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Informationen zum Dokument  BGer 1B_52/2019  Materielle Begründung
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BGer 1B_52/2019 vom 01.05.2019
 
 
1B_52/2019
 
 
Verfügung vom 1. Mai 2019
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Klöti,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Büro B-2, Weststrasse 70, Postfach 9717, 8036 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Entsiegelung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 14. Dezember 2018 (GM180029-L/U).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führt gegen B.________ ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung etc. Am 31. Oktober 2016 wies sie die Bank C.________ AG, St. Margarethen, an, die Konti und Depots des Portfolios xxx, lautend auf A.________, die Mutter von B.________, zu sperren. Am 15. Juni 2018 liess die Staatsanwaltschaft bei der Bank C.________ AG diverse Unterlagen betreffend das erwähnte Portfolio edieren. Diese wurden von der Staatsanwaltschaft am 25. Juni 2018 auf Antrag von A.________ versiegelt. Am 14. Dezember 2018 hiess das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft gut und gab die versiegelten Unterlagen zur weiteren Verwendung im Strafverfahren frei.
1
B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragte A.________, diesen Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen oder diese anzuweisen, ihr die versiegelten Unterlagen zu übergeben. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung beizulegen und das Verfahren zu sistieren, bis über das Gesuch um Aufhebung der Kontensperren im Strafverfahren gegen B.________ rechtskräftig entschieden sei.
2
Die Staatsanwaltschaft beantragte für den Fall, dass das Gesuch vom 31. Januar 2019 im Strafverfahren gegen B.________ gutgeheissen, Fr. 80'000.-- zwecks Kostendeckung beschlagnahmt und die Kontensperren aufgehoben würden, das Verfahren unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A.________ als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
3
Mit Verfügung vom 7. März 2019 erkannte der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu und sistierte das Verfahren.
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C. Am 29. April 2019 teilte A.________ dem Bundesgericht mit, durch zwei Verfügungen des Bezirksgerichts Zürich vom 20. März 2019 und vom 1. April 2019 seien sämtliche Sperren der Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bildenden Bankkonten aufgehoben worden. Damit sei die Zuordnung der wirtschaftlichen Berechtigung an diesen Konten obsolet geworden. Sie gehe deshalb davon aus, dass das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werde. Das Verfahren vor Bezirksgericht habe eindeutig gezeigt, dass ihre Konten von der Staatsanwaltschaft grösstenteils unnötig gesperrt worden seien, weshalb die Staatskasse die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu tragen habe.
5
 
Erwägungen:
 
1. Das Verfahren ist wieder aufzunehmen.
6
2. Mit der Aufhebung der Kontensperren ist der Streit um deren Entsiegelung gegenstandslos geworden.
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2.1. Bei Entfallen des Rechtsschutzinteresses bzw. Gegenstandslosigkeit des Verfahrens entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen (vgl. BGE 125 V 373 E. 2a S. 374 zur Praxis zu Art. 135 des früheren Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG] in Verbindung mit Art. 40 OG und Art. 72 BZP). Dabei wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben (Urteil des Bundesgerichts 2C_201/2008 vom 14. Juli 2008 E. 2.3 mit Hinweisen).
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2.2. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin mit der Aufhebung der Kontensperren einverstanden war, keineswegs, dass sie von Anfang an zu Unrecht angeordnet worden waren. Vielmehr war die Beschwerdegegnerin dazu nur bereit, weil B.________ als "Gegenleistung" Fr. 80'000.-- auf die Kasse des Bezirksgerichts einzahlte und so deren Beschlagnahme ermöglichte, was erst das Bezirksgericht zur Aufhebung der Kontensperren bewog. Das bundesgerichtliche Verfahren wurde somit faktisch durch eine Einigung zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin gegenstandslos, weshalb es sich rechtfertigt, die Gerichtskosten hälftig aufzuteilen und der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen.
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3. Das Verfahren ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Die Gerichtskosten sind unter den Parteien aufzuteilen, womit die Beschwerdeführerin reduzierte (Art. 66 Abs. 1 BGG) und die Beschwerdegegnerin keine (Art. 66 Abs. 4 BGG) Gerichtskosten zu tragen haben.
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Demnach verfügt der Präsident:
 
1. Das Verfahren wird wieder aufgenommen.
 
2. Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. Mai 2019
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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