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Informationen zum Dokument  BGer 5D_72/2019  Materielle Begründung
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BGer 5D_72/2019 vom 25.04.2019
 
 
5D_72/2019
 
 
Urteil vom 25. April 2019
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.A.________ und B.A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
C.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Verfahrenskosten (Nachbarrecht),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Zivilsachen, vom 19. Februar 2019 (BAZ 17 18).
 
 
Sachverhalt:
 
Auf den Grundstücken U.________-GBB-xxx (Eigentümer C.________) und -yyy (Eigentümer A.A.________ und B.A.________) stehen aneinander gebaute Einfamilienhäuser mit Blick auf den Vierwaldstättersee.
1
Klageweise verlangte C.________, die Ehegatten A.________ seien zum Rückschnitt der Thujahecke und der daran anschliessenden Sträucher zu verpflichten. Jene verlangten widerklageweise, C.________ sei zur Kürzung seines Lorbeerbaumes zu verpflichten.
2
Mit Urteil vom 5. Dezember 2014 verpflichtete das Kantonsgericht Nidwalden das Ehepaar A.________ zum jährlichen Rückschnitt der Thujahecke und des anschliessenden Strauches auf maximal 1,5 m ab gewachsenem Terrain. Dies bestätigte das Obergericht Nidwalden mit Entscheid vom 24. November 2015. Überdies verpflichtete es C.________ widerklageweise zur Kürzung des Lorbeerbaumes auf maximal 1,5 m ab gewachsenem Terrain. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Ehepaares A.________ wies das Bundesgericht mit Urteil 5A_85/2016 vom 23. August 2016 ab, soweit es darauf eintrat.
3
Im Folgesommer reichte das Ehepaar A.________ ein Vollstreckungsgesuch ein. Nachdem C.________ die zwischenzeitlich erfolgte bzw. in Auftrag gegebene Kürzung des Lorbeerbaumes geltend gemacht und das Ehepaar A.________ dies bestätigt hatte, schrieb das Kantonsgericht das Verfahren mit Entscheid vom 21. November 2017 ab. Die Gerichtskosten von Fr. 3'200.-- auferlegte es den Parteien je zur Hälfte; ausserdem verpflichtete es C.________ zu einer Entschädigung von Fr. 238.20 an das Ehepaar A.________.
4
In Bezug auf die Kostenverlegung erhob das Ehepaar A.________ am 4. Dezember 2017 Beschwerde. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 30. Dezember 2017 reichten sie "eine Reihe von Beweisfotos" nach, worauf das Obergericht mit Schreiben vom 3. Januar 2018 auf das Novenverbot hinwies. Mit Entscheid vom 19. Februar 2019 wies das Obergericht die Beschwerde ab.
5
Gegen diesen Entscheid hat das Ehepaar A.________ am 25. März 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht, im Wesentlichen mit den Begehren um dessen Aufhebung und Beschaffung der möglicherweise beim Gericht unterschlagenen Fotos sowie der Neubeurteilung der Sache.
6
 
Erwägungen:
 
1. Angefochten ist das kantonal letztinstanzliche Urteil über die Kostenregelung in einem erstinstanzlichen Zivilverfahren. Der diesbezügliche Streitwert liegt weit unter der gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG für eine Beschwerde in Zivilsachen erforderlichen Mindestsumme von Fr. 30'000.--.
7
2. Es steht mithin einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113 ff. BGG). Mit dieser kann, wie es schon ihr Name sagt, ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wobei hierfür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG).
8
3. Die Beschwerdeführer rufen keine verfassungsmässigen Rechte als verletzt an; schon daran scheitert die Beschwerde. Die Ausführungen, mit welchen in appellatorischer Weise die eigene Sicht der Dinge im Zusammenhang mit dem Rückschnitt und der Kostenverlegung geschildert wird, würde aber auch inhaltlich den im Bereich des Rügeprinzips geltenden Begründungsanforderungen nicht genügen (vgl. dazu BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
9
4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
10
5. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
11
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Nidwalden, Zivilabteilung, und dem Obergericht Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Zivilsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 25. April 2019
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli
 
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