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Informationen zum Dokument  BGer 5D_82/2019  Materielle Begründung
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BGer 5D_82/2019 vom 12.04.2019
 
 
5D_82/2019
 
 
Urteil vom 12. April 2019
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Kanton Luzern,
 
vertreten durch die Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Definitive Rechtsöffnung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 6. März 2019 (2C 19 14).
 
 
Erwägungen:
 
1. Mit Entscheid vom 3. Januar 2019 erteilte das Bezirksgericht Hochdorf dem Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts U.________ definitive Rechtsöffnung für Fr. 270.-- nebst Zins. Es auferlegte der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten von Fr. 100.--.
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Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 16. Januar 2019 Beschwerde an das Kantonsgericht Luzern. Mit Entscheid vom 6. März 2019 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein. Es auferlegte der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten von Fr. 100.--.
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Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 5. April 2019 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
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2. Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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3. Die Beschwerdeführerin hat das ihr zugestellte Exemplar des angefochtenen Entscheids mit "Beschwerde" betitelt, einzelne Teile durchgestrichen oder anderweitig markiert und einzelne Bemerkungen angebracht ("Akzeptiere ich nicht", "Witz", "Frechheit", "Bodenlose Sauerei!", "Zu Unrecht verurteilt Geldmacherei" etc.). Ausserdem will sie keinerlei Gerichtskosten übernehmen. Mit all dem zeigt sie nicht ansatzweise auf, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Zudem ist sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG).
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4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Darüber hilft nicht hinweg, dass sie sich weigert, Kosten an das Bundesgericht zu bezahlen.
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. April 2019
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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