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Informationen zum Dokument  BGer 6B_458/2018  Materielle Begründung
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BGer 6B_458/2018 vom 09.04.2019
 
 
6B_458/2018
 
 
Urteil vom 9. April 2019
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Oberholzer,
 
Bundesrichterin Jametti,
 
Gerichtsschreiber Faga.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dario Zarro,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
 
2. A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas A. Baumann,
 
3. B.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Nötigung; Beweiswürdigung, rechtliches Gehör,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, Strafkammer, vom 23. Januar 2018 (STK 2017 12 und 13).
 
 
Sachverhalt:
 
A. X.________ sagte am 20. September 2013 zu A.________ und danach zusätzlich zu B.________, wenn diese weitere Nachforschungen treffen respektive Geschäftspartner kontaktieren, würden sie "beim Frühstück oder beim Znüni fehlen". Am 18. Oktober 2011 liess X.________ A.________ wissen, wenn dieser die Geschäftspartner kontaktiere, werde A.________ dies nicht überleben.
1
B. Das Bezirksgericht Höfe sprach X.________ am 14. Dezember 2016 vom Vorwurf der Nötigung, der versuchten Nötigung und der üblen Nachrede frei.
2
In teilweiser Gutheissung der Berufung von A.________ und B.________ verurteilte das Kantonsgericht Schwyz X.________ am 23. Januar 2018 wegen Nötigung und versuchter Nötigung. Vom Vorwurf der üblen Nachrede sprach es ihn frei. Das Kantonsgericht bestrafte X.________ mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 310.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren. Die Zivilklagen von A.________ und B.________ verwies es auf den Zivilweg.
3
C. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch der Nötigung und versuchten Nötigung. Er rügt, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt willkürlich fest, habe ohne sachlichen Grund entscheidwesentliche Beweismittel unberücksichtigt gelassen und verletze ihre Begründungspflicht (Beschwerde S. 3 ff.).
5
1.2. Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Es kommt nicht darauf an, ob der Täter die Drohung wahr machen will, sofern sie nur als ernst gemeint erscheinen soll. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine freie Willensbildung oder -betätigung zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a S. 324 f. mit Hinweisen). Lässt sich der Betroffene aus irgendeinem Grund nicht einschüchtern, liegt eine versuchte Nötigung vor (BGE 106 IV 125 E. 2b S. 129 mit Hinweisen). Ob eine Äusserung als Drohung zu verstehen ist, beurteilt sich nach den gesamten Umständen, unter denen sie erfolgte (Urteil 6B_363/2017 vom 21. März 2018 E. 1.3 mit Hinweisen). Hat der Täter auf die Verwirklichung des Übels keinen Einfluss und wird ein solcher Einfluss von ihm auch nicht vorgegeben, liegt keine strafbare Drohung, sondern eine straflose Warnung vor (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 3. Aufl. 2013, N. 14 zu Art. 180 StGB).
6
1.3. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 143 I 310 E. 2.2 S. 313; je mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 III 564 E. 4.1 S. 566; je mit Hinweisen).
7
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; 142 II 206 E. 2.5 S. 210; 142 I 135 E. 1.5 S. 144; je mit Hinweisen).
8
1.4. Am 20. September 2013 trafen sich der Beschwerdeführer, A.________ (Beschwerdegegner 2) und B.________ (Beschwerdegegner 3) in einem Restaurant. Dabei äusserte sich der Beschwerdeführer gegenüber den Beschwerdegegnern 2 und 3 dahingehend, wenn sie Geschäftspartner kontaktieren oder weitere Nachforschungen tätigen, würden sie beim Frühstück oder Znüni fehlen. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer damit den Tod seiner beiden Gesprächspartner in Aussicht stellte. Unbestritten ist weiter, dass der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2011 an seinem Wohnort zum Beschwerdegegner 2 sagte, dieser werde es nicht überleben, falls er die Geschäftspartner kontaktieren würde.
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Strittig ist, ob der Beschwerdeführer einen Einfluss auf das von ihm angekündigte Übel vorgab und damit seinen Gesprächspartnern drohte oder sie lediglich warnte. Als Warnungen getarnte Drohungen fallen ebenfalls unter Art. 181 StGB (vgl. DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 14 zu Art. 180 StGB). Die Vorinstanz stellt fest, dass der Beschwerdeführer die in Aussicht gestellte Konsequenz von seinem Willen abhängig dargestellt, einen entsprechenden Anschein erweckt und damit entgegen seiner Darstellung nicht eine blosse Warnung ausgesprochen hat. Dem Beschwerdeführer war es bewusst, dass seine Aussagen als Drohung wahrgenommen wurden. Er wollte damit die Beschwerdegegner 2 und 3 von einer Kontaktaufnahme mit den Geschäftspartnern abhalten. Die Vorinstanz hält fest, beim Treffen vom 20. September 2013 habe die Mitteilung des Beschwerdeführers, wonach "keine Geschäfte zustande gekommen seien", das bei den Beschwerdegegnern 2 und 3 bereits bestehende Misstrauen zusätzlich verstärkt. Deshalb habe der Beschwerdegegner 2 den Beschwerdeführer damit konfrontiert, er beabsichtige die Überprüfung seiner Angaben und wolle deshalb die Geschäftspartner selbst kontaktieren. Dies habe den Beschwerdeführer sehr wütend gemacht. Der Beschwerdeführer habe genau in jenem Moment das Übel in Aussicht gestellt, als die Beschwerdegegner 2 und 3 ihm ihr Misstrauen kundgetan hätten. Damit habe er den Anschein erweckt, den Eintritt des Übels beeinflussen zu können. In gleicher Weise sei die Äusserung vom 18. Oktober 2011 erfolgt respektive habe der Beschwerdeführer reagiert, als der Beschwerdegegner 2 die Kontaktaufnahme mit den Geschäftspartnern thematisiert habe (Entscheid S. 18 ff.).
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1.5. Der Beschwerdeführer stellt sich wie bereits im kantonalen Verfahren auf den Standpunkt, er habe die Beschwerdegegner 2 und 3 einzig davor bewahren wollen, Fehler zu begehen. Was er im Einzelnen vorbringt, dringt nicht durch. Für die Rüge einer willkürlichen Beweiswürdigung reicht nicht aus, wenn der Beschwerdeführer zum Beweisergebnis wie in einem appellatorischen Verfahren frei plädiert und darlegt, wie seiner Auffassung nach die vorhandenen Beweise richtigerweise zu würdigen gewesen wären. Dies ist beispielsweise der Fall, soweit er zum Treffen vom 20. September 2013 geltend macht, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er aufgrund der von der Vorinstanz genannten Umstände einen Einfluss auf das in Aussicht gestellte Übel behauptet haben soll. Die Vorinstanz nenne keine konkreten Anhaltspunkte dafür. Aktenkundige Umstände legten Erklärungsmöglichkeiten nahe, die gegen eine Drohung sprächen. Er bestreite, dass er am 20. September 2013 wütend geworden sei. Solche allgemein gehaltenen Einwände sind ungenügend und erschöpfen sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid. Sie setzen eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht voraus, welche das Bundesgericht nicht vornimmt.
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Die vom Beschwerdeführer darüber hinaus geäusserte Kritik macht deutlich, dass er der Würdigung der Vorinstanz einzig seine eigene Sicht der Dinge gegenüberstellt. Dies trifft etwa auf die Beanstandung zu, die Vorinstanz lasse Aussagen verschiedener Personen ausser Acht, die aktenkundig und nicht widerlegt worden seien. Auch damit vermag er keine Willkür darzutun. Im Übrigen gibt die Vorinstanz die entsprechenden Standpunkte teilweise wieder. So übersieht sie nicht, dass der Beschwerdeführer nach seiner Darstellung einzig auf Gefahren hinweisen wollte, die von Geheimdiensten ausgingen, würdigt diese Erklärungen aber nicht im Sinne des Beschwerdeführers (vgl. etwa Beschwerde S. 6 und 18; Entscheid S. 13, 14 und 16). Ebenso appellatorisch ist der Vorwurf, die Vorinstanz stelle unkritisch auf die Zeugenaussagen ab. Er trifft im Übrigen nicht zu (Entscheid S. 19).
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Die weitere Kritik des Beschwerdeführers fusst im Wesentlichen auf der Behauptung, ein Schreiben des Beschwerdegegners 2 vom 23. Oktober 2011, eine E-Mail des Beschwerdegegners 3 vom 28. November 2011 sowie das lange Zuwarten mit einer Strafanzeige sprächen klar dagegen, dass sich der Beschwerdegegner 2 nach den Treffen vom 18. Oktober 2011 und 20. September 2013 bedroht gefühlt habe. Wenngleich der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung in diesem Kontext als unvollständig rügt, beanstandet er nicht eine Abweisung von im kantonalen Verfahren offerierten Beweisen (vgl. zum Recht des Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden, sowie zur antizipierten Beweiswürdigung BGE 143 III 297 E. 9.3.2 S. 332; 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 138 V 125 E. 2.1 S. 127; 137 II 266 E. 3.2 S. 270; 136 I 265 E. 3.2 S. 272; je mit Hinweisen). Vielmehr legt er einzig dar, wie diese Umstände seiner Auffassung nach richtigerweise zu würdigen gewesen wären. Solches vermag die vorinstanzliche Beweiswürd igung nicht zu erschüttern. Darüber hinaus überzeugt seine Argumentation auch im Einzelnen nicht. Es trifft nicht zu, dass der Brief vom 23. Oktober 2011 eine Drohung durch den Beschwerdeführer klar widerläge, nachdem selbst der Beschwerdegegner 2 darin eine Drohung thematisiert. Zudem blieb die Drohung vom 18. Oktober 2011 erfolglos, da der Beschwerdegegner 2 die Geschäftspartner gleichwohl kontaktierte. Soweit der Beschwerdeführer aus der Vorgeschichte im Jahre 2011 Rückschlüsse auf das Treffen vom 20. September 2013 zieht, sind diese nicht von vornherein überzeugend. Er stellt sich auf den Standpunkt, nachdem der Beschwerdegegner 2 im Jahre 2011 nicht eingeschüchtert worden (sondern ihm gegenüber vielmehr fordernd aufgetreten) sei, sei es nicht nachvollziehbar, dass er (der Beschwerdeführer) ihn am 20. September 2013 bedroht haben will. Dass aber unter diesen Umständen eine blosse Warnung gefallen sein soll, drängt sich nicht ohne Weiteres auf. Eine solche Argumentation ist unbehelflich, um Willkür aufzuzeigen. Selbst wenn sie zuträfe, führte dies nicht zu einer Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244 mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 142 II 369 E. 4.3 S. 380 mit Hinweisen).
13
Insgesamt zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass und inwiefern das vorinstanzliche Beweisergebnis schlechterdings nicht mehr vertretbar sein sollte. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG zu genügen vermag.
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1.6. Die Vorinstanz hat entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers rechtsgenügend dargelegt, weshalb sie zur Überzeugung gelangt, dass der Beschwerdeführer seinen Gesprächspartnern am 20. September 2013 und 18. Oktober 2011 drohte und sie nicht etwa nur warnte. Mit Blick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör war es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f. mit Hinweisen). Eine Verletzung der Begründungspflicht und des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
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1.7. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 12 und Art. 181 StGB geltend macht, erhebt er die Rüge ohne Grund (Beschwerde S. 7 f. und 11). Die Vorinstanz verkennt nicht, dass es sich bei Art. 181 StGB um ein Vorsatzdelikt handelt, und wirft ihm keine fahrlässige Tatbegehung vor. Sie stellt fest, dass der Beschwerdeführer die Aussagen in Kenntnis ihrer drohenden Natur äusserte und die Gesprächspartner damit von einer Kontaktnahme mit den Geschäftspartnern abhalten wollte. Indem er sich trotz dieses Wissens entsprechend geäussert habe, habe er seinen nötigenden Willen manifestiert (Entscheid S. 20 f. und 24). Mit den vom Beschwerdeführer kritisierten Formulierungen ("Dem Beschuldigten musste somit bewusst sein [...]") bringt die Vorinstanz zum Ausdruck, was der Beschwerdeführer wusste und wollte, auch wenn er es nicht zugab (vgl. auch ERHARD SCHWERI, Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, 1993, S. 207).
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2. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnern 2 und 3 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da sie im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurden.
17
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. April 2019
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Faga
 
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