VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 8C_228/2019  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 8C_228/2019 vom 02.04.2019
 
8C_228/2019
 
 
Urteil vom 2. April 2019
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid unbekannten Datums des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich (UV.2018.00152).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Eingabe vom 27. Februar 2019 (Poststempel), in der A.________ erklärt, Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2018.00152 führen zu wollen,
1
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 1. März 2019, mit welcher A.________ u.a. aufgefordert wird, den angefochtenen Entscheid innert gesetzter Nachfrist bis am 29. März 2019 beizubringen, anderenfalls die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,
2
in die Eingabe vom 29. März 2019 (Poststempel),
3
 
in Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer auch mit der zweiten Eingabe den ihm vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilage nicht behoben, statt dessen unter pauschalem Hinweis auf seinen Gesundheitszustand das offensichtlich von der Vorinstanz geschützte Vorgehen der Suva, ihm eine Invalidenrente auf der Basis einer unfallbedingten Erwerbseinbusse von 10 % zuzusprechen, als "lachhaft" beanstandet hat,
4
dass damit aber weder der angezeigte Mangel der fehlenden Beilagen behoben noch eine den Minimalanforderungen an die Rechtsmittelbegründung gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG genügende Beschwerde eingereicht ist,
5
dass dergestalt im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
6
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
7
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 2. April 2019
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).