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Informationen zum Dokument  BGer 9C_14/2019  Materielle Begründung
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BGer 9C_14/2019 vom 24.04.2019
 
 
9C_14/2019
 
 
Urteil vom 24. April 2019
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
 
Gerichtsschreiberin N. Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,
 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. November 2018 (IV.2017.00393).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die 1960 geborene, als Musiklehrerin und Pianistin tätige A.________ erlitt am 2. Juni 2005 sowie 12. Juni 2007 Auffahrunfälle und meldete sich in der Folge im Dezember 2007 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nachdem die Versicherte das im Haftpflichtprozess erstellte Gerichtsgutachten des Spitals B.________ vom 8. Dezember 2016 bei der IV-Stelle des Kantons Zürich eingereicht hatte, verfügte diese am 28. Februar 2017, dass kein Rentenanspruch bestehe.
1
B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, soweit es darauf eintrat, ab (Entscheid vom 7. November 2018).
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, ihr sei eine ganze Rente zuzusprechen bzw. die Sache sei zur Ergänzung der Aktenlage und Neubeurteilung zurückzuweisen.
3
 
Erwägungen:
 
1. 
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1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
5
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Indes prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236).
6
2. 
7
2.1. Strittig ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es in Bestätigung der Verfügung der IV-Stelle vom 28. Februar 2017 einen Rentenanspruch verneinte.
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2.2. 
9
2.2.1. Im angefochtenen Entscheid, auf den verwiesen wird, wurden die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen rechtlichen Grundlagen zutreffend dargelegt. Es betrifft dies namentlich jene zur Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 1 ATSG), insbesondere auch im Zusammenhang mit psychischen Erkrankungen, bei denen die Festsetzung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens zu erfolgen hat (BGE 143 V 418; 143 V 409; 141 V 281), und zur Bemessung des Invaliditätsgrads bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28a Abs. 1 IVG und Art. 16 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 ff.).
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2.2.2. Hervorzuheben ist, dass für die Ermittlung des Validenverdienstes im Rahmen des Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG entscheidend ist, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30 und 135 V 58 E. 3.1 S. 59, je mit Hinweisen). Weist das zuletzt erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil 8C_443/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.1 mit Hinweisen). Es ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären (Urteil 8C_253/2018 vom 19. Februar 2019 E. 5.2.1 mit Hinweisen).
11
 
Erwägung 3
 
3.1. Die Vorinstanz erwog, das Gutachten des Spitals B.________ vom 8. Dezember 2016 erfülle grundsätzlich die Voraussetzungen für eine beweiskräftige medizinische Expertise. Im Folgenden prüfte sie, ob auf deren Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus rechtlicher Sicht abgestellt werden kann und kam zum Schluss, es sei zumindest von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Klavierlehrerin und in angepassten Tätigkeiten auszugehen. Bei der Ermittlung des Valideneinkommens zog das kantonale Gericht in Erwägung, gemäss IK-Auszug habe das Einkommen der Beschwerdeführerin in den Jahren 1995 bis 2004 zwischen Fr. 15'200.- und Fr. 47'698.- gelegen. Eine längerfristige, stabile Einkommenssteigerung lasse sich mit den zum Beweis offerierten Arbeitsverträgen nicht nachweisen, denn einen Vertrag, welcher ein längerfristiges Einkommen in Aussicht stelle, habe die Beschwerdeführerin nicht beigebracht. Es sei daher davon auszugehen, dass diese weiterhin ein Einkommen in der Höhe wie vor dem ersten Unfall erzielen würde. Das kantonale Gericht zog anschliessend die Einkommen der Jahre 1997 bis 2001 heran und ermittelte ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 36'977.95.
12
3.2. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, der angefochtene Entscheid sei nicht hinreichend begründet. Die Vorinstanz sei ohne Begründung auf die Beweisanträge nicht eingegangen.
13
Es trifft zwar zu, dass sich das kantonale Gericht mit Beweisanträgen nicht explizit befasste. Dem Entscheid lässt sich aber implizit entnehmen, weshalb es für die Bestimmung des Valideneinkommens die Angaben und die offerierten Beweise der Beschwerdeführerin betreffend das Einkommen des Jahres 2005 für nicht massgeblich erachtete, belegten gemäss kantonalem Gericht doch solche Verträge über Einzelaufträge keine längerfristige Einkommenssteigerung. Der vorinstanzliche Entscheid betreffend massgebliches Valideneinkommen ist somit hinreichend begründet, wenn auch nicht auf jedes diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin einzeln eingegangen worden ist (BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436).
14
 
Erwägung 3.3
 
3.3.1. Die Beschwerdeführerin legt weiter dar, im Gutachten des Spitals B.________ vom 8. Dezember 2016 seien ein chronisches zervicocephales und zervicospondylogenes Schmerzsyndrom, ein polymorpher Beschwerdekomplex und als psychiatrische Diagnose eine somatische Belastungsstörung in Kombination mit akzentuierten Persönlichkeitszügen festgestellt worden. Zumindest im Zusammenhang mit der somatischen Belastungsstörung liege entgegen dem angefochtenen Entscheid keine Z-Diagnose vor. Gemäss dem Gutachten bestehe somit eine von der Würdigung der Vorinstanz offensichtlich verschiedene Ausgangslage, welche durch das kantonale Gericht falsch gewürdigt worden sei.
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3.3.2. Die Vorinstanz mass dem Gutachten des Spitals B.________ Beweiswert zu und hat damit anerkannt, dass die darin diagnostizierten Erkrankungen vorliegen, insbesondere auch die psychiatrischerseits gestellte Diagnose einer undifferenzierten Somatisierungsstörung. Bei der Prüfung, ob ein invalidisierendes psychisches Leiden vorliegt, berücksichtigte das kantonale Gericht zutreffend die akzentuierten Persönlichkeitszüge nicht als rechtserheblichen Gesundheitsschaden bzw. Komorbidität, es trug jedoch diesem Aspekt unter dem Komplex "Persönlichkeit" Rechnung. Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz diesen massgeblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll.
16
3.4. 
17
3.4.1. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die vorinstanzlichen Ausführungen zum Valideneinkommen seien offensichtlich unrichtig und auf einer Rechtsverletzung beruhend. Im kantonalen Verfahren habe sie beantragt, die Akten des Zivilprozesses einzuholen oder das Verfahren zu sistieren, da das Valideneinkommen in jenem Prozess Gegenstand des Beweisverfahrens sei. In jenem Verfahren seien Zeugen befragt worden, die zur Regelmässigkeit künftiger Beschäftigungen Angaben gemacht hätten. Das Beweisergebnis des Zivilprozesses würde zeigen, dass die Beschwerdeführerin ihr Einkommen mit Konzerten und Anlässen nachhaltig für die Zukunft generiert hätte. Indem die Vorinstanz ohne Begründung auf die gestellten (Beweis-) Anträge nicht eingegangen sei, habe dieses den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, das rechtliche Gehör verletzt und den Untersuchungsgrundsatz missachtet.
18
 
Erwägung 3.4.2
 
3.4.2.1. Die Beschwerdeführerin verlangte im vorinstanzlichen Verfahren, betreffend das Einkommen im Jahr 2005 seien verschiedene Beweise abzunehmen. Das kantonale Gericht verzichtete implizit darauf, da es, selbst wenn sich die Angaben der Beschwerdeführerin bestätigten, davon ausging, damit sei keine dauerhafte Einkommensentwicklung überwiegend wahrscheinlich. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist das vorinstanzlich Erwogene im Ergebnis nicht zu beanstanden.
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3.4.2.2. Die vorliegenden Akten weisen das schon vor Vorinstanz behauptete Jahreseinkommen von Fr. 113'836.- für 2005 nicht aus. Belege für den von ihr bis zum ersten Unfall am 2. Juni 2005 erzielten Gewinn aus dem Musikunterricht (Fr. 26'635.-) und aus Konzerten (Fr. 19'000.-) liegen nicht vor (vgl. Bericht der IV-Stelle vom 15. April 2011). Gemäss dem aktuellsten sich in den Akten befindenden IK-Auszug vom 9. Oktober 2013 soll die Beschwerdeführerin im Jahr 2005 zudem "nichterwerbstätig" gewesen sein. Auch für die weiteren ihr nach dem Unfall entgangenen Konzerteinnahmen (Fr. 61'750.-) liegen keine echtzeitlichen, schriftlichen Verträge vor. Sie ruft als Beweis Zeugen und nachträglich ausgestellte Bestätigungen an (vgl. Bericht der IV-Stelle vom 15. April 2011; Beschwerde vom 3. April 2017).
20
Selbst wenn jedoch gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin davon ausgegangen würde, sie hätte im Unfalljahr 2005 ein solch hohes Einkommen erzielt, verletzt der vorinstanzliche Entscheid kein Bundesrecht. Denn die Vorinstanz stellte aufgrund der ihr präsentierten Sachverhaltsumstände zutreffend fest, es fehlten ausreichende Anhaltspunkte für eine dauerhafte Einkommensentwicklung. Die Beschwerdeführerin behauptete eine solche zwar, indem sie darlegte, sie hätte im Jahr 2006 ihre Konzerttätigkeit erweitert und "eine Nachfrage hätte ganz bestimmt bestanden". Mangels konkreter Anhaltspunkte ist dies jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich, hat doch die Beschwerdeführerin nach Abschluss ihrer Ausbildung am Konservatorium und der Musikhochschule Zürich im Jahr 1989 bis ins Jahr 2004 bei vergleichbarer Tätigkeit (vgl. Berufsunterlagen der Beschwerdeführerin vom 27. Dezember 2007, Berufsanamnese der MEDAS Interlaken im Gutachten vom 1. Oktober 2009, Bericht der Dr. med. C.________ und dipl.-psych. D.________ vom 22. Februar 2010, Abklärungsbericht der IV-Stelle vom 15. April 2011) stets ein deutlich tieferes Einkommen erzielt. Soweit die Beschwerdeführerin nun erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren behauptet, die von ihr im vorinstanzlichen Verfahren angerufenen Zeugen könnten weitere Auskünfte zur Regelmässigkeit zukünftiger Einnahmen machen, ist dieses Vorbringen mit Blick auf Art. 99 Abs. 1 BGG unzulässig und nicht zu hören. Zu Recht hat die Vorinstanz in Anbetracht der Einkommensschwankungen somit das Valideneinkommen auf dem Durchschnitt der Verdienste mehrerer Jahre (i.c. 5 Jahre) ermittelt.
21
Die Beschwerde ist somit unbegründet.
22
4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
23
 
Das Bundesgericht erkennt:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
24
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
25
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
26
Luzern, 24. April 2019
27
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
28
des Schweizerischen Bundesgerichts
29
Die Präsidentin: Pfiffner
30
Die Gerichtsschreiberin: Möckli
31
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