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Informationen zum Dokument  BGer 1C_202/2019  Materielle Begründung
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BGer 1C_202/2019 vom 08.04.2019
 
 
1C_202/2019
 
 
Urteil vom 8. April 2019
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau,
 
Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau.
 
Gegenstand
 
Warnungsentzug des Führerausweises/unentgeltliche Prozessführung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 6. Februar 2019 (VG.2018.163/Z).
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
A.________ erhob am 3. Dezember 2018 gegen den Entscheid der Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau vom 25. Oktober 2018 betreffend Warnungsentzug Beschwerde und ersuchte dabei um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Vizepräsident des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau liess A.________ mit Schreiben vom 4. Dezember 2018 zwecks Beurteilung der finanziellen Verhältnisse das Formular für unentgeltliche Prozessführung zugehen und forderte ihn auf, dieses Formular vollständig ausgefüllt und mit den notwendigen und aktuellen Belegen versehen innert 10 Tagen zu retournieren. Verweigere er die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben, könne das Gericht die Bedürftigkeit verneinen. Auf Gesuch hin erstreckte der Vizepräsident am 27. Dezember 2018 diese Frist bis zum 17. Januar 2019. Mit Schreiben vom 17. Januar 2019 teilte A.________ dem Verwaltungsgericht u.a. mit, dass er ohne sofortige Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung bzw. des unentgeltlichen Anwalts nicht in der Lage sei, fristgerecht zu reagieren. Mit Entscheid vom 6. Februar 2019 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bewilligung eines unentgeltlichen Anwalts ab und forderte A.________ auf, innert 10 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu leisten, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht zusammenfassend aus, dass A.________ innert der erstreckten Frist keinerlei Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen gemacht und auch das ihm zugestellte Formular nicht retourniert habe. Solches wäre ihm auch ohne Anwalt möglich und zumutbar gewesen. Seine Bedürftigkeit sei nicht ausgewiesen, weshalb das Gesuch abzuweisen sei.
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Erwägung 2
 
A.________ gelangte mit einer als "Rückweisung zur neu Beurteilung" bezeichneten Eingabe vom 7. März 2019 ans Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und verlangte eine Neubeurteilung. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau überwies die Eingabe mit Schreiben vom 4. April 2019 dem Bundesgericht zur allfälligen Behandlung als Beschwerde gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid vom 6. Februar 2019. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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Erwägung 3
 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
3
Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander, die zur Abweisung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung bzw. eines unentgeltlichen Anwalts führte. Er vermag folglich nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
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Erwägung 4
 
Die Beschwerde erweist sich als von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen ist (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage ist indessen zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
5
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Es werden keine Kosten erhoben.
 
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau, der Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. April 2019
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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