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Informationen zum Dokument  BGer 6B_44/2019  Materielle Begründung
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BGer 6B_44/2019 vom 27.03.2019
 
 
6B_44/2019
 
 
Urteil vom 27. März 2019
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jametti, als Einzelrichterin,
 
Gerichtsschreiberin Schär.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Fahrlässige missbräuchliche Verwendung von Kontrollschildern; Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 14. August 2018 (50/2017/19).
 
 
Erwägungen:
 
1. Das Obergericht Schaffhausen sprach den Beschwerdeführer am 14. August 2018 der fahrlässigen missbräuchlichen Verwendung von Kontrollschildern schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 40.-- und einer Busse von Fr. 200.--.
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2. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde vom 9. Januar 2019 ans Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts vom 14. August 2018 sei aufzuheben und ihm sei eine Entschädigung/Genugtuung zuzusprechen. Sinngemäss beantragt er ferner die unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren und die Beiordnung eines Rechtsvertreters durch das Bundesgericht.
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Am 10. und 13. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer weitere, teilweise an die Vorinstanz gerichtete Eingaben ein. Er hielt darin an den bisher gestellten Anträgen fest.
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Mit Schreiben des Bundesgerichts vom 14. Januar 2019 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass es im bundesgerichtlichen Verfahren der beschwerdeführenden Partei obliegt, einen Verteidiger zu organisieren. Bezüglich seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wurde er aufgefordert, bis zum 28. Januar 2019 aktuelle Belege zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen. Weiter wurde er auf die gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde in Strafsachen und auf die Möglichkeit der Beschwerdeergänzung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist hingewiesen.
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Am 30. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer nach Ablauf der Beschwerdefrist und nach Ablauf der mit Schreiben vom 14. Januar 2019 zur Ergänzung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gesetzten Frist eine weitere Eingabe ein. Er beantragt darin eine Fristerstreckung zur Begründung der Beschwerde.
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3. Das begründete vorinstanzliche Urteil ging dem Beschwerdeführer am 10. Dezember 2018 zu. Die 30-tägige Frist zur Einreichung der Beschwerde (Art. 100 Abs. 1 BGG) begann am 11. Dezember 2018 zu laufen und endete, unter Berücksichtigung des Fristenstillstands (Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) am 25. Januar 2019. Bei der Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht wies den Beschwerdeführer im Schreiben vom 14. Januar 2019 auf diese Rechtslage hin. Die Beschwerde ist daher gestützt auf die Eingaben vom 9., 10. und 13. Januar 2019 zu beurteilen. Die Eingabe vom 30. Januar 2019 ist verspätet und kann nicht berücksichtigt werden.
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4. In einer Beschwerde in Strafsachen ist in gedrängter Form zu begründen, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid schweizerisches Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144 mit Hinweis). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rügepflicht (vgl. Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 42 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft derartige Rügen nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise dargelegt und begründet worden sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).
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Im Wesentlichen erwägt die Vorinstanz, es sei erstellt, dass der Beschwerdeführer, der seit vielen Jahren in der Schweiz wohnhaft sei, am 23. Januar 2016 in einem Fahrzeug mit deutschen Kontrollschildern in die Schweiz eingereist sei, obwohl das fragliche Fahrzeug auf die Schweizer Schilder yy.________ immatrikuliert gewesen sei. Es stehe fest, dass die deutschen Dokumente nach Erhalt des Schweizer Fahrzeugausweises sowie der dazugehörigen Kontrollschilder annuliert worden seien. Die Kontrollschilder seien dem Beschwerdeführer ausgehändigt worden, damit er diese persönlich bei der deutschen Amtsstelle abgeben konnte. Demnach hätte der Beschwerdeführer das in der Schweiz immatrikulierte Fahrzeug nicht mit den deutschen Kontrollschildern benutzen dürfen. Der Beschwerdeführer sei von der irrigen Vorstellung ausgegangen, dass er so lange mit den deutschen Kontrollschildern fahren dürfe, als er diese den deutschen Behörden noch nicht zurückgegeben habe. Es liege daher ein Irrtum über die Rechtswidrigkeit im Sinne von Art. 21 StGB vor. Der Irrtum wäre jedoch vermeidbar gewesen.
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Der Beschwerdeführer setzt sich in seinen Eingaben nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Er bringt im Wesentlichen dieselben Einwände vor wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren. Insbesondere macht er allgemeine, teilweise von den vorinstanzlichen Feststellungen abweichende Ausführungen und Behauptungen zum Sachverhalt, ohne diese mittels Verweisen auf entsprechende Aktenstellen zu belegen. Weiter beruft er sich darauf, als Laie habe er nicht wissen können, dass sein Verhalten strafbar sei. Die Vorinstanz befasste sich mit sämtlichen Einwänden des Beschwerdeführers. Inwiefern das angefochtene Urteil in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein soll, ist mit den genannten Ausführungen in der Beschwerde nicht dargetan. Die Beschwerde genügt damit den Mindestanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht. Gleiches gilt für die Ausführungen des Beschwerdeführers, die Behörden hätten ihn belogen, falsche Auskünfte erteilt und ihn in seiner Menschenwürde verletzt. Damit rügt der Beschwerdeführer zumindest sinngemäss eine Verletzung des Vertrauensschutzes. Auch diesbezüglich sind die strengen Anforderungen an die Begründung von Grundrechtsverletzungen (Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht erfüllt. Unbeachtlich sind schliesslich die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Tatbestand des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, da er diesbezüglich von der Vorinstanz nicht schuldig gesprochen wurde. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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5. Der Beschwerdeführer ersucht um Beiordnung eines Rechtsbeistandes für das Verfahren vor Bundesgericht. Dem Antrag kann nicht stattgegeben werden. Im bundesgerichtlichen Verfahren ist es grundsätzlich an der beschwerdeführenden Person, für eine Vertretung besorgt zu sein. Darauf wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Januar 2019 hingewiesen. Die Beigabe eines Anwalts kommt nach Art. 41 Abs. 1 BGG indessen nur in Betracht, wenn die betroffene Person offensichtlich nicht im Stande ist, ihre Sache selbst zu führen. Dafür gibt es vorliegend keine Anhaltspunkte. Inwiefern sich das angefochtene Urteil, welches plausibel erscheint und prima vista keine Angriffsflächen bietet, mit formgerechten Rügen erfolgreich anfechten liesse, ist überdies auch nicht erkennbar. Damit fällt auch die Beigabe eines (unentgeltlichen) Rechtsanwalts nach Art. 64 Abs. 2 BGG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ausser Betracht. Aus demselben Grund ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat damit die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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 Demnach erkennt die Einzelrichterin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. März 2019
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Einzelrichterin: Jametti
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Die Gerichtsschreiberin: Schär
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