
6B_285/2019
 
 
Urteil vom 3. Mai 2019
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Bundesrichter Rüedi,
 
Gerichtsschreiber Matt.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
V.________ AG, vertreten durch
 
Rechtsanwalt Kaspar Noser,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh., Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau,
 
2. X.________, vertreten durch
 
Rechtsanwalt Andreas Fäh,
 
Beschwerdegegnerinnen.
 
Gegenstand
 
Einstellung (ungetreue Geschäftsbesorgung, Veruntreuung, Urkundenfälschung),
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung, vom 11. September 2018 (O2S 17 22).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Am 20. Juni 2012 verkaufte X.________ die von ihr gegründete V.________ AG. Sie schied aus dem Verwaltungsrat aus, blieb aber vertraglich bis zum 31. Dezember 2013 einzelzeichungsberechtigte Geschäftsführerin. Auf Strafanzeige der V.________ AG vom 12. März 2014 und 19. Mai 2015 hin eröffnete die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden ein Verfahren wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung, Veruntreuung und Urkundenfälschung gegen X.________. Nach Befragung mehrerer Personen stellte sie das Verfahren am 5. Dezember 2017 ein. Die dagegen erhobene Beschwerde der V.________ AG wies das Obergericht Appenzell Ausserrhoden am 11. September 2018 ab.
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B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt die V.________ AG, die Strafuntersuchung gegen X.________ sei fortzusetzen. Auf ihren Antrag hin untersagt das Bundesgericht dem Obergericht und der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vorsorglich für die Dauer des hiesigen Verfahrens die Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände an die Beschuldigte (act. 6).
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Dies verlangt grundsätzlich, dass die Privatklägerschaft bereits adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat, d.h. solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb eigentlich vor den Zivilgerichten durchgesetzt werden müssen. Bei Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens wird auf dieses Erfordernis verzichtet. Im Verfahren vor Bundesgericht muss aber dargelegt werden, weshalb sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann, sofern dies, etwa aufgrund der Natur der untersuchten Straftat, nicht ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich ist. Das Bundesgericht stellt an die Begründung strenge Anforderungen (BGE 141 IV 1 E. 1.1; 137 IV 246 E. 1.3.1, 219 E. 2.4; je mit Hinweisen).
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1.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sich die adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilforderungen vorbehalten. Wie aus der Beschwerdebegründung erhellt, erblickt sie eine ungetreue Geschäftsbesorgung einmal darin, dass die Beschwerdegegnerin 2 pflichtwidrig nicht gegen die Kündigung des Mietverhältnisses von Geschäftsräumlichkeiten vorgegangen sei. Sie benennt und beziffert insoweit aber weder im Rahmen der Ausführungen zur Legitimation noch der Begründung irgendwelche Zivilforderungen. Es ist nicht ersichtlich und dargetan, wie sich der angefochtene Entscheid auf welche Zivilforderungen auswirken könnte. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. Es kann auch offen bleiben, ob Vorinstanz und Staatsanwaltschaft den neuen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zu diesem Sachverhaltskomplex hätten befragen müssen und ob die Untersuchung diesbezüglich vollständig war.
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Hingegen beziffert die Beschwerdeführerin einen Schaden von Fr. 32'000.-- in Form höherer Steuern aufgrund des angeblich zu Unrecht bilanzierten (aktivierten) Warenlagers, worin sie ebenfalls eine ungetreue Geschäftsbesorgung sowie eine Urkundenfälschung erkennt. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde einzutreten. Dies gilt ebenso hinsichtlich eines Schadens von Fr. 6'414.-- aufgrund einer angeblich zu Unrecht doppelt verbuchten Reise nach Dubai sowie der Bezahlung von Rechnungen über Fr. 50'000.-- für Standbau- und Fr. 5'000.-- für Übersetzungsarbeiten, deren Rechtmässigkeit die Beschwerdegegnerin 2 nicht überprüft haben soll. Nicht zu hören ist aber die Rüge, wonach der Verkaufspreis der Aktien der Beschwerdeführerin infolge des bilanzierten Warenlagers um Fr. 160'000.-- überhöht gewesen sei. Sie verkennt, dass insofern höchstens die Käuferschaft der Aktien geschädigt sein könnte.
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Erwägung 2
 
2.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a); kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b); oder Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c).
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2.1.1. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen unter Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifelsfrei" feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwaltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel notwendig. Auch insoweit gilt jedoch, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt "in dubio pro duriore", das heisst der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und E. 2.3.1; 138 IV 186 E. 4.1, 86 E. 4.1; Urteil 6B_899/2018 vom 2. November 2018 E. 2.1.1).
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2.1.2. Wie die Beweise nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu würdigen sind und ob die Vorinstanz gestützt darauf einen hinreichenden Tatverdacht verneinen durfte, prüft das Bundesgericht nur auf Willkür. Es prüft im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Einstellung nicht, wie beispielsweise bei einem Schuldspruch, ob die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sind (Art. 97 Abs. 1 BGG), sondern ob die Vorinstanz willkürlich von einer "klaren Beweislage" ausging oder gewisse Tatsachen willkürlich für "klar erstellt" annahm. Dies ist der Fall, wenn offensichtlich nicht gesagt werden kann, es liege ein klarer Sachverhalt vor, beziehungsweise wenn ein solcher Schluss schlechterdings unhaltbar ist (Urteil 6B_1308/2018 vom 11. April 2019 E. 2.1.2).
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Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV; Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375 mit Hinweisen).
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2.2. Die Vorinstanz begründet überzeugend, weshalb sie die beanzeigten Straftaten gestützt auf die gewürdigten Akten für klar nicht erfüllt erachtet und von weiteren Untersuchungen absieht. Was die Beschwerdeführerin vorbringt, begründet weder Willkür, noch lässt es den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig erscheinen.
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2.2.1. Mit Bezug auf den Vorwurf der angeblich zu Unrecht bilanzierten Warenvorräte erwägt die Vorinstanz nachvollziehbar, gemäss den glaubhaften Aussagen der Buchhalterin der Beschwerdeführerin habe diese der Beschwerdegegnerin 2 zur Aktivierung des Warenlagers nach der sog. POC-Methode geraten. Es könne daher ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdegegnerin 2 ernsthaft mit der Möglichkeit einer Vermögensschädigung aufgrund der Bilanzierung der Warenvorräte gerechnet und solches in Kauf genommen habe. Sie habe sich vielmehr auf die Einschätzung der eigens dafür zuständigen Expertin verlassen dürfen. Es fehle jedenfalls klar am erforderlichen Vorsatz einer ungetreuen Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung. Dem ist zuzustimmen. Entgegen dem bereits vorinstanzlich vorgebrachten Einwand der Beschwerdeführerin ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die Aussagen der Buchhalterin abstellt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese fälschlicherweise behaupten sollte, sie habe der Beschwerdegegnerin 2 zur Bilanzierung geraten. Ein eigenes Schutzinteresse, wie die Beschwerdeführerin meint, ist nicht erkennbar. Im Gegenteil würde sie sich selber belasten, wenn sie zu einem strafbaren Verhalten geraten hätte. Im Übrigen weist die Vorinstanz darauf hin, dass auch die Beschwerdegegnerin 2, soweit deren Aussagen überhaupt verwertbar seien, angegeben habe, die Buchhalterin habe sie dazu angehalten, Inventur zu machen und das Warenlager zu aktivieren. Davon scheint selbst die Beschwerdeführerin auszugehen, betrachtet sie doch die Buchhalterin als Initiatorin der Aktivierung für diese Frage als befangen. Wie die Vorinstanz aber zutreffend erwägt, ist es für den subjektiven Tatbestand ohne Belang, ob das Warenlager zufolge eines von der Beschwerdeführerin eingereichten Spezialprüfungsberichts zu Unrecht aktiviert wurde. Selbst wenn dem so wäre, hätte dies angesichts des fachmännischen Rates ihrer Buchhalterin offensichtlich keinen Einfluss auf den Vorsatz der Beschwerdegegnerin 2. Die Vorinstanz verzichtet vor diesem Hintergrund zu Recht auf ein Gutachten zur Anwendbarkeit der POC-Methode. Gleiches gilt für die von der Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt des Untersuchungsgrundsatzes verlangte weitere Auswertung der umfangreichen elektronischen Akten zur Frage, weshalb die Aktivierung des Warenlagers erstmals im Vorfeld der Geschäftsaufgabe der Beschwerdegegnerin 2 im Frühjahr 2012 erfolgte. Überhaupt zeigt sie nicht auf, welche Umstände eine weitergehende Aktenauswertung gebieten sollen. Blosse Vorwürfen genügen hierfür jedenfalls nicht.
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2.2.2. Auch den Vorwurf, die Beschwerdegegnerin 2 habe am 18. März 2013 eine Rechnung für Standbauarbeiten über Fr. 50'000.-- bezahlt, ohne deren Rechtmässigkeit zu überprüfen, beurteilt die Vorinstanz überzeugend als haltlos. Sie erwägt, aufgrund der Akten sei erstellt, dass die Beschwerdeführerin im Vorjahr, 2012, für dieselbe Messe, die ISPO in München, einen vergleichbaren Betrag, rund Fr. 40'000.-- aufgewendet und der Kundin hierfür über Fr. 140'000.-- in Rechnung gestellt habe. Die Differenz gegenüber 2012 erkläre sich zudem hälftig mit "Displayaufbauten", welche damals nicht angefallen seien. Da sich der strittige Rechnungsbetrag in den üblichen Dimensionen bewege, bestünden keine Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der Beschwerdegegnerin 2, namentlich im Sinne einer ungetreuen Geschäftsbesorgung. Diese Schlussfolgerung, womit sich die Beschwerdeführerin nicht auseinandersetzt, ist nachvollziehbar. Daran ändert nichts, dass die strittige Rechnung lediglich zwei pauschale Positionen aufweist, zumal die Beschwerdeführerin die Richtigkeit der Vorjahresrechnung und die vergleichbare Dimension der Beträge nicht bestreitet. Ferner ist unerfindlich, weshalb die Beschwerdegegnerin 2 als damalige Geschäftsführerin nicht befugt gewesen sein soll, eine sich augenscheinlich im gewöhnlichen Rahmen bewegende Rechnung zu bezahlen.
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2.2.3. Hinsichtlich der als ungetreue Geschäftsbesorgung und eventuell Veruntreuung beanzeigten Reise nach Dubai erachtet die Vorinstanz gestützt auf die Aktenlage als erstellt, dass die Beschwerdegegnerin 2 im März 2012 für vier Personen, bestehend aus ihr, dem Standbauer und zwei weiteren, nicht für die Beschwerdeführerin tätigen Personen, von deren Konto Fr. 6'414.20 bezahlt und diesen Betrag als Warenaufwand verbucht habe. Die angebliche Doppelzahlung zu ihren Gunsten erkläre sich zumindest im Betrag von Fr. 2'277.20 mit Reisekosten für den späteren Geschäftsführer und dessen Ehefrau vom 9. bis 13. März 2012, wofür sich in der Buchhaltung ebenfalls ein Beleg (vom 26. April 2012) finde. Hinsichtlich weiterer Fr. 2'277.20, wofür ein Buchungsbeleg fehle, könne lediglich gemutmasst werden, dass mit der fehlenden Rückerstattung dieses Betrages an die Beschwerdeführerin die Reisekosten der beiden nicht für die Firma tätigen Personen abgegolten worden sein könnten. Dies ist nicht zuletzt angesichts der zahlenmässigen Übereinstimmung des Betrages mit den - von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellten - Reisekosten für den späteren Geschäftsführer und dessen Ehefrau nachvollziehbar. Indem die Beschwerdeführerin lediglich vorbringt, eine effektive Rückerstattung der Reisekosten einer der Drittpersonen sei nicht bewiesen, vermag sie die gegenteilige Annahme der Vorinstanz nicht als willkürlich erscheinen zu lassen. Dies gilt ebenso für die Schlussfolgerung, wonach jedenfalls kein Hinweis darauf bestehe, dass der Beschwerdegegnerin 2, wie in der Strafanzeige behauptet, am 13. Juni 2014 nochmals Fr. 6'414.20 ausbezahlt worden wären. Ohnehin sei die Beschwerdegegnerin 2 damals nicht mehr Geschäftsführerin gewesen. Sollte, so die Vorinstanz, eine Auszahlung per 13. Juni 2012 gemeint gewesen sein, sei eine derartige Buchung aus dem Konto Warenaufwand ebenfalls nicht ersichtlich. Es sei daher nicht nachvollziehbar, worin bei diesem Vorwurf ein strafbares Verhalten der Beschwerdegegnerin 2 zu erblicken sein soll. Im Übrigen lasse die zweifache Verbuchung derselben Rechnung und das Nichtverbuchen der zweiten, kleineren Rechnung eher auf Fahrlässigkeit als auf Vorsatz schliessen, weshalb die Einstellung rechtens sei. Wenn die Vorinstanz diese schützt, mithin annimmt, bei einer Anklage sei mit grosser Wahrscheinlichkeit keine Verurteilung zu erwarten, verletzt sie den Grundsatz "in dubio pro duriore" nicht.
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2.2.4. Mit Bezug auf den Vorwurf der Veruntreuung, welche die Beschwerdeführerin in der Bezahlung einer angeblich fiktiven Rechnung über Fr. 5'000.-- vom 27. März 2013 erblickt, erwägt die Vorinstanz, die Rechnung sei mit "Kunde Raiffeisen; diverse Übersetzungsarbeiten für Aufträge Tessin und Westschweiz für die Zeit von August 2012 - März 2013" betitelt gewesen. Dazu passe, dass die Rechnungsstellerin gemäss Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 im Rahmen einer geplanten Auftragsakquisition für die Raiffeisenbanken Mailings in's Italienische und Französische übersetzt habe, um alle Regionalbanken anzusprechen. Die Rechnungsstellerin habe bestätigt, dass sie unter der Führung der Beschwerdegegnerin 2 Übersetzungen, vorwiegend für die Raiffeisenbank, gemacht und dafür auch im Internet recherchiert habe. Demnach seien die berechneten Fr. 5'000.-- für einen längeren Zeitraum gewesen und dies sei sozusagen ein Pauschalbetrag. Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie diese Erklärung als glaubhaft und die Zahlung als geschäftsmässig begründet beurteilt. Ihr ist zuzustimmen, dass insofern irrelevant ist, ob der spätere Geschäftsführer der Beschwerdeführerin über die Zahlung informiert war und dieser zugestimmt hat. Von einer fiktiven Rechnung, wie die Beschwerdeführerin behauptet, kann jedenfalls nicht gesprochen werden. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu BGE 144 II 427 E. 3.1.3; 141 I 60 E. 3.3; 138 V 125 E. 2.1; 136 I 229 E. 5.3; Urteil 6B_850/2018 vom 1. November 2018 E. 1.1.3; je mit Hinweisen) auf die Befragung des Geschäftsführers zu dieser Thematik verzichten. Überhaupt ist unklar, welche Angaben er zu den weitgehend vor seinem Amtsantritt stattgehabten Arbeiten der Übersetzerin hätte machen können.
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3. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
 
2. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. Mai 2019
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Matt
 
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