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Informationen zum Dokument  BGer 8C_200/2019  Materielle Begründung
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BGer 8C_200/2019 vom 26.03.2019
 
8C_200/2019
 
 
Urteil vom 26. März 2019
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A._________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG,
 
Bundesgasse 35, 3011 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
 
vom 12. Februar 2019 (200 18 756/831/925 UV).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 14. März 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Februar 2019,
1
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
2
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
3
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid die Einspracheentscheide der Beschwerdegegnerin vom 14. September 2018, 30. Oktober 2018 und 5. Dezember 2018 bestätigte, wonach der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 2018 die Prämien für die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten wie auch Nichtberufsunfälle seiner Arbeitnehmer bis dato schuldig geblieben sei,
4
dass das, was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, an der Sache vorbei zielt,
5
dass er insbesondere nicht näher sachbezogen darlegt, inwiefern die vorinstanzliche Auffassung, wonach die Beschwerdegegnerin gemäss Art. 84 Abs. 1 OR nicht verpflichtet sei, vom Beschwerdeführer zur Begleichung der Prämienausstände eingereichte, eigenhändig ausgestellte und unterschriebene Schuldscheine zu akzeptieren, rechtsfehlerhaft sein soll,
6
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
7
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die überdies insgesamt mutwillig erscheinende Beschwerde nicht einzutreten ist (zu den möglichen Konsequenzen mutwilliger Beschwerdeführung s. Art. 33 Abs. 2 und Art. 42 Abs. 7 BGG),
8
dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer zu überbinden sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG),
9
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 26. März 2019
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
 
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