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Informationen zum Dokument  BGer 9C_93/2019  Materielle Begründung
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BGer 9C_93/2019 vom 10.04.2019
 
 
9C_93/2019
 
 
Urteil vom 10. April 2019
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,
 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2018 (IV.2017.01322).
 
 
Sachverhalt:
 
A. 
1
A.a. Die 1970 geborene A.________ meldete sich am 8. November 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an unter Hinweis auf Rückenbeschwerden seit einem Ende April 2012 erlittenen Sturz. Die IV-Stelle des Kantons Zürich klärte die Verhältnisse in beruflich-erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht ab. Gestützt darauf wurde das Leistungsersuchen mangels Invalidität abschlägig beschieden (Vorbescheid vom 20. August 2013, Verfügung vom 5. Februar 2014). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 25. März 2015 ab. Das hierauf beschwerdeweise angerufene Bundesgericht hiess die Rechtsvorkehr gut, hob den angefochtenen Gerichtsentscheid sowie die Verfügung der IV-Stelle vom 5. Februar 2014 auf und wies die Sache zur Einholung eines externen (orthopädischen) Gutachtens und zu neuem Entscheid an die Verwaltung zurück (Urteil 9C_335/2015 vom 1. September 2015).
2
A.b. Die IV-Stelle liess A.________ daraufhin entsprechend medizinisch begutachten (Expertise der orthopädischen Klinik B.________, Zürich, vom 18. November 2016) und holte eine Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 14. Dezember 2016 ein. Auf dieser Basis ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von 17 % und stellte mittels Vorbescheids die Ablehnung des Rentenbegehrens in Aussicht. Auf Einwendungen der Versicherten hin, welche insbesondere auf eine früher verfasste Expertise des KD Dr. med. C.________, Klinik B.________, vom 24. März 2014 sowie ein zuhanden der Deutschen Rentenversicherung erstelltes Gutachten des Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädie, vom 18. Juli 2014 Bezug nahm, veranlasste die Verwaltung eine Ergänzung des 2016 erstellten Gutachtens der Klinik B.________ (Bericht vom 6. Juni 2017), wozu der RAD sich am 5. Juli 2017 schriftlich äusserte. Am 31. Oktober 2017 verfügte sie in angekündigtem Sinne.
3
B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 6. Dezember 2018 ab.
4
C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Sache an die IV-Stelle zur Abklärung des Rentenanspruchs zurückzuweisen.
5
 
Erwägungen:
 
1. 
6
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
7
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Indes prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236).
8
2. 
9
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die einen Rentenanspruch verneinende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. Oktober 2017 bestätigt hat.
10
2.2. Die für die Beurteilung massgeblichen Rechtsgrundlagen wurden im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Es betrifft dies namentlich die Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 und 2 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG), zur Bemessung des Invaliditätsgrads bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28a Abs. 1 IVG und Art. 16 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 S. 349 mit Hinweisen) sowie zu den Anforderungen an beweiskräftige medizinische Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352; je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 141 V 9 E. 6.3.1 S. 14). Darauf wird verwiesen.
11
3. Das kantonale Gericht hat die medizinische Aktenlage ausführlich wiedergegeben und erwogen, das orthopädische Gutachten der Klinik B.________ vom 18. November 2016 samt ergänzender Stellungnahme vom 6. Juni 2017, bestätigt durch die Stellungnahmen des RAD vom 14. Dezember 2016 und 5. Juli 2017, erfülle sämtliche Voraussetzungen einer beweiswertigen ärztlichen Entscheidgrundlage. Die Gutachter zeigten die gesundheitlichen Einschränkungen der Versicherten detailliert auf und hätten die ausgewiesenen Pathologien in der Hüfte und der Lendenwirbelsäule erkannt. Ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit beruhe auf den festgestellten Erkrankungen unter Einbezug der klinischen Feststellungen und gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin. In diesem Sinne erscheine es - so die Vorinstanz abschliessend - nachvollziehbar, dass die Explorandin bei Reisen - einem Bestandteil ihrer bisherigen beruflichen Beschäftigung - als erheblich beeinträchtigt, im Rahmen von Bürotätigkeiten mit der Möglichkeit zum Positionswechsel jedoch als vollzeitlich arbeitsfähig eingestuft werde.
12
4. Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen vermögen die Glaubhaftigkeit der gutachtlichen Ausführungen nicht zu erschüttern. Indem das kantonale Gericht seine Beurteilung auf der Basis der entsprechenden Schlussfolgerungen vorgenommen hat, ist ihm kein willkürliches Verhalten vorzuwerfen.
13
4.1. Nicht stichhaltig ist zum einen der auch letztinstanzlich vorgebrachte Einwand der Versicherten, Beschwerdegegnerin und Vorinstanz hätten es in Verletzung ihrer Untersuchungs- bzw. Abklärungspflicht (gemäss Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG) unterlassen, die im orthopädischen Gutachten der Klinik B.________ vom 18. November 2016 zusätzlich empfohlenen rheumatologischen Abklärungen vornehmen zu lassen.
14
4.1.1. Im angefochtenen Entscheid wurde die Abklärungspflicht als erfüllt eingestuft. Die Orthopäden der Klinik B.________ hätten die Schmerzen der Versicherten im Bewegungsapparat kompetent einschätzen können, da dieser Bereich auch zu ihrem Fachgebiet gehöre. Es habe sich zudem bei der Empfehlung im Gutachten lediglich um einen Vorschlag gehandelt, differentialdiagnostisch eine rheumatologische Untersuchung durchzuführen. Massgebend sei letztlich aber nicht die Diagnose, sondern die Beeinträchtigung des Bewegungsapparats und die damit verbundenen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person. Diese Faktoren hätten durch die orthopädischen Abklärungen im Rahmen des zweiten Gutachtens der Klinik B.________ vom 18. November 2016 (samt Ergänzung vom 6. Juni 2017) ausreichend beurteilt werden können.
15
4.1.2. Die Beschwerdegegnerin hatte die orthopädische Expertise der Klinik B.________ auf diesbezügliche Anweisung des Bundesgerichts im Urteil 9C_335/2015 vom 1. September 2015 hin erstellen lassen. Darin war ausdrücklich festgehalten worden (E. 4.2.2 mit Hinweis, u.a. bestätigt mit Urteil 9C_451/2018 vom 6. November 2018 E. 6.2.2), bei Gesundheitsschäden im Bereich der Orthopädie sei eine Diagnose des Funktionsausfalls (Funktionsdiagnose), d.h. eine qualitative und quantitative Analyse der Funktionsstörung des Bewegungsapparats und seiner Folgen für die versicherte Person, von zentraler Bedeutung. So seien etwa bei den Bewegungsprüfungen nicht die Winkelgrade ausschlaggebend, sondern die Brauchbarkeit eines Gelenks, die praktische Leistungsfähigkeit bzw. die Behinderung im täglichen Leben. Diese seien deshalb bei der Bewegungsprüfung der einzelnen Gelenke zusätzlich anzugeben. Bei Gesundheitsschäden an der Wirbelsäule stellte zudem die klinische Untersuchung (Inspektion) die wichtigste und feinste Prüfung dar. Auf Grund der engen Verknüpfung der Funktion der Hüften mit der Wirbelsäule sei ferner auch die Prüfung der Hüftbeweglichkeit integrierender Bestandteil der Rückenuntersuchung. Da der Sachverhalt in dieser Hinsicht unzureichend abgeklärt sei, werde die Sache zum Zweck der Einholung eines externen (orthopädischen) Gutachtens an die IV-Stelle zurückgewiesen (E. 4.3 des Urteils).
16
Daraus ergibt sich ohne Weiteres, dass höchstrichterlich zusätzliche orthopädische Abklärungen auf Gutachtensebene als noch erforderlich, grundsätzlich aber auch als genügend eingestuft wurden. Rechtsprechungsgemäss ist es zwar prinzipiell den Gutachterpersonen überlassen, über Art und Umfang der auf Grund der konkreten Fragestellung notwendigen Untersuchungen zu befinden (u.a. Urteil 8C_682/2017 vom 14. Februar 2018 E. 6.2 mit Hinweisen). In Anbetracht der hier gegebenen Ausgangslage sowie der Tatsache, dass (chronische) Schmerzen des Bewegungsapparats zwar Gegenstand der Rheumatologie als Teildisziplin der Inneren Medizin bilden, dies aber u.a. auch auf die Orthopädie zutrifft (Urteil 8C_682/2017 vom 14. Februar 2018 E. 6.2 mit Hinweisen), erweisen sich die Feststellungen der Vorinstanz, es sei nicht ersichtlich, weshalb die orthopädischen Fachgutachter der Klinik B.________ sich hätten ausserstande sehen sollen, die Beschwerden an der Hüfte der Versicherten kompetent zu beurteilen, als jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig. Die gutachtliche Anregung, eine rheumatologische Untersuchung durchzuführen, geht, zumal die unterschiedliche ärztliche Einschätzung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit nicht auf fachspezifischen Differenzen beruht, lediglich auf differentialdiagnostische Überlegungen zurück, ein allfälliges Krankheitsbild aus dem rheumatologischen Formenkreis nachweisen oder ausschliessen zu können. Ausschlaggebend ist indessen nach dem hiervor Dargelegten nicht die Diagnose, sondern die Frage, ob und inwieweit der Bewegungsapparat der Beschwerdeführerin beeinträchtigt ist, bzw. nach den funktionellen Einschränkungen und der damit einhergehenden Auswirkung auf das Leistungsvermögen der Versicherten (vgl. auch Urteil 9C_617/2008 vom 6. August 2009 E. 4.5). Dazu wurde im Rahmen der orthopädischen Abklärungen durch die Gutachter der Klinik B.________ in genügender Weise Stellung genommen. An diesem Ergebnis ändert der in der Beschwerde erwähnte - bereits im vorinstanzlichen Entscheid aufgeführte und gewürdigte - Bericht des PD Dr. med. E.________, Klinik F.________ AG, vom 27. September 2016 nichts, wonach Auslöser der Hüftschmerzen eine rheumatologische Grunderkrankung zu sein scheine. Beschwerdegegnerin und kantonales Gericht haben somit ihre Untersuchungs- bzw. Abklärungspflicht nicht verletzt.
17
4.2. Die Beschwerdeführerin bemängelt des Weitern, das Gutachten der Klinik B.________ vom 18. November 2016 (samt Ergänzung vom 6. Juni 2017) setze sich nicht mit der zuhanden der Deutschen Rentenversicherung erstellten Expertise des KD Dr. med. C.________, Klinik B.________, vom 24. März 2014 bzw. den gutachtlichen Erläuterungen des Dr. med. D.________ vom 18. Juli 2014 und den darin enthaltenen Arbeitsfähigkeitsschätzungen auseinander.
18
4.2.1. Das kantonale Gericht hat nach Lage der Akten willkürfrei festgestellt, dass Dr. med. D.________ in seinem Gutachten keinerlei Aspekte benennt, die bei der Begutachtung der Klinik B.________ im Jahr 2016 unerkannt oder unberücksichtigt geblieben wären. Seine Hinweise zur noch vorhandenen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin erweisen sich vielmehr, wie in der Gutachtensergänzung der Klinik B.________ vom 6. Juni 2017 richtig erkannt, als widersprüchlich. Zum einen gab er an, körperlich leichte "Frauenarbeiten" seien im Wechselrhythmus ohne Überkopfarbeiten in wohl temperierten Räumen vollschichtig ausführbar, um an anderer Stelle anzumerken, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei die Versicherte mit den vorgenannten Einschränkungen "in der Lage, leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten in Wechselpositionen drei bis unter sechs" (wohl Stunden) auszuüben.
19
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lassen die Angaben des Dr. med. D.________ somit keine Rückschlüsse auf eine Mangelhaftigkeit des Gutachtens der Klinik B.________ vom 18. November 2016 zu.
20
4.2.2. Ebenfalls nichts zu Gunsten der Versicherten ergibt sich sodann aus der Expertise des KD Dr. med. C.________ vom 24. März 2014. Die darin enthaltene Aussage, der natürliche Verlauf der Coxarthrose, wie sie bei der Explorandin auf der rechten Seite vorliege, sei progressiv, ist zu allgemein, als dass gestützt darauf die Einschätzung der Gutachter der Klinik B.________ rund zwei Jahre später, der Versicherten seien Bürotätigkeiten mit der Möglichkeit zum Positionswechsel vollzeitlich zumutbar, als "offensichtlich unhaltbar" zu werten wäre. Anzumerken ist überdies, dass KD Dr. med. C.________ gleichenorts anführte, es sei zwar mit einer Zunahme der Beschwerdesymptomatik und Verminderung der Belastungstoleranz zu rechnen, Beschwerden und Ausmass der Arthrose korrelierten aber "nicht immer gut". Grundsätzlich seien auch bei Vorliegen einer Coxarthrose intermittierend beschwerdearme Intervalle typisch. Wenn die Gutachter der Klinik B.________ in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 6. Juni 2017 vor diesem Hintergrund die Geschwindigkeit des Voranschreitens der Coxarthrose als äusserst "individuell" beschreiben, entspricht dies der Kernaussage des vorangegangenen Gutachtens, zumal die später hinzugezogenen Experten gleichermassen betonen, dass das Ausmass der Beschwerden und die durch dieses Krankheitsbild hervorgerufenen funktionellen Einschränkungen nicht zwangsläufig mit dem radiologischen Schweregrad einhergehen. Was die - angeblich - differierenden Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit anbelangt, ist auf die Feststellungen des KD Dr. med. C.________ hinzuweisen, wonach die anlässlich der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchgeführten Tests auf Grund der von der Explorandin gezeigten Selbstlimitierung zu keinem schlüssigen Ergebnis geführt hätten und daher medizinisch-theoretisch aus funktioneller Sicht für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter Annahme wechselbelastender Verrichtungen im Prinzip von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Diese Schlussfolgerungen stimmen mit der Einschätzung der Fachärzte der Klinik B.________ grundsätzlich überein, wie aus deren Bericht vom 6. Juni 2017 hervorgeht, worin sie sich erstmals näher mit den gutachtlichen Erörterungen vom 24. März 2014 befasst hatten.
21
Es sind demnach auch unter diesem Blickwinkel keine Anhaltspunkte erkennbar, welche die Beweiskraft des Gutachtens der Klinik B.________ vom 18. November 2016 samt Zusatzbericht zu schmälern vermöchten.
22
4.3. Angesichts der ansonsten unbestritten gebliebenen Invaliditätsbemessungsfaktoren hat es mithin beim vorinstanzlich ermittelten rentenausschliessenden Erwerbsunfähigkeitsgrad von höchstens 34 % sein Bewenden. Hinweise für eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit der diesbezüglichen Feststellungen sind nicht erkennbar (vgl. E. 1.2 hiervor).
23
5. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
24
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 10. April 2019
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Pfiffner
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
 
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