VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1B_141/2019  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1B_141/2019 vom 03.04.2019
 
 
1B_141/2019
 
 
Urteil vom 3. April 2019
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Abteilung Schwerpunktkriminalität.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Schutzmassnahmen,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 20. Februar 2019 (UH180389-O/U/WID).
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich führt gegen A.________, B.________ und eine weitere Beschuldigte Strafverfahren wegen Menschenhandels. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme von B.________ vom 17. Oktober 2018 beantragte dessen Verteidiger, dass sich A.________ und B.________ im Rahmen der Konfrontationseinvernahme vom 18. Oktober 2018 nicht begegnen und sich nicht im selben Raum befinden. In der Folge teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien zu Beginn der Konfrontationseinvernahme vom 18. Oktober 2018 mündlich mit, dass der Antrag von B.________ abgewiesen werde und die drei Beschuldigten durch Trennwände getrennt würden. A.________ erhob gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragte u.a., die Konfrontationseinvernahme zwischen den Beschuldigten vom 18. Oktober 2018 sei unverzüglich ohne Schutzmassnahmen zu wiederholen. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich schrieb mit Beschluss vom 20. Februar 2019 das Beschwerdeverfahren betreffend Anordnung der Schutzmassnahmen infolge Gegenstandlosigkeit als erledigt ab und wies im Übrigen die Beschwerde ab. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die von der Staatsanwaltschaft angeordneten Schutzmassnahmen nicht erfüllt waren. Dem Anspruch von A.________ auf rechtliches Gehör sei jedoch anlässlich der Konfrontationseinvernahme Rechnung getragen worden, so dass die Voraussetzungen für deren Wiederholung nicht erfüllt seien. Da sich die mündliche Anordnung der Schutzmassnahmen ausschliesslich auf die Konfrontationseinvernahme vom 18. Oktober 2018 bezog, diese durchgeführt worden und nicht zu wiederholen sei, sei bezüglich der Anordnung von Schutzmassnahmen der Gegenstand der Beschwerde weggefallen.
1
 
Erwägung 2
 
A.________ führt mit Eingabe vom 20. März 2019 (Postaufgabe 26. März 2019) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. Februar 2019. Er beantragt u.a., die Konfrontationseinvernahme vom 18. Oktober 2019 sei als nichtig zu erklären und der Staatsanwaltschaft sei die Wiederholung der Einvernahme zu untersagen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
2
 
Erwägung 3
 
3.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem das Strafverfahren nicht abgeschlossen wird. Es handelt sich somit um einen Zwischenentscheid, der, von hier nicht gegebenen Ausnahmen gemäss Art. 92 BGG abgesehen, nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG beim Bundesgericht angefochten werden kann. Die Beschwerde gegen den vorliegend selbständig eröffneten Zwischenentscheid ist nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn, was vorliegend von vornherein nicht zutrifft, die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sollen das Bundesgericht entlasten; dieses soll sich wenn möglich nur einmal mit einer Sache befassen (BGE 135 II 30 E. 1.3.2 S. 34). Gegen einstweilen nicht anfechtbare Zwischenentscheide steht die Beschwerde daher erst im Anschluss an den Endentscheid offen (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG).
3
3.2. Nach konstanter Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht zu den Beschwerdevoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG überhaupt keine Ausführungen. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ihm durch den angefochtenen Beschluss ein irreversibler Nachteil rechtlicher Natur, der auch durch einen günstigen späteren Entscheid nicht mehr behoben werden könnte, entstehen sollte. Das Bundesgericht verneint denn auch grundsätzlich bei Zwischenentscheiden, welche die Verwertung von Beweisen zulassen, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (BGE 141 IV 284 E. 2 S. 286). Da die Beschwerdevoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG weder dargetan noch ersichtlich sind, ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4
 
Erwägung 4
 
Die Beschwerde erweist sich als von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen ist (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage ist indessen zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
5
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Es werden keine Kosten erhoben.
 
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. April 2019
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).