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Informationen zum Dokument  BGer 6B_309/2019  Materielle Begründung
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BGer 6B_309/2019 vom 28.03.2019
 
 
6B_309/2019
 
 
Urteil vom 28. März 2019
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahmeverfügung (Amtsmissbrauch); Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 16. Januar 2019 (SBK.2018.328 / va).
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Das Obergericht des Kantons Aargau trat am 16. Januar 2019 auf eine Beschwerde nicht ein, weil der Beschwerdeführer die verlangte Sicherheit von Fr. 800.-- nicht innert Frist geleistet hatte.
 
Das Bundesstrafgericht hat die bei ihm eingereichte Beschwerde zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet.
 
2. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer auf die vom Bundesstrafgericht an das Bundesgericht weitergeleitete Beschwerde vom 17. Januar 2019 verweist (Urteil 6B_83/2019 und und 6B_84/2019 vom 4. Februar 2019) und diese dadurch zum Inhalt seiner vorliegenden Beschwerde machen will. Die Beschwerdebegründung muss in der Eingabe an das Bundesgericht selber enthalten sein. Ein Verweis auf frühere Rechtsschriften ist unzulässig (BGE 138 IV 47 E. 2.8.1; 133 II 396 E. 3.1).
 
3. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2 und 1.3 S. 380). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1 S. 106; 140 III 86 E. 2 S. 88 ff.; 139 I 306 E. 1.2 S. 308 f.). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG).
 
4. Nach Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 383 Abs. 2 StPO).
 
5. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Frage, ob die Vorinstanz auf die Beschwerde zu Unrecht nicht eingetreten ist. Der Beschwerdeführer macht insofern geltend, er sei gänzlich mittellos und notleidend. Soweit er damit vorbringen will, er habe Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, belegt er dies nicht und zeigt auch nicht auf, dass er ein solches Gesuch im Verfahren vor Vorinstanz gestellt hätte. Im Übrigen gibt er selber an, die Sicherheitsleistung, wenn auch nicht innert der ihm angesetzten Frist, geleistet zu haben. Der Vorwurf, er sei in seinen Grundrechten geschädigt worden, weil mehrere Sicherheitsleistungen im selben kantonalen Rechtsmittelverfahren einverlangt wurden, erschöpft sich in einer unbelegten Behauptung. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG). Daraus ergibt sich nicht, inwiefern der angefochtene Entscheid vom 16. Januar 2019 geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzen könnte. Auf die Beschwerde ist folglich mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
6. Ausnahmsweise kann auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. März 2019
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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