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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1186/2018  Materielle Begründung
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BGer 6B_1186/2018 vom 17.04.2019
 
 
6B_1186/2018
 
 
Urteil vom 17. April 2019
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti,
 
Gerichtsschreiber Moses.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Rudolf,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Mord; Strafzumessung; Willkür,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 20. August 2018 (4M 18 9).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
X.________ tötete am 20. Januar 2014 seine Ehefrau A.________ mit einem Messer. Das Kriminalgericht des Kantons Luzern erklärte ihn am 25. August 2017 des Mordes sowie der rechtswidrigen Einreise schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren. Gegen dieses Urteil erhob X.________ Berufung.
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B.
 
Das Kantonsgericht Luzern stellte am 20. August 2018 fest, dass der Schuldspruch wegen rechtswidriger Einreise in Rechtskraft erwachsen war. Es erklärte X.________ des Mordes schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren.
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C.
 
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Rechtsschriften haben die Begehren sowie deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Um diesen Erfordernissen zu genügen, muss der Beschwerdeführer sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen).
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Ein Teil der Beschwerdebegründung (Rz. 38 bis 44) erschöpft sich in einer wortgetreuen Abschrift des in der Berufungsverhandlung gehaltenen Plädoyers (Akten Vorinstanz, act. 19 S. 8 bis 14) und entbehrt damit einer Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids. Darauf ist nicht einzutreten.
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Erwägung 2
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seinen Antrag auf Erstellung eines ethnologischen Gutachtens zu Unrecht abgelehnt. Das bestehende psychiatrische Gutachten sei ungenügend und dem Gutachter fehle in Fragen zur kurdischen Kultur die notwendige Sachkunde.
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2.2. Nach Art. 139 Abs. 2 StPO wird über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, nicht Beweis geführt.
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Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 141 IV 305 E. 1.2). Eine entsprechende Rüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4).
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Erwägung 2.3
 
2.3.1. Zur Biographie des Beschwerdeführers stellt die Vorinstanz fest, dass dieser seine ersten Lebensjahre in einer kleinen, ländlichen Gegend verbracht habe, wo er von syrisch-kurdischen und engen familiären Strukturen geprägt worden sei. Bereits in seiner Jugend habe er aber - gemäss seinen eigenen Angaben - die Matura in Syrien erworben und danach Arabisch an einer Universität studiert. Er verfüge damit über eine gute Schulbildung. Später sei er neun Jahre im Libanon und acht Jahre in Griechenland gewesen. In beiden Ländern habe er für westliche Firmen gearbeitet. In Griechenland habe der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Ausführungen gute Kenntnisse der griechischen Sprache erworben. Dies beweise, dass er sich dort nicht ausschliesslich in kurdischen Kreisen bewegt, sondern auch mit Einheimischen einen intensiven Austausch gepflegt habe. Der Beschwerdeführer sei in der Lage gewesen, sich dem europäischen Kulturkreis anzupassen und sich in der Arbeitswelt zu etablieren (Urteil, S. 12 f.). Die Vorinstanz stellt weiter fest, dass ein "Ehrenmord" von der in der Schweiz wohnhaften Familie des Beschwerdeführers nicht unterstützt, gefördert oder auch nur nachträglich gutgeheissen worden wäre. Dass der Beschwerdeführer aus einem Umfeld stamme, in welchem "Ehrenmorde" auch heute noch üblich seien, sei nicht ersichtlich (Urteil, S. 23 f.).
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Hinsichtlich dieser tatsächlichen Feststellungen macht der Beschwerdeführer geltend, dass eine fachkundige Darstellung der kurdischen Kultur notwendig gewesen wäre, um die Telefongespräche mit seinen zwei in Syrien wohnhaften Onkeln korrekt zu würdigen. Diese hätten ihn zur Tat gedrängt und seien als Oberhäupter der Familie stets wegweisend gewesen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass diverse Familienmitglieder nicht mehr in Syrien leben würden und er selbst längere Zeit nicht mehr dort gewesen sei. Völlige Spekulation sei, dass er sich in Griechenland nicht ausschliesslich in kurdischen Kreisen bewegt haben soll. Die Annahme der Vorinstanz, dass er über gute griechische Sprachkenntnisse verfüge, beruhe einzig auf seinen eigenen Angaben, die nicht näher überprüft worden seien. Dass er für westliche Firmen gearbeitet habe, lasse nicht den Schluss zu, dass seine Arbeitskollegen westlicher Abstammung gewesen seien. Ebenso wenig schliesse dies aus, dass er sich in seiner Freizeit nicht ausschliesslich in kurdischen Kreisen bewegt habe (Beschwerde, S. 5).
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2.3.2. Der Beschwerdeführer erklärte selbst, über gute Griechischkenntnisse zu verfügen. Für die Vorinstanz bestand kein Anlass, dies zu bezweifeln und weitere Beweise zu erheben. Was der Beschwerdeführer im Übrigen zu den zur Diskussion stehenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz vorbringt, erschöpft sich in unzulässiger, appellatorischer Kritik, worauf nicht einzutreten ist. Die Vorinstanz durfte annehmen, dass der Beschwerdeführer sich dem europäischen Kulturkreis angepasst hatte, ohne dabei in Willkür zu verfallen. Dass die in der Schweiz wohnhafte Familie einen Ehrenmord weder gefordert noch geduldet hätte, stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede. Unter diesen Prämissen waren gutachterliche Abklärungen zur kurdischen Kultur und deren Einfluss auf den Beschwerdeführer nicht erforderlich. Die Rügen, wonach hinsichtlich des kulturellen Hintergrunds des Beschwerdeführers dem psychiatrischen Gutachter die notwendige Sachkunde fehle und ein ethnologisches Gutachten hätte eingeholt werden müssen, sind unbegründet.
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Erwägung 3
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass die vom psychiatrischen Gutachter mit ihm geführten Gespräche zu kurz gewesen seien. Diese hätten - mit Beizug eines Dolmetschers - insgesamt nur 3 ¼ Stunden gedauert. Die Vorinstanz selbst weise zu Recht darauf hin, dass gemeinhin ein Zeitaufwand von 4 bis 8 Stunden als angemessen zu qualifizieren sei. Vorliegend sei die Dauer der Gespräche auch deshalb ungenügend, weil die Übersetzung einen wesentlichen Teil derselben in Anspruch nehme und vorliegend neben der Frage der Schuldfähigkeit auch der ethnologische Hintergrund zu eruieren gewesen sei. Die unzureichende Explorationszeit lasse sich nicht durch einen Verweis auf die Aktenlage rechtfertigen. Es obliege nicht dem Gutachter, den Sachverhalt zu erstellen und es sei offensichtlich falsch, wenn die Vorinstanz auf den unbestrittenen Sachverhalt Bezug nehme. Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer auch geltend, dass der Hintergrund der Tat strittig gewesen und es unklar geblieben sei, weshalb er sich nicht mehr an alles habe erinnern können. Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass das Gutachten 45 Seiten umfasse, von welchen die ersten 31 eine Zusammenfassung der Akten aus der subjektiven Perspektive des Gutachters darstellen würden. Die nächsten 8 Seiten würden den Lebenslauf wiedergeben. Danach seien 4 Seiten einer Zusammenfassung gewidmet. Ein solches Gutachten genüge den Anforderungen der Rechtsprechung nicht. Zudem würde der Gutachter die ihm prozessual zugewiesene Rolle verlassen. So halte er beispielsweise fest, es mache den Anschein, dass der Beschwerdeführer versuche, die Tat als Auftragsmord darzustellen. Solche Feststellungen hätten mit dem gutachterlichen Auftrag nichts zu tun.
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3.2. Eine besondere Sachkunde in Bezug auf die kurdische Kultur war für die Erstellung des Gutachtens - wie bereits dargelegt - nicht erforderlich. Auf die diesbezüglichen Rügen ist deshalb nicht weiter einzugehen. Nicht zu folgen ist dem Beschwerdeführer, wenn er vorbringt, die Aktenlage sei nicht von Bedeutung und der Verweis der Vorinstanz auf den unbestrittenen Sachverhalt sei unzulässig, zumal die sachverständige Person von dem Sachverhalt auszugehen hat, der sich aus den Akten ergibt (MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 28 zu Art. 184 StPO). Bei der Annahme, es bestehe der Eindruck, dass der Beschwerdeführer versuche, die Tat als Auftragsmord darzustellen, handelt es sich um eine gutachterliche Einschätzung einer Aussage des Beschwerdeführers selbst und nicht um "Feststellungen". Die Dauer der Gespräche und die Anzahl Seiten lassen - alleine - keine Schlüsse über die Qualität des Gutachtens zu.
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Erwägung 4
 
4.1. Der Beschwerdeführer kritisiert die Strafzumessung und rügt dabei eine Verletzung des Beschleunigungsgebots.
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Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 mit Hinweis). Das Gericht erfüllt seine Begründungspflicht (Art. 50 StGB), wenn es die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergibt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
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Erwägung 4.2
 
4.2.1. Zur Strafzumessung erwägt die Vorinstanz unter dem Blickwinkel der Tatkomponente, dass das Verschulden des Beschwerdeführers auch innerhalb des Spektrums aller denkbaren Mordfälle schwer wiege. Das von ihm begangene Tötungsdelikt sei nicht nur von rücksichtsloser Brutalität und Geringschätzung des menschlichen Lebens geprägt, sondern setze auch eine sehr hohe deliktische Energie voraus, indem der Beschwerdeführer auch nach seinem ersten sicheren Treffer, welcher bereits zu einer sehr starken Verletzung geführt habe, weiter gegen A.________ vorgegangen sei und sie letztlich beinahe enthauptet habe. Die Hemmschwelle, die bei einer derart rohen Ausübung von tödlich wirkender Gewalt gegen einen Menschen überwunden werden müsse, sei deutlich höher als bei der Verwendung einer Schusswaffe aus grosser Distanz. Beim Opfer habe es sich um seine Ehefrau, Cousine und Mutter seiner Kinder gehandelt. Der Beschwerdeführer habe seiner Ehefrau nicht mehr Schmerz zugeführt, als für die Tötung notwendig gewesen wäre. Dennoch habe sich diese verzweifelt gegen den ihr körperlich überlegenen und bewaffneten Beschwerdeführer gewehrt, was die massive körperliche Gewalt und Brutalität der Tat als umso verabscheuungswürdiger wirken lasse. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Verhalten auch eine unverrückbare und wilde Entschlossenheit offenbart, den gefassten Tötungsvorsatz konsequent und unerbittlich zu verwirklichen. Er habe die sich ihm wider Erwarten bietende Möglichkeit gnadenlos und eiskalt ausgenutzt, um seinen Plan in die Realität umzusetzen. Der Beschwerdeführer habe sich dabei von nichts abhalten lassen, auch nicht von seinen im Nebenraum anwesenden Kindern. Es sei ihm einzig um die Familienehre gegangen, welche er um jeden Preis und ohne Rücksicht auf Verluste in geradezu blinder Entschlossenheit habe säubern wollen.
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Die Vorinstanz erwägt weiter, dass die Tatbegehung an sich nicht konkret geplant gewesen sei. Dies wiege objektiv weniger schwer, sei jedoch aber nur minimal zu berücksichtigen, zumal dies nicht zu einer minder schweren Tatausführung geführt habe. Zudem sei der Umstand, dass der Beschwerdeführer die konkrete Vorgehensweise von einer passenden Gelegenheit abhängig gemacht habe, darauf zurückzuführen, dass eine genaue Tatplanung mangels persönlicher Kontakte zu A.________ kaum möglich gewesen sei. Die objektive Tatschwere sei ferner durch die Eheprobleme in der Familie leicht vermindert. Eine Strafminderung aufgrund des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kulturkonflikts sei selbst unter Berücksichtigung des von seinen Onkeln ausgeübten Drucks hingegen ausgeschlossen. Die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt gewesen. Das Tatverschulden sei im Ergebnis als schwer einzustufen. Dafür sei eine hypothetische Einsatzstrafe von 18 Jahren angemessen.
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4.2.2. Zur Tatkomponente der Strafzumessung rügt der Beschwerdeführer zusammengefasst, dass das Opfer nach dem ersten Schnitt am Hals bewusstlos gewesen sei. Die weiteren gezielten Schnitte hätten zum sofortigen Tod geführt. Eine Geringschätzung des menschlichen Lebens sei jeder Tötung inhärent und jede Tötung sei brutal. Die Vorinstanz verkenne, dass die Tat aus der konkreten Situation spontan entstanden sei. Der Vorsatz sei dann auch schnell und zielgerichtet umgesetzt worden. Es seien weder spezielle Mittel noch Aufwand in zeitlicher und materieller Hinsicht betrieben worden. Dass das Opfer ihm physisch unterlegen gewesen sei und es sich bei diesem um seine Ehefrau, Cousine und Mutter seiner Kinder handle, dürfe - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - nicht straferhöhend berücksichtigt werden. Dasselbe gelte in Bezug auf die Tatsache, dass sich das Opfer mit allen Mitteln erfolglos gewehrt habe. Die Vorinstanz widerspreche sich, in dem sie einerseits davon ausgehe, dass er die Tat nicht konkret geplant habe und dies als minimal strafmindernd qualifiziere, nachdem sie die angeblich eiskalte und gnadenlose Planumsetzung zuvor maximal straferhöhend berücksichtigt habe. Die Wertung der Tat als "gnadenlos" und "eiskalt" sei nicht nachvollziehbar. Die Anwesenheit der Kinder im Nebenraum habe keinen Einfluss auf das Tatverschulden und es sei unklar, was die Vorinstanz aus der Wendung "ohne Rücksicht auf Verluste" ableiten wolle. Die Vorinstanz verletze schliesslich das Doppelverwertungsverbot, indem sie das Motiv der Ehre, die Skrupellosigkeit und die Brutalität straferhöhend bewerte, nachdem diese Aspekte bereits Gegenstand der rechtlichen Würdigung hinsichtlich des kulturellen Kontextes gewesen seien bzw. zur Mordqualifikation geführt hätten.
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In Bezug auf die Tatkomponente rügt der Beschwerdeführer weiter, dass die Feststellung der Vorinstanz, wonach eine genaue Tatplanung mangels persönlicher Kontakte zum Opfer kaum möglich gewesen sein soll, willkürlich sei. Das konfliktbeladene familiäre Umfeld sei sodann ein gewichtiges Kriterium und dies - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - im Rahmen des geltend gemachten Kulturkonflikts. Infolge des fehlenden Gutachtens verkenne die Vorinstanz insbesondere die Stellung seiner beiden Onkel und die durch sie erzeugte Drucksituation. Das Tatverschulden sei im Ergebnis nicht schwer, sondern mittelschwer.
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4.2.3. Das Doppelverwertungsverbot versagt es dem Gericht, Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund zu berücksichtigen, ansonsten dem Täter der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugutegehalten würde. Dem Richter ist es aber nicht verwehrt, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (BGE 141 IV 61 E. 6.1.3; BGE 120 IV 67 E. 2b). Die Vorinstanz hält in ihren Erwägungen im Wesentlichen fest, dass die Tötung eines sich wehrenden Opfers mit einem Messer brutaler sei als beim Einsatz einer Schusswaffe aus grosser Distanz und der Beschwerdeführer sich von nichts habe abhalten lassen. Sie beschränkt sich damit darauf, das Ausmass der Brutalität und Skrupellosigkeit zu bestimmen, was keine unzulässige Doppelverwertung darstellt. Ebenso wenig liegt eine solche in Bezug auf das Argument der Ehre vor. Die Vorinstanz erwähnt dieses einzig im Zusammenhang mit der Überlegung, dass der Beschwerdeführer sich bei der Tatausführung von nichts habe abhalten lassen. Einen Kulturkonflikt durfte die Vorinstanz ausschliessen, nachdem sie willkürfrei festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer sich dem europäischen Kulturkreis angepasst hatte (oben, E. 2.3.2). Im Übrigen lässt sich die Vorinstanz nicht von sachfremden Kriterien leiten. Sie überschreitet das ihr zustehende Ermessen nicht, indem sie das Tatverschulden als schwer einstuft. Nicht einzutreten ist auf die Rüge, die Vorinstanz stelle in willkürlicher Weise fest, dass eine genaue Tatplanung mangels persönlicher Kontakte zum Opfer kaum möglich gewesen sei. Die Vorinstanz wertete das Fehlen einer genauen Tatplanung als leicht strafmindernd, womit der Beschwerdeführer durch die angeblich falsche Sachverhaltsfeststellung nicht beschwert ist.
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Erwägung 4.3
 
4.3.1. Zur Täterkomponente erwägt die Vorinstanz, dass der Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt positiv ausfalle. Die positive Entwicklung im Strafvollzug sei aber nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Dem Beschwerdeführer sei sodann keine überdurchschnittliche Strafempfindlichkeit zuzubilligen, zumal die Kinder fremdplatziert und nicht auf seine Betreuung angewiesen seien. Dass der Beschwerdeführer kooperiert und sich geständig gezeigt habe, könne ihm angesichts der klaren Beweislage nicht zugute gehalten werden. Zum eigentlichen Kerngeschehen habe sich der Beschwerdeführer stets auf Erinnerungslücken berufen. Dass er die Genungtuungsforderungen seiner Söhne vollumfänglich und die übrigen Ansprüche dem Grundsatz nach anerkannt habe, stelle aufgrund der sehr geringen Wahrscheinlichkeit, dass er die Forderungen jemals werde bezahlen können, keine besonders zu berücksichtigende Leistungen dar. Echte Einsicht und Reue, welche sich strafmindernd auswirken würden, seien vorliegend nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer bereue mehr die (strafrechtlichen) Konsequenzen der Tat als die Tat selbst. Das Bedauern des Beschwerdeführers bezüglich der Kinder sei nur beschränkt als Strafminderungsgrund tauglich, zumal sich die Tat ausschliesslich gegen A.________ gerichtet habe. Dies sei keine echte Reue im Sinne des Gesetzes, welche vom Beschwerdeführer eine vertieft andere Einstellung zu seiner Tat verlangen würde. Der Beschwerdeführer sehe sich selbst als Opfer und habe sich anlässlich der Berufungsverhandlung bemüht, A.________ als Rabenmutter darzustellen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung liege auch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. Die Täterkomponente wirke sich neutral aus, womit es bei der Einsatzstrafe von 18 Jahren bleibe.
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4.3.2. Der Beschwerdeführer rügt, dass er sich im Strafvollzug nicht nur normal verhalten, sondern gar positiv entwickelt habe. So habe er verschiedene Kurse besucht und sei im Eingewiesenenrat gewesen. Sein Einsatz werde als positiv geschildert. In Anbetracht der Gesamtsituation - namentlich der Flucht aus Syrien - müsse diese Entwicklung im konkreten Fall auch positiv gewertet werden. Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass er für seine finanzielle Situation nichts könne. Die Unterstellung, dass er die Zivilforderungen nur anerkannt habe, da er diese ohnehin nicht werde bezahlen können, finde im Sachverhalt keine Stütze. Dass er sich direkt nach der Tat gestellt habe, lasse die Vorinstanz ausser Acht. Er habe selbst einen anwesenden Verwandten aufgefordert, die Polizei zu verständigen und habe nicht versucht, den Konsequenzen seiner Tat zu entkommen. Dieses Verhalten habe zur direkten Festnahme geführt und die Untersuchung massgeblich beschleunigt. Erstaunlich sei auch, dass die Vorinstanz seinem Bedauern bezüglich der Kinder nur beschränkt eine strafmindernde Wirkung zuerkenne, nachdem sie die Anwesenheit der Kinder im Nebenraum zuvor gerade als wesentlichen Straferhöhungsgrund genannt habe, obwohl sich auch dort die Tat nur gegen das Opfer gerichtet habe.
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4.3.3. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass die Beweislage klar war. Eine Strafminderung infolge eines Geständnisses drängte sich daher nicht auf (vgl. Urteil 6B_282/2018 vom vom 24. August 2018 E. 2.6 mit Hinweisen). Ob und in welchem Umfang die weiteren vom Beschwerdeführer geltend gemachten Argumente zu berücksichtigen sind, liegt im Ermessen der Vorinstanz. Es ist vorliegend nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug überhaupt nicht und das Bedauern bezüglich der Kinder nur beschränkt strafmindernd berücksichtigt. Dasselbe gilt hinsichtlich der Bedeutung, welche die Vorinstanz der Anerkennung der Zivilforderungen beimisst.
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Erwägung 4.4
 
4.4.1. Zum Beschleunigungsgebot erwägt die Vorinstanz, dass der vorliegende Fall weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders herausfordernd sei. Eine einlässliche und genaue Würdigung sei dennoch erforderlich gewesen, zumal die inneren Beweggründe und Motive des Beschwerdeführers zur Diskussion gestanden seien. Zu berücksichtigen sei unter diesem Gesichtspunkt auch, dass die Strafverfolgungsbehörden zahlreiche Einvernahmen durchgeführt hätten und ein psychiatrisches Gutachten erstellt worden sei, um die Hintergründe dieses "Ehrenmordes" zu eruieren. Es liessen sich auch keine ausufernden Lücken im Untersuchungsverfahren feststellen. Die Zeit von der Anklageerhebung bis zur Durchführung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sei mit einem Jahr gerade noch angemessen, genau so wie die 4 ½ Monate bis zum Versand des begründeten Urteils. Bei den Fristen von Art. 84 Abs. 4 StPO handle es sich um blosse Ordnungsvorschriften, deren Nichteinhalten lediglich ein Indiz für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots darstelle. Mit Blick auf die drohende, lange Freiheitsstrafe sei eine Dauer von 4 ½ Jahren für das gesamte kantonale Verfahren vor diesem Hintergrund mit den verfassungs- und konventionsrechtlichen Vorgaben vereinbar.
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4.4.2. Der Beschwerdeführer rügt diesbezüglich, dass keines der von der Vorinstanz vorgebrachten Argumente die lange Verfahrensdauer zu rechtfertigen vermöge. Die Vorinstanz sehe kein Problem darin, dass zwischen der Anklageerhebung und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ein Jahr vergangen sei und es bis zum Versand des begründeten Urteils nochmals 4 ½ Monate gedauert habe. Die Berufungsverhandlung habe wiederum erst knapp ein Jahr später - am 14. August 2018 - stattgefunden, ohne dass zwischenzeitlich Beweise erhoben worden seien. Das begründete Berufungsurteil sei dann am 23. Oktober 2018 versandt worden. Diese letzte kurze Zeitspanne sei - obschon begrüssenswert - nicht geeignet, die bereits erfolgte Verletzung des Beschleunigungsgebots im kantonalen Verfahren zu kompensieren. Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass, entgegen der Darstellung der Vorinstanz, es auch im Untersuchungsverfahren zu Stillständen gekommen sei. So habe die Polizei ihren Rapport am 17. April 2014 erstellt. Unabhängig von der angeblich grossen Bedeutung des Falles seien 8 Monate vergangen, bis die Staatsanwaltschaft ein Gutachten in Auftrag gegeben habe. Es seien anschliessend weitere 6 Monate abgelaufen, bis das Gutachten vorgelegen sei, ohne dass irgendwelche andere Ermittlungstätigkeiten erfolgt seien. Bis zur Schlusseinvernahme habe es weitere 5 Monate gebraucht. Danach habe es einen Wechsel der Zuständigkeit innerhalb der Staatsanwaltschaft gegeben, was dazu geführt habe, dass ein neuer Staatsanwalt sich habe einarbeiten müssen. Dies habe nochmals 6 Monate in Anspruch genommen, bis am 18. Juli 2016 Anklage erhoben worden sei.
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4.4.3. Nach Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Art. 6 Ziff. 1 EMRK vermittelt diesbezüglich keinen weitergehenden Schutz als Art. 29 Abs. 1 BV. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Aus diesem Grund sowie wegen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten sind Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensunterbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; Urteil 6B_122/2017 vom 8. Januar 2019 E. 11.7.1).
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Dem Beschwerdeführer ist insoweit beizupflichten, als das kantonale Verfahren beförderlicher hätte geführt werden können. Dennoch erscheint keiner der von ihm geltend gemachten Unterbrüche als besonders stossend. Auch die Gesamtdauer des Verfahrens von 4 ½ Jahren ist aufgrund des zu beurteilenden Delikts gerade noch angemessen. Die Rüge, das Beschleunigungsgebot sei verletzt worden, ist unbegründet und die Vorinstanz verletzt bei der Strafzumessung kein Bundesrecht.
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Erwägung 5
 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, zumal die Beschwerde von Vornherein aussichtslos war. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 17. April 2019
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Moses
 
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