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Informationen zum Dokument  BGer 9C_227/2019  Materielle Begründung
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BGer 9C_227/2019 vom 09.04.2019
 
9C_227/2019
 
 
Urteil vom 9. April 2019
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Williner.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Ausgleichskasse des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, 7000 Chur,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 19. Februar 2019 (S 18 12).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 19. März 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 19. Februar 2019,
1
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 20. März 2019, worin A.________ darauf hingewiesen wurde, dass der vorinstanzliche Entscheid sowie die eigenhändige Unterschrift auf der Beschwerde fehlten und diese Mängel bis am 1. April 2019 zu beheben seien, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,
2
in die Eingabe des A.________ vom 28. März 2019 (Poststempel),
3
 
in Erwägung,
 
dass fraglich erscheint, ob der Beschwerdeführer mit der nach wie vor nicht eigenhändig unterzeichneten Beschwerde die ihm vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmängel (Verfügung vom 20. März 2019) in rechtsgenügender Weise behoben hat,
4
dass dies letztlich offen bleiben kann, da die Eingaben vom 19. und vom 28. März 2019 ohnehin nicht den in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG umschriebenen Mindestanforderungen genügen,
5
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG insbesondere die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
6
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften inwiefern von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
7
dass die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflichten verletzt, indem er trotz mehrmaliger schriftlicher Aufforderung und unmissverständlicher Androhung entsprechender Rechtsnachteile die zur Festlegung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen relevanten Unterlagen (betreffend Auslandsaufenthalte) nicht an die Beschwerdegegnerin, welche zur Anspruchsprüfung legitimiert sei, eingereicht habe,
8
dass die in weiten Teilen nicht sachbezogenen Eingaben vom 19. und vom 28. März 2019 nicht auf den angefochtenen Entscheid eingehen, und ihnen somit auch nichts entnommen werden kann, was darauf hindeutete, dass und inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollten,
9
dass sich sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers bestenfalls in appellatorischer Kritik erschöpfen, was im bundesgerichtlichen Verfahren nicht ausreicht (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),
10
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
11
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 9. April 2019
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Pfiffner
 
Der Gerichtsschreiber: Williner
 
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