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Informationen zum Dokument  BGer 6B_289/2019  Materielle Begründung
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BGer 6B_289/2019 vom 26.03.2019
 
 
6B_289/2019
 
 
Urteil vom 26. März 2019
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Moses.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X._________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Statthalteramt Bezirk Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Einsprache gegen Strafbefehl; Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 8. Februar 2019 (UH190003-O/U/TSA/BUT).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Das Statthalteramt des Bezirks Uster erklärte X._________ am 7. November 2018 mittels Strafbefehl der Widerhandlung gegen das kantonale Sozialhilfegesetz schuldig und bestrafte sie mit einer Busse von Fr. 500.--. Dagegen erhob X._________ Einsprache.
1
Infolge der Einsprache lud das Statthalteramt X._________ zur Einvernahme vor. Diese sandte die Vorladung mit diversen handschriftlichen Bemerkungen an das Statthalteramt zurück und erschien nicht an der Einvernahme vom 28. November 2018. Daraufhin teilte das Statthalteramt X._________ mit, dass sie unentschuldigt nicht zur Einvernahme erschienen sei und lud sie auf den 14. Dezember 2018 erneut vor. X._________ holte die entsprechende Postsendung nicht ab und erschien auch nicht zur neu angesetzten Einvernahme.
2
Am 17. Dezember 2018 trat das Statthalteramt auf die Einsprache nicht ein und erklärte den Strafbefehl vom 7. November 2018 für rechtskräftig. Dagegen erhob X._________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Dieses wies die Beschwerde am 8. Februar 2019 ab.
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B. X._________ erhob am 26. Februar 2019 Beschwerde beim Bundesgericht. Sie ersucht dabei um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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Erwägungen:
 
1. Die Verurteilung der Beschwerdeführerin beruht auf kommunalem Recht. Das Bundesgericht überprüft die Anwendung kantonalen und kommunalen Rechts - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - nur auf Willkür oder andere verfassungsmässige Rechte (vgl. Art. 95 BGG; BGE 141 IV 305 E. 1.2; BGE 140 III 385 E. 2.3; je mit Hinweisen). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 144 I 113 E. 7.1). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft Rügen nur insofern, als sie in der Beschwerde präzis vorgebracht und begründet worden sind (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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Die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) regelt lediglich die Verfolgung und Beurteilung von Straftaten nach Bundesrecht (Art. 1 Abs. 1 StPO). § 2 des zürcherischen Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 (GOG/ZH, LS 211.1) erklärt die StPO unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen auch auf das Strafrecht des Kantons sowie auf das Übertretungsstrafrecht der Gemeinden anwendbar. Die StPO stellt in diesem Fall ergänzendes kantonales Recht dar, dessen Anwendung das Bundesgericht unter denselben Einschränkungen wie das übrige kantonale Recht überprüft.
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2. Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, sie sei krankgeschrieben und deshalb nicht vernehmbar gewesen. Zudem habe sie nicht genügend Geld, um zu einer Befragung zu fahren. Es treffe demnach nicht zu, dass sie den Einvernahmen beim Statthalteramt unentschuldigt fern geblieben sei. Ihre Eingaben seien allesamt ignoriert worden. Es sei ihr nicht möglich, täglich ihre Post zu bearbeiten oder irgendwelche Termine einzuhalten. Es sei allen Beteiligten bekannt, dass sie ihr Postfach nur alle 14 Tage leere. Die Beschwerdeführerin rügt zudem, dass die Vorinstanz ihr die amtliche Verteidigung zu Unrecht verweigert habe. Sie beanstandet schliesslich die Auferlegung der Kosten sowohl für das Verfahren vor dem Statthalteramt als auch vor dem Obergericht.
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3. Nach Art. 355 Abs. 2 StPO gilt die Einsprache gegen einen Strafbefehl als zurückgezogen, wenn die Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern bleibt. Eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern der Empfänger mit einer Zustellung rechnen musste. Der Anspruch auf amtliche Verteidigung ist in Art. 132 StPO geregelt, die Kostentragung in Art. 426 und Art. 428 StPO. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz diese einschlägigen Bestimmungen nicht nur (angeblich) falsch, sondern gar willkürlich angewendet haben soll. Die Beschwerdebegründung genügt den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten.
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4. Die Beschwerdeführerin macht zusätzliche Ausführungen. Sie bezieht sich dabei insbesondere auf verschiedene weitere Verfahren bei anderen Behörden. Sie erhebt "Klagen" bzw. "Anzeigen" wegen Verleumdung oder Beleidigung und beansprucht Schadenersatz sowie Genugtuung. Dies ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens vor dem Bundesgericht, weshalb auch darauf nicht einzutreten ist. Ebenso wenig ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit die Beschwerdeführerin Rügen zum Inhalt des Strafbefehls vom 7. November 2018 erhebt, zumal das vorinstanzliche Verfahren auf die Frage beschränkt war, ob das Statthalteramt von einem Rückzug der Einsprache gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO ausgehen durfte.
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5. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 26. März 2019
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Moses
 
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