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Informationen zum Dokument  BGer 5D_77/2019  Materielle Begründung
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BGer 5D_77/2019 vom 15.04.2019
 
 
5D_77/2019
 
 
Urteil vom 15. April 2019
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Gemeinde U.________,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Definitive Rechtsöffnung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 25. Februar 2019
 
(ZK 19 23).
 
 
Erwägungen:
 
1. Das Regionalgericht Oberland erteilte mit Entscheid vom 17. Dezember 2018 der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Oberland, Dienststelle Oberland Ost, definitive Rechtsöffnung für Fr. 10'868.--.
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Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 14. Januar 2019 (Postaufgabe) Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 25. Februar 2019 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels Leistung des Kostenvorschusses und infolge verspäteter Beschwerdeerhebung nicht ein.
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Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 3. April 2019 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
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2. Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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3. Der Beschwerdeführer macht geltend, auf seine finanzielle Lage sei nicht Rücksicht genommen worden und auf seine Gesuche für eine Fristverlängerung zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses sei nicht eingegangen worden. Der Beschwerdeführer übergeht, dass das Obergericht ihm auf sein Gesuch vom 29. Januar 2019 hin, mit dem er eine Fristverlängerung bis Ende Februar 2019 verlangt hatte, die Frist immerhin bis am 11. Februar 2019 verlängert hat. Inwieweit dies gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Er behauptet nicht konkret, dass er weitere Gesuche um Fristverlängerung oder allenfalls auch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hätte, die übergangen worden wären. Ausserdem setzt sich der Beschwerdeführer nicht damit auseinander, dass er die kantonale Beschwerde verspätet eingereicht hat. Da das Obergericht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist und sich inhaltlich mit dem regionalgerichtlichen Rechtsöffnungsentscheid nicht befasst hat, kann dies auch das Bundesgericht nicht tun. Es kann deshalb nicht auf die Kritik des Beschwerdeführers am regionalgerichtlichen Rechtsöffnungsentscheid eingegangen werden, insbesondere auf seine Behauptung, er habe die Alimente 2016 bezahlt und dies belegt.
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Die Beschwerde enthält demnach offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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4. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. April 2019
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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