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Informationen zum Dokument  BGer 1C_209/2019  Materielle Begründung
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BGer 1C_209/2019 vom 10.04.2019
 
 
1C_209/2019
 
 
Urteil vom 10. April 2019
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Bundesamt für Polizei fedpol.
 
Gegenstand
 
Auskunftsgesuch; Kostenvorschuss,
 
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, Instruktionsrichterin, vom 4. April 2019 (A-1583/2019).
 
 
Erwägungen:
 
1. A.________ erhob beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2019 forderte ihn das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 63 Abs. 4 VwVG auf, bis am 25. April 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten werde.
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2. Mit Eingabe vom 9. April 2019 führt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
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Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der Aufforderung zur Leistung des Kostenvorschusses Art. 63 Abs. 4 VwVG rechtswidrig angewendet hätte. Soweit er mit seinen Ausführungen sinngemäss eine Verletzung seines Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege geltend macht, behauptet er nicht, dass er im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hätte. Weshalb sein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gleichwohl verletzt worden sein sollte, legt er nicht dar. Zusammenfassend ergibt sich aus der Beschwerde nicht, inwiefern die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
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4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Polizei (fedpol) und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, Instruktionsrichterin, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. April 2019
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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