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Informationen zum Dokument  BGer 6B_892/2017  Materielle Begründung
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BGer 6B_892/2017 vom 03.04.2019
 
 
6B_892/2017, 6B_893/2017,
 
 
6B_894/2917, 6B_895/2017
 
 
Urteil vom 3. April 2019
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
 
Bundesrichterin Jametti,
 
Gerichtsschreiber Reut.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________, vertreten durch
 
Rechtsanwalt Daniel U. Walder,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
 
2. A.________, vertreten durch
 
Rechtsanwältin Olivia Müller,
 
3. B.________,
 
4. C.________, vertreten durch
 
Rechtsanwältin Rebecca Leiser-Schneider,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Mehrfache qualifizierte Körperverletzung, Raufhandel,
 
Beschwerden gegen die Urteile des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 1. Juni 2017 und des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 1. Juni 2017 (SST.2016.168-171).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. Am 24. Juni 2014 kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen mindestens vier Personen, an der X.________ auf der einen sowie B.________, C.________ und A.________ auf der anderen Seite beteiligt waren. X.________ erlitt eine Rissquetschwunde am Kopf sowie Kontusionen der Schulter, Lendenwirbelsäule und des Oberschenkels. B.________ zog sich eine Schädel- und Schulterprellung zu und A.________ trug leichte Verletzungen in Form eines Blutergusses am linken Oberschenkel und einer Prellung des linken Vorderarms davon. C.________ blieb unverletzt.
1
A.b. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau sprach gegen X.________ eine bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 160.-- und eine Verbindungsbusse von Fr. 7'200.-- wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung, Raufhandels und Drohung aus. Gegen B.________, C.________ und A.________ erliess sie wegen Raufhandels jeweils bedingte Geldstrafen und Bussen.
2
A.c. X.________, B.________, C.________ und A.________ erhoben je Einsprache gegen den sie betreffenden Strafbefehl. Das Bezirksgericht Lenzburg bestätigte am 27. August 2015 die Schuldsprüche und Sanktionen der Strafbefehle gegen X.________ und B.________. A.________ und C.________ sprach es vom Vorwurf des Raufhandels frei.
3
B. X.________ meldete gegen alle vier Urteile des Bezirksgerichts Berufung an. B.________ erklärte hinsichtlich des ihn betreffenden erstinstanzlichen Urteils Anschlussberufung. Das Obergericht verfügte für alle Verfahren am 26. Juni 2016 die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens. Mit Urteil vom 1. Juni 2017 sprach es X.________ vom Vorwurf der Drohung frei und bestätigte die weiteren Schuldsprüche. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 100.-- sowie zu einer Busse von Fr. 3'000.--. Im Übrigen wies das Obergericht dessen Berufungen sowie die Anschlussberufung von B.________ ab. Das Obergericht erhob für jedes Berufungsverfahren Gerichtskosten in Höhe von Fr. 2'000.--, die sie den Parteien nach deren Obsiegen und Unterliegen auferlegte.
4
 
C.
 
X.________ erhebt Beschwerde (n) in Strafsachen und beantragt zusammengefasst, die Urteile des Obergerichts seien aufzuheben und die Strafverfahren einzustellen. Eventualiter sei er von Schuld und Strafe freizusprechen und B.________, C.________ und A.________ seien wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Raufhandels zu verurteilen und angemessen zu bestrafen. Subeventualiter seien die Urteile aufzuheben und die Sache zur gemeinsamen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei das Obergericht anzuweisen, seine Akten mit einem Aktenverzeichnis zu versehen, das den Parteien zur Einsicht zuzustellen sei. X.________ ersucht ferner um einen zweiten Schriftenwechsel.
5
Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltshaft verzichten unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid auf Vernehmlassungen. A.________ und C.________ schliessen auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (n). B.________ hat sich innert Frist nicht geäussert. X.________ reichte Gegenbemerkungen ein.
6
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerden betreffen denselben Lebenssachverhalt und es stellen sich identische Rechtsfragen, weshalb es sich rechtfertigt, die vier Verfahren gestützt auf Art. 71 BGG in sinngemässer Anwendung von Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP zu vereinigen und in einem einzigen Entscheid zu beurteilen (vgl. BGE 133 IV 215 E. 1 S. 217; 131 V 59 E. 1 S. 60 f.; je mit Hinweisen).
7
 
Erwägung 1.2
 
1.2.1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Ein solches hat insbesondere die beschuldigte Person (lit. b Ziff. 1) und die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; vgl. BGE 143 IV 434 E. 1.2.3 S. 439).
8
Die Privatklägerschaft kann mit Beschwerde in Strafsachen ungeachtet um die fehlende Legitimation in der Sache selbst eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Das nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich in diesem Fall nicht aus einer Berechtigung in der Sache, sondern aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen (sog. "Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5; 138 IV 78 E. 1.3 S. 80; 136 IV 29 E. 1.9 S. 40; je mit Hinweisen).
9
1.2.2. In Bezug auf den ihn verurteilenden vorinstanzlichen Entscheid (Verfahren 6B_892/2017) ist der Beschwerdeführer offensichtlich beschwert und damit gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG beschwerdelegitimiert.
10
Dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer infolge Abweisung sämtlicher von ihm erhobener Berufungen die jeweiligen Verfahrenskosten und Parteientschädigungen auferlegt, begründet entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG (vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5; 138 IV 248 E. 2 S. 250; 78 E. 1.3 S. 80; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat zwar Strafantrag gegen die Beschwerdegegner 2 - 4 gestellt, jedoch keinerlei Zivilforderungen geltend gemacht, mithin können sich die Urteile in den gegen die Beschwerdegegner 2 - 4 als Beschuldigte geführten Verfahren (6B_893 - 895/2017) nicht auf allfällige Zivilforderungen des Beschwerdeführers auswirken. Die Kostentragung und Entschädigungspflicht ist gesetzliche Folge des Unterliegens des Beschwerdeführers in den Berufungsverfahren (Art. 428 Abs. 1 StPO) und kann nicht von einer Überprüfung in der Sache getrennt werden. Dass die Kostenentscheide losgelöst vom Sachentscheid gegen Bundesrecht verstossen sollen, behauptet der Beschwerdeführer nicht und ist auch nicht ersichtlich.
11
Im Übrigen macht der Beschwerdeführer in seiner Eingabe, die sich gesamthaft gegen alle vier vorinstanzlichen Urteile richtet, zwar zahlreiche Verstösse gegen Verfahrensvorschriften geltend. Er unterlässt es indes, zwischen seiner Stellung als beschuldigte Person und Privatkläger zu differenzieren. Inwiefern die gerügten Verstösse den Beschwerdeführer allenfalls in seinen Rechten als Privatkläger verletzen, lässt sich der Beschwerde nicht bzw. nicht in einer den Begründungsanforderungen genügenden Weise entnehmen (Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; je mit Hinweisen). Auf die Verletzung von Parteirechten, die dem Schutz der Beschwerdegegner 2 - 4 als Beschuldigte dienen, kann sich der Beschwerdeführer ohnehin nicht berufen. Auf die Beschwerde in den Verfahren 6B_893/2017, 6B_894/2017 und 6B_895/2017 ist daher nicht einzutreten.
12
1.3. Der Beschwerdeführer bemängelt zu Recht, dass die Vorinstanz in Nachachtung von Art. 100 Abs. 2 StPO zur Erstellung von Aktenverzeichnissen verpflichtet gewesen wäre. Solche wurden dem Bundesgericht jedenfalls zusammen mit den vorinstanzlichen Akten nicht übermittelt. Dies führt allerdings nicht zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, da der Beschwerdeführer mit seiner pauschalen Kritik nicht darlegt, inwiefern er seine Verteidigungsrechte aufgrund der Aktenführung nicht wirksam hätte wahrnehmen können (vgl. dazu Urteil 6B_510/2016 vom 13. Juli 2017 E. 6, nicht publ. in: BGE 143 IV 483). Dies ist auch nicht ersichtlich.
13
1.4. Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Im Verfahren vor Bundesgericht findet in der Regel kein zweiter Schriftenwechsel statt (Art. 102 Abs. 3 BGG). Ein solcher erscheint vorliegend auch nicht als erforderlich. Dem Beschwerdeführer wurden indes die Vernehmlassungen zur Kenntnisnahme zugestellt.
14
 
Erwägung 2
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung einer Vielzahl prozessualer Vorschriften, namentlich eine Verletzung der Teilnahme- und Konfrontationsrechte, der Vorschriften über die Durchführung der Einvernahme, des Rechts auf Beizug eines Rechtsbeistands, des Untersuchungsgrundsatzes, des Anspruchs auf rechtliches Gehör, des Grundsatzes von Treu und Glauben, der Unschuldsvermutung sowie des Rechts auf ein faires Verfahren. Er verkennt dabei, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 1. Juni 2017 als letztinstanzlicher kantonaler Entscheid das Anfechtungsobjekt seiner Beschwerde bildet (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Mit den entsprechenden Rügen befasst sich der angefochtene Entscheid jedoch nicht. Dass der Beschwerdeführer diese vor Vorinstanz im Rahmen seiner schriftlichen Eingaben oder zu einem anderen Zeitpunkt und an anderer Stelle erhoben hätte, behauptet er nicht und geht aus den Akten nicht hervor. Auf die erstmals vor Bundesgericht erhobenen Rügen kann daher mangels Ausschöpfung des Instanzenzugs nicht eingetreten werden (BGE 135 I 91 E. 2.1 S. 93). Zudem würden die Rügen dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen, wonach bekannte rechtserhebliche Einwände der Vorinstanz nicht vorenthalten werden dürfen, um diese erst bei einem ungünstigen Entscheid im anschliessenden Rechtsmittelverfahren zu erheben (Urteil 6B_604/2012 vom 16. Januar 2014 E. 3.4.3 mit Hinweis).
15
2.2. Soweit der Beschwerdeführer die rechtsfehlerhafte Anordnung des schriftlichen Berufungsverfahrens (Art. 406 Abs. 2 StPO), die Verletzung von Art. 389 StPO sowie die willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz mit den oben genannten Verfahrensmängeln begründet, ist er mangels Letztinstanzlichkeit im Sinne von Art. 80 BGG ebenfalls nicht zu hören. Die Vorinstanz konnte die Einwände des Beschwerdeführers nicht in ihre Überlegung einfliessen lassen, ob sie die Parteien unter Berücksichtigung von Art. 406 StPO überhaupt zum Einverständnis in das schriftliche Verfahren auffordern soll bzw. ob sie - zu einem späteren Zeitpunkt - auf ihre Anordnung, die Berufung im schriftlichen Verfahren zu behandeln, zurückkommt und mindestens einen Teil des Verfahrens mündlich durchführt (vgl. BGE 143 IV 483 E. 2.1.1 S. 485).
16
2.3. Im Übrigen geht die Kritik des Beschwerdeführers am prozessualen Vorgehen der Vorinstanz, Stillschweigen als Zustimmung zur Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens zu werten, an der Sache vorbei. Das Bundesgericht hat die Verfahrensführung der Vorinstanz, Stillschweigen als Einverständnis zur Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens zu betrachten, bei anwaltlich vertretenen Parteien als bundesrechtskonform befunden (BGE 143 IV 483 E. 2.2 S. 486 ff.; kritisch noch: Urteile 6B_939/2014 vom 11. Juni 2015 E. 1.3; 6B_266/2012 vom 22. Juni 2012 E. 2). Der Beschwerdeführer scheint zu übersehen, dass sein vormaliger Verteidiger sich mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden erklärt hat und auch im Rahmen des anschliessenden Schriftenwechsels nicht von dieser Zustimmung abgekehrt ist. Dass er nun trotzdem erstmals im Verfahren vor Bundesgericht vorbringt, die Vorinstanz hätte ein mündliches Verfahren gemäss Art. 405 StPO durchführen müssen, verstösst gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Es ist auch nicht dargetan, dass erst der angefochtene Entscheid für diese Kritik Anlass gegeben hat, wobei in diesem Kontext die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verstösse gegen Verfahrensrechte freilich nicht zu berücksichtigen sind. Sie bilden - wie erwähnt - nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids.
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3. Auf die Beschwerde in den Verfahren 6B_893/2017, 6B_894/2017 und 6B_895/2017 ist nach dem Dargelegten nicht einzutreten. Die Beschwerde im Verfahren 6B_892/2017 ist demgegenüber abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat den Beschwerdegegnern 2 und 4 eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Beim Beschwerdegegner 2 wird sie antragsgemäss auf Fr. 1'884.75 festgesetzt. Der Beschwerdegegner 3 hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist.
18
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Verfahren 6B_892/2017 - 6B_895/2017 werden vereinigt.
 
2. Auf die Beschwerde in den Verfahren 6B_893/2017, 6B_894/2017 und 6B_895/2017 wird nicht eingetreten.
 
3. Die Beschwerde im Verfahren 6B_892/2017 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
4. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
5. Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner 2 eine Entschädigung von Fr. 1'884.75 zu bezahlen.
 
6. Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner 4 eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.
 
7. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. April 2019
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Reut
 
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