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Informationen zum Dokument  BGer 9C_773/2018  Materielle Begründung
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BGer 9C_773/2018 vom 03.04.2019
 
 
9C_773/2018
 
 
Urteil vom 3. April 2019
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,
 
Gerichtsschreiberin Oswald.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Ausstand),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 2. Oktober 2018 (VBE.2018.79).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der 1968 geborene A.________ bezog mit Wirkung seit 1. September 2003 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau [fortan: IV-Stelle] vom 7. Juni 2005), was die Verwaltung mit Mitteilungen vom 25. Juli 2006 sowie vom 12. September 2011 bestätigte. Im Rahmen einer weiteren, im Jahr 2012 eingeleiteten, Revision liess die IV-Stelle den Versicherten durch die Swiss Medical Assessment- and Business-Center SMAB AG, Bern (fortan: SMAB), polydisziplinär begutachten (Expertise vom 6. September 2013). Mit Vorbescheid vom 18. Dezember 2013 stellte sie die Rentenaufhebung in Aussicht. Hiergegen erhob A.________ Einwand, woraufhin die Verwaltung eine erneute psychiatrische Begutachtung anordnete (Verfügung vom 8. Dezember 2015). Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit rechtskräftigem Entscheid vom 21. April 2016 gut (unzulässige "second opinion"). Mit Vorbescheid vom 16. August 2017 kündigte die IV-Stelle die Herabsetzung auf eine Dreiviertelsrente an, wogegen der Versicherte vorsorglich Einwand erhob. Die zur Einwandbegründung gesetzte Frist liess sein Rechtsvertreter mehrfach erstrecken, zuletzt bis zum 15. November 2017. Eine Einwandbegründung reichte er letztlich nicht ein, hingegen am 23. November 2017 ein Ausstandsbegehren gegen die zuständige Sachbearbeiterin B.________ sowie die Ärzte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Dres. med. C.________ und D.________. Dieses Gesuch beschied die Verwaltung mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2017 abschlägig. Am 18. Dezember 2017 setzte die IV-Stelle die bisherige ganze Invalidenrente per 1. Februar 2018 revisionsweise auf eine Dreiviertelsrente herab. Am 19. Dezember 2017 auferlegte sie dem Versicherten im Rahmen der Schadenminderungspflicht eine Intensivierung der psychiatrischen Behandlung inklusive regelmässiger Blutspiegelkontrollen.
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B. Gegen die Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2017 erhob der Versicherte Beschwerde und beantragte deren Aufhebung. Die IV-Stelle sei anzuweisen, Sachbearbeiterin B.________ sowie RAD-Arzt Dr. med. D.________ von der Pflicht zu entbinden, im konkreten Fall als Amtspersonen zu walten und Verfügungen zu erlassen; die Verwaltung sei weiter anzuweisen, sämtliche Verfahrenshandlungen, Untersuchungen und Abklärungen seit dem Rückweisungsentscheid (des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 21. April 2016) aufzuheben und sie einer unabhängigen Vertretung des RAD und einer unabhängigen Sachbearbeiterin zuzuweisen. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde mit Entscheid vom 2. Oktober 2018 ab (Dispositiv-Ziffer 1).
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C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er erneuert seine bereits vor Vorinstanz gestellten Anträge und begehrt die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids vom 2. Oktober 2018.
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Erwägungen:
 
1. Angefochten ist ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid betreffend den Ausstand. Hiergegen ist die Beschwerde an das Bundesgericht gestützt auf Art. 92 Abs. 1 BGG zulässig.
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2. Das kantonale Gericht hat Aussagengehalt und Anwendungsbereich von Art. 36 Abs. 1 ATSG (Ausstand) zutreffend dargestellt. Darauf wird verwiesen.
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Richtig ist auch, dass - entgegen dem Beschwerdeführer - für verwaltungsinterne Verfahren (auf die Art. 29 Abs. 1 BV zur Anwendung kommt) hinsichtlich der Ausstandsgründe nicht der gleich strenge Massstab gilt wie gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 30 Abs. 1 BV in gerichtlichen Verfahren (BGE 140 I 326 E. 5.2 S. 329; 137 II 431 E. 5.2 S. 452; Urteil 9C_605/2014 vom 17. September 2014 E. 2.1). Insbesondere verlangt Art. 29 Abs. 1 BV - i m Gegensatz zu Art. 30 Abs. 1 BV - von Verwaltungsbehörden nicht Unabhängigkeit und Unparteilichkeit als Organisationsmaximen, sondern lediglich Unbefangenheit (BGE 140 I 326, a.a.O.; Urteil 9C_499/2013 vom 20. Februar 2014 E. 5.2, in: SVR 2014 IV Nr. 13 S. 50). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung haben erstinstanzliche Verwaltungsbehörden bzw. ihre Mitarbeitenden nicht - wie ein Gericht - völlig unabhängig und unparteilich zu entscheiden, sondern auch öffentliche Interessen zu berücksichtigen, was - im Gegensatz zu einem persönlichen Interesse am zu behandelnden Geschäft - grundsätzlich keinen Ausstandsgrund darstellt (vgl. etwa BGE 125 I 119 E. 3f S. 124 f.; Urteil 1C_198/2010 vom 11. November 2010 E. 2.2.2; vgl. so auch die vom Beschwerdeführer zitierten STEPHAN BREITENMOSER/MARION SPORI FEDAIL, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N. 10 zu Art. 10 VwVG mit Hinweisen). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Versicherten angeführten BGE 119 V 456 E. 5b S. 465 f., der lediglich festhält, für die Beurteilung, ob anscheinsweise Befangenheit vorliege - was nach dem Gesagten auch im Verwaltungsverfahren einen Ausstandsgrund darstellt - könne auf die hinsichtlich gerichtlicher Verfahren ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden.
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3. Die Vorinstanz prüfte, ob Sachbearbeiterin B.________ und/oder die RAD-Ärzte Dres. med. C.________ und D.________ den Anschein erweckt hätten, sich bereits im vornherein eine feste Meinung über den Verfahrensausgang gebildet zu haben und mithin voreingenommen gewesen zu sein. Dazu erwog sie im Wesentlichen, die Genannten hätten lediglich ihre gesetzlich vorgesehenen Aufgaben erfüllt, wobei ihr Verhalten jederzeit sachlich begründet gewesen sei. Die Verfahrensführung sei ergebnisoffen gewesen, und die Beteiligten hätten nicht den Eindruck der Befangenheit erweckt.
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4. Der Versicherte wirft dem kantonalen Gericht vor, es habe implizit nicht nur das Glaubhaftmachen, sondern den strikten Beweis der Befangenheit verlangt, und damit die Regeln über das Beweismass in Verletzung von Bundesrecht unrichtig angewendet.
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4.1. Im Einzelnen sieht der Beschwerdeführer zunächst in der von RAD-Arzt Dr. med. D.________ empfohlenen baldigen Revision einen Hinweis auf mangelnde Ergebnisoffenheit. Wie das Versicherungsgericht indes zutreffend erwog, erscheint eine baldige Revision bei unausgeschöpften therapeutischen Optionen ohne weiteres sachlich begründet und setzt keinen Ausstandsgrund. Dem gesetzlichen Auftrag der IV-Stelle und ihrer Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter entspricht es gerade, dass sie die versicherungsmässigen Voraussetzungen für den Leistungsbezug abzuklären und revisionsweise periodisch zu überprüfen haben (Art. 57 Abs. 1 lit. c IVG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 ATSG). Bei der Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs steht ihnen der RAD beratend zur Seite (vgl. Art. 59 Abs. 2bis IVG; Art. 49 Abs. 3 IVV). Inwiefern die Vorinstanz in casu von unzutreffenden tatsächlichen Grundlagen (etwa hinsichtlich der ungenutzten Therapieoptionen) ausgegangen wäre, legt der Versicherte nicht dar, sondern beschränkt sich auf die - auch nicht anscheinsweise untermauerte - Unterstellung, der RAD-Arzt habe gezielt ein bestimmtes Resultat (Kürzung der Rente) erreichen wollen. Damit gibt er seinen individuellen Eindruck wieder, was zur Begründung eines Anscheins der Befangenheit nicht ausreicht (BGE 143 IV 69 E. 3.2 S. 74; 127 I 196 E. 2b S. 198; zit. Urteil 9C_499/2013 E. 5.1).
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4.2. Gleiches gilt bezüglich der Vorbringen zum Verhalten des Dr. med. C.________. Auch hier vermag der Beschwerdeführer mit seiner Schilderung objektiv nicht den Anschein zu erwecken, der RAD-Arzt hätte etwas anderes getan, als seinen gesetzlichen Auftrag erfüllt (E. 4.1 soeben), wie dies bereits die Vorinstanz sinngemäss erwogen hat. Dazu gehörte insbesondere die sorgfältige Prüfung des weiteren Vorgehens aus (versicherungs-) medizinischer Sicht, nachdem der RAD-Psychiater das psychiatrische Gutachten der SMAB als nicht beweiskräftig erachtet, das kantonale Gericht jedoch eine weitere psychiatrische Begutachtung als unzulässiges Einholen einer "second opinion" qualifiziert hatte. Entgegen dem Beschwerdeführer ist auch hier nicht ersichtlich, inwiefern das kantonale Gericht ein unzutreffendes Beweismass angewendet haben soll, prüfte es doch explizit bloss, ob "Hinweise" auf Ausstandsgründe vorlägen.
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4.3. Eine anscheinsweise Befangenheit der Sachbearbeiterin B.________ erblickt der Versicherte in deren mehrmaliger Anfrage an den RAD, wie es weiter gehen könne. Dies, obwohl ein beweiskräftiges SMAB-Gutachten eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bescheinigt habe. Seiner Ansicht nach hätte eine nicht vorbefasste Sachbearbeiterin diese Einschätzung der SMAB übernommen. Sodann wiederholt er sinngemäss den bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Vorwurf, die Sachbearbeiterin erscheine befangen, da sie die Verfügung (vom 18. Dezember 2017) verfasst habe, ohne seine Einwandbegründung abzuwarten. Schliesslich habe das kantonale Gericht verkannt, dass auch die Auflage einer Intensivierung der psychiatrischen Behandlung eine Befangenheit glaubhaft mache. Die in diesem Zusammenhang angeordneten regelmässigen Blutspiegelkontrollen würden nicht aufzeigen, ob ein Mensch seine Medikamente regelmässig nehme oder nicht. Darin sei vielmehr eine "Bevormundung von Menschen" zu sehen.
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4.3.1. Der Beschwerdeführer blendet aus, dass gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Verwaltung - und im Streitfall das Gericht - sich im Rahmen der freien Beweiswürdigung weder über die (als beweiskräftig eingestuften) medizinischen Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen, noch sich die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur (Rest-) Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen darf. So haben die rechtsanwendenden Behörden zum Beispiel mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob die ärztliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auch invaliditätsfremde Gesichtspunkte (etwa: psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren) mitberücksichtigt, die invalidenversicherungsrechtlich unbeachtlich sind (vgl. ausführlich zur Aufgabenteilung zwischen Medizin und Rechtsanwendung BGE 140 V 193 E. 3 S. 194 ff.; 130 V 352 E. 2.2.5 S. 355 f.). Aus rechtlicher Sicht kann von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit abgewichen werden, ohne dass diese per se ihren Beweiswert verliert (vgl. etwa Urteil 9C_662/2013 vom 2. Dezember 2014 E. 2.3 i.f., in: SVR 2015 IV Nr. 16 S. 45; zum Ganzen auch Urteil 9C_648/2017 vom 20. November 2017 E. 2.3.2). Dass vorliegend Sachbearbeiterin B.________ die gutachterliche Arbeitsfähigkeitsschätzung nicht ungeprüft übernahm, deutet demnach in keiner Weise auf Befangenheit hin, ebensowenig wie ihre Rückfragen beim RAD in diesem Zusammenhang.
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4.3.2. Was die Vorbringen des Versicherten zur Fristerstreckung angeht, so ist nicht ersichtlich, inwiefern es auf Befangenheit hindeuten sollte, falls die - letztlich am 18. Dezember 2017 erlassene - materielle Verfügung über die Rentenherabsetzung bereits um den 23. November 2017 verfasst wurde. Wie die Vorinstanz - nicht offensichtlich unrichtig, und für das Bundesgericht deshalb verbindlich (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) - feststellte, waren zur Einwandbegründung zuvor mehrere Fristerstreckungen, zuletzt bis 15. November 2017, gewährt worden. Zweimal wurde dabei darauf hingewiesen, es werde nach Fristablauf eine beschwerdefähige Verfügung erlassen. Dass die Sachbearbeiterin diese nach Ablauf der mehrfach erstreckten Frist vorbereitete, erweckt in keinster Weise den Anschein von Befangenheit, zumal der Versicherte weder aufzeigt, noch ersichtlich ist, worauf bei der beschriebenen Ausgangslage noch zu warten gewesen wäre.
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4.3.3. Schliesslich lässt auch die Anordnung regelmässiger Blutspiegelkontrollen in Zusammenhang mit der auferlegten Schadenminderungspflicht (Art. 21 Abs. 4 ATSG) einer Intensivierung der Therapiebemühungen die zuständige Sachbearbeiterin nicht als befangen erscheinen. Dieses Vorgehen wurde sachlich mit dem Nachweis eines Antidepressivums nur unterhalb des therapeutischen Bereichs in der SMAB-Begutachtung begründet. Mithin war bzw. ist die Ausschöpfung geeigneter - medikamentöser - Therapieoptionen fraglich und in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) abzuklären. Soweit der Beschwerdeführer die medizinische Sinnhaftigkeit solcher Massnahmen generell anzweifelt, ist einerseits darauf hinzuweisen, dass seine Bedenken vom behandelnden Psychiater offensichtlich nicht geteilt werden. Dieser hat auf Aufforderung der IV-Stelle hin bereits im Februar 2017 einen Medikamentenspiegel übermittelt, ohne dessen mangelnde Aussagekraft zu monieren. Anderseits ist auf die Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie SGPP (Version 2016) zu verweisen. Diese empfehlen u.a. bei Zweifeln an der korrekten Einnahme von Medikamenten die Bestimmung der Serumspiegel der wichtigsten verordneten Psychopharmaka. Dabei wird wohl darauf hingewiesen, es könnten die Laborergebnisse nicht einfach übernommen werden, sondern sie seien nach wissenschaftlichen Kriterien zu interpretieren (a.a.O., S. 18). Daraus erhellt indes - entgegen dem Versicherten - nicht mangelnde Aussagekraft der Blutspiegelkontrollen hinsichtlich der Regelmässigkeit der Medikamenteneinnahme, sondern nur, dass deren Ergebnisse im Zweifel durch eine fachlich qualifizierte Person gewürdigt werden sollten.
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4.4. Soweit schliesslich in der Beschwerdeschrift ein Komplott gegen den Versicherten vermutet wird (mit dem Ziel, diesem keine oder eine gekürzte Rente zu gewähren) und Mutmassungen über einen bei der SVA Aargau herrschenden "Corpsgeist" angestellt werden, entbehren sämtliche Vorbringen jeglichen Fundaments. Abgesehen davon sind pauschale Ausstandsbegehren gegen eine ganze Organisationseinheit zum vornherein unzulässig (vgl. Urteile 9C_1075/2009 vom 28. Mai 2009; 2D_11/2009 vom 14. April 2009 E. 2 mit Hinweisen).
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4.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz - entgegen dem Beschwerdeführer - das Beweismass des Anscheinsbeweises zur Anwendung gebracht, und den Anschein der Befangenheit zu Recht verneint.
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5. Die Beschwerde ist unbegründet.
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6. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 3. April 2019
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Pfiffner
 
Die Gerichtsschreiberin: Oswald
 
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