VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1B_182/2019  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1B_182/2019 vom 18.04.2019
 
 
1B_182/2019
 
 
Urteil vom 18. April 2019
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Rechtsverzögerung,
 
Beschwerde gegen die Verfügung und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 25. März 2019 (Verfügung/Beschluss UV190001).
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
A.________, der sich im Pflegezentrum U.________ in einer stationären Massnahme befindet, erstattete am 5. Juni 2017 bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland Strafanzeige gegen die ihn behandelnden Ärzte Dres. B.________, C.________ und D.________ wegen Körperverletzung (Art. 122 ff. StGB) und Aussetzung (Art. 127 StGB).
1
Am 25. März 2019 hiess das Obergericht des Kantons Zürich eine Rechtsverzögerungsbeschwerde von A.________ gegen die Staatsanwaltschaft gut, soweit es darauf eintrat, und stellte fest, dass die Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot verletzte.
2
Mit Beschwerde vom 15. April 2019 beantragt A.________, das Bundesgericht solle "die weiterführende und teilweise verheerende Körperverletzung/Gesundheitsschädigung bzw. die Behandlung mit Neuroleptika" vorsorglich, eventuell superprovisorisch, stoppen. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zur schnellstmöglichen Behandlung im obgenannten Sinn zurückzuweisen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
3
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
4
 
Erwägung 2
 
2.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit, gegen den die Beschwerde ans Bundesgericht offen steht. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1, 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und E. 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
5
2.2. Der Beschwerdeführer hat vor Obergericht insoweit obsiegt, als dieses eine Verletzung des Beschleunigungsgebots feststellte und die Staatsanwaltschaft anwies, innert Monatsfrist dem Obergericht einen Antrag betreffend Ermächtigung oder Verweigerung der Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die vom Beschwerdeführer angezeigten Ärzte zu stellen. Dieser Punkt ist nicht angefochten.
6
Auf den Antrag, die Ärzte seien anzuweisen, unverzüglich eine alternative Behandlung zu prüfen und anzuwenden, ist das Obergericht mangels Zuständigkeit nicht eingetreten. War somit die medizinische Behandlung des Beschwerdeführers bzw. deren Änderung nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens, kann sie auch nicht zum Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens gemacht werden, weil insoweit kein anfechtbarer Entscheid vorliegt.
7
2.3. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten, und zwar, weil die Sachurteilsvoraussetzungen offensichtlich nicht gegeben sind, im vereinfachten Verfahren. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird.
8
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. April 2019
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).