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Informationen zum Dokument  BGer 5A_116/2019  Materielle Begründung
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BGer 5A_116/2019 vom 08.04.2019
 
 
5A_116/2019
 
 
Urteil vom 8. April 2019
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Adriano Marti,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
1. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Liestal,
 
2. Kantonsgericht Basel-Landschaft,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung (Fürsorgerische Unterbringung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (810 19 21).
 
 
Sachverhalt:
 
A.________ leidet an einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis und war deshalb in der Vergangenheit wiederholt in stationärer psychiatrischer Behandlung.
1
Am 23. August 2018 wurde sie letztmals in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie in U.________ fürsorgerisch untergebracht. Am 3. Oktober 2018 ordnete die KESB Kreis Liestal eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit an. Eine dagegen in anwaltlicher Vertretung erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft mit Urteil vom 17. Oktober 2018 ab.
2
Am 9. Januar 2019 stellte A.________ in anwaltlicher Vertretung ein Entlassungsgesuch. Mit Schreiben vom 11. Januar 2019 beauftragte die KESB die Klinik mit der Erstellung eines Berichtes bis zum 28. Januar 2019. Mit Schreiben vom 30. Januar 2019 gewährte sie A.________ hierzu das rechtliche Gehör.
3
Am 31. Januar 2019 erhob A.________ beim Kantonsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde. Dieses forderte sie auf, bis zum 15. Februar 2019 eine aktuelle Vollmacht und das ausgefüllte Formular für die unentgeltliche Rechtspflege inkl. Belege einzureichen.
4
Am 7. Februar 2019 erhob A.________ in anwaltlicher Vertretung beim Bundesgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde, wobei sie auch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte.
5
Mit Entscheid vom 25. Februar 2019 wies die KESB das Entlassungsgesuch ab und befristete die fürsorgerische Unterbringung bis längstens 15. März 2019.
6
In der Folge schrieb das Kantonsgericht die Rechtsverzögerungsbeschwerde mit Verfügung vom 2. April 2019 wegen Gegenstandslosigkeit ab, wobei es auf Gerichtskosten verzichtete und zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege den amtlichen Anwalt entschädigte.
7
 
Erwägungen:
 
1. Wegen Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 94 BGG).
8
Indem die KESB zwischenzeitlich über das Entlassungsgesuch entschieden hat, worauf die kantonale Rechtsverzögerungsbeschwerde gegenstandslos und das betreffende Verfahren mit Verfügung vom 2. April 2019 abgeschrieben wurde, trifft dies nunmehr auch für die vor Bundesgericht gegen die kantonalen Instanzen erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde zu: Es besteht kein aktuelles und praktisches Interesse an einem Entscheid über die Rechtsverzögerung mehr (spezifisch für die Rechtsverzögerungsbeschwerde: BGE 130 I 312 E. 5.3 S. 333) und es wird auch kein ausnahmsweise fortbestehendes virtuelles Interesse behauptet (BGE 139 I 206 E. 1.1 S. 208; 142 I 135 E. 1.3.1 S. 143), so dass sich eine diesbezügliche Prüfung erübrigt. Insbesondere kann nicht als substanziiertes Vorbringen eines virtuellen Interessens angesehen werden die in allgemeiner Weise vorgebrachte Ausführung, die Feststellung der Verzögerung stellte eine Art Genugtuung dar: Für betreffende Feststellungen mit Genugtuungscharakter, welche die Vergangenheit betreffen, steht vielmehr die Klage nach Art. 454 ZGB zur Verfügung (BGE 140 III 92 E. 2 S. 94 ff.).
9
2. Infolge Gegenstandslosigkeit ist das Verfahren 5A_116/2019 betreffend Rechtsverzögerung in Anwendung von Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP abzuschreiben. Hierfür zuständig ist der Präsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 2 BGG).
10
3. Angesichts der konkreten Umstände werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege diesbezüglich gegenstandslos.
11
Indes ist es in Bezug auf die unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen (Art. 64 Abs. 2 BGG). Vor dem Hintergrund der Länge der von den kantonalen Instanzen angesetzten Fristen im Bereich der fürsorgerischen Unterbringung kann nicht gesagt werden, dass die Beschwerde von Anfang an geradezu als aussichtslos anzusehen gewesen wäre, wobei festzuhalten ist, dass der Rechtsvertreter die ihm gesetzten Fristen vor beiden Instanzen jeweils voll ausschöpfte, was nicht unabdingbar gewesen wäre, wenn er im wohlverstandenen Interesse seiner Mandantin hätte handeln wollen.
12
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist zufolge unentgeltlicher Verbeiständung aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen, wobei bei der Festsetzung der Entschädigung der Kürze der Eingabe Rechnung zu tragen ist.
13
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren 5A_116/2019 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. In dahingehender Gutheissung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege wird der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Adriano Marti als Vertretung beigegeben und dieser aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 800.-- entschädigt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. April 2019
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli
 
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