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Informationen zum Dokument  BGer 1F_2/2019  Materielle Begründung
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BGer 1F_2/2019 vom 26.03.2019
 
 
1F_2/2019
 
 
Urteil vom 26. März 2019
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Bundesrichter Karlen, Muschietti,
 
Gerichtsschreiber Forster.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,
 
Binningerstrasse 21, Postfach 1348, 4001 Basel,
 
Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsidentin,
 
Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
 
Gegenstand
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1B_514/2018 vom 3. Dezember 2018.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Mit Urteil vom 31. Mai 2018 sprach das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt A.________ der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfachen versuchten Nötigung, versuchten einfachen Körperverletzung, Drohung, mehrfachen Sachbeschädigung, falschen Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege schuldig und fällte dafür eine unbedingte Freiheitsstrafe von 21 Monaten sowie eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen (à Fr. 10.--) gegen ihn aus. Gleichzeitig verwies das Strafgericht den Beschuldigten für fünf Jahre des Landes und es erklärte mit Widerrufsentscheid vom 31. Mai 2018 eine (mit Urteil des Appellationsgerichtes vom 15. März 2017 bedingt ausgesprochene) weitere Freiheitsstrafe von 18 Monaten für vollziehbar. Unter Einbezug des Widerrufsentscheides legte das Strafgericht (in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB) eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren fest.
1
B. Am 25. September 2018 (nach Eröffnung des begründeten Urteils) erklärte der Beschuldigte die Berufung gegen das Strafurteil vom 31. Mai 2018. Gleichzeitig stellte der Beschuldigte ein Gesuch um Entlassung aus der Sicherheitshaft. Mit Verfügungen vom 4. und 9. Oktober 2018 wies das Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsidentin, das Haftentlassungsgesuch ab und es "verlängerte" die Sicherheitshaft "bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids im Berufungsverfahren".
2
C. Eine vom Beschuldigten am 5. November 2018 gegen die Verfügungen der Appellationsgerichtspräsidentin vom 4. und 9. Oktober 2018 erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 3. Dezember 2018 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 1B_514/2018).
3
D. Mit Gesuch vom 18. Januar (Posteingang: 22. Januar) 2019 beantragte der Beschuldigte die Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 3. Dezember 2018. Er ergänzte das Revisionsgesuch mit weiteren (unaufgefordert eingereichten) Eingaben vom 12. Februar (Posteingang: 14. Februar) 2019, 15. Februar (Posteingang: 21. Februar) 2019 bzw. 9. März (Posteingang: 13. März) 2019. Es wurden keine Vernehmlassungen der beteiligten kantonalen Behörden eingeholt.
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Erwägungen:
 
1. Mit dem Urteil des Bundesgerichtes vom 3. Dezember 2018 wurde das (gestützt auf das Haftentlassungsgesuch vom 25. September 2018 eingeleitete) Haftbeschwerdeverfahren letztinstanzlich rechtskräftig abgeschlossen (Verfahren 1B_514/2018). Das vom Gesuchsteller am 18. Januar 2019 zusätzlich eingeleitete Revisionsverfahren (1F_2/2019) gegen den in Rechtskraft erwachsenen Haftbeschwerdeentscheid des Bundesgerichtes vom 3. Dezember 2018 stellt kein weiteres (devolutives) Haftbeschwerdeverfahren im Sinne von Art. 31 Abs. 4 BV dar. Im Revisionsverfahren kann der Gesuchsteller prüfen lassen, ob ein spezifischer Revisionsgrund im Sinne von Art. 121-123 BGG vorliegt, der zu einer Aufhebung des rechtskräftigen bundesgerichtlichen Entscheides führen könnte (Art. 128 BGG). Dem Gesuchsteller steht es im Übrigen frei, jederzeit ein neues Gesuch um Entlassung aus der Sicherheitshaft beim zuständigen Haftgericht (derzeit Appellationsgericht Basel-Stadt) einzureichen (vgl. Art. 233 StPO i.V.m. Art. 31 Abs. 4 BV).
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Erwägung 2
 
2.1. Der Gesuchsteller macht zunächst geltend, einzelne seiner Beschwerdeanträge seien im angefochtenen Entscheid des Bundesgerichtes unbeurteilt geblieben, weshalb ein Revisionsgrund gemäss Art. 121 lit. c BGG vorliege. Die Beschwerde-Replik sei vom Bundesgericht nicht zu den Akten genommen, sondern dem Gesuchsteller "aus nicht nachvollziehbaren Gründen" im Original retourniert worden. Seine materiellen Vorbringen betreffend das in Art. 233 StPO verankerte Recht, in angemessenen Abständen Haftentlassungsgesuche zu stellen, und die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs habe das Bundesgericht "gar nicht beurteilt". Auch seine Argumente zum dringenden Tatverdacht habe das Bundesgericht "überhaupt nicht beurteilt".
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In diesem Zusammenhang ist kein Revisionsgrund dargetan:
7
Wie sich aus dem angefochtenen Urteil und den Verfahrensakten ergibt, hat das Bundesgericht die Beschwerde-Replik des Gesuchstellers vom 26. November 2018 sehr wohl zu den Akten genommen und mitberücksichtigt (vgl. angefochtenes Urteil, S. 3 Erwägung E). Dass ihm das Bundesgericht nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die von ihm eingereichten Originalakten, darunter die Replik, retourniert hat, entspricht den gesetzlichen Vorschriften.
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Darüber hinaus legt der Gesuchsteller auch nicht dar, welche selbstständigen und fristgerecht erhobenen Beschwerde-Anträge (Rechtsbegehren) vom Bundesgericht nicht beurteilt worden wären. Zwar macht er geltend, in den Erwägungen des angefochtenen Urteils habe sich das Bundesgericht mit gewissen materiellen Rügen nicht auseinandergesetzt. Dies stellt jedoch keinen gesetzlichen Revisionsgrund dar. Überdies wäre der Vorwurf auch unbegründet: Wie sich den Erwägungen des angefochtenen Entscheides entnehmen lässt, hat sich das Bundesgericht sowohl mit der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ausdrücklich befasst, als auch mit dem in Art. 233 StPO verankerten Anspruch des Inhaftierten, jederzeit Haftentlassungsgesuche stellen zu dürfen. Analoges gilt für ausreichend substanziierte Vorbringen zum dringenden Tatverdacht (vgl. angefochtenes Urteil, S. 3-6, E. 2-3).
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2.2. Zu Unrecht beruft sich der Beschwerdeführer sodann auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG. Er macht geltend, bei der Prüfung des besonderen Haftgrundes der Fluchtgefahr habe das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt. Wie sich aus den Erwägungen des angefochtenen Urteils ergibt, kann davon keine Rede sein. Den vom Gesuchsteller vorgebrachten Argumenten (angebliches Verbleiberecht in der Schweiz, angebliche Gefährdung bzw. politische Verfolgung in seinem Heimatland Marokko, familiäre Situation usw.) hat das Bundesgericht bei seiner Entscheidfindung durchaus Rechnung getragen (vgl. angefochtenes Urteil, S. 6-9, E. 4). Dass es der Argumentation des Beschwerdeführers nicht gefolgt ist, begründet keinen Revisionsgrund.
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2.3. Schliesslich macht der Gesuchsteller noch geltend, der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG i.V.m. Art. 410 lit. a StPO sei erfüllt.
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Die Revision kann nach diesen Bestimmungen verlangt werden, wenn neue, vor dem angefochtenen Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen. Was der Gesuchsteller vorbringt, begründet keine solchen neuen Tatsachen oder Beweismittel:
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Im angefochtenen Urteil wurde weder über eine strafrechtliche Verurteilung noch über ein allfälliges Strafmass entschieden. Es kann aber offen bleiben, ob und inwieweit Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG i.V.m. Art. 410 lit. a StPO hier überhaupt anwendbar wären bzw. ob eine "Strafsache" im Sinne dieser Bestimmungen vorliegt. Der Gesuchsteller nennt weder neue, vor dem angefochtenen Urteil eingetretene Tatsachen, noch neue Beweismittel, die geeignet wären, seine unverzügliche Haftentlassung herbeizuführen. Zwar macht er geltend, es gebe solche Beweismittel, die er aber aufgrund seiner Inhaftierung derzeit "nicht beschaffen und einreichen" könne, und er stellt in Aussicht, dass er "neue Beweismittel zum Haftgrund des Fluchtrisikos" einreichen werde. Er legt jedoch nicht nachvollziehbar dar, auf welche konkreten neuen Tatsachen er sich berufen wolle und welche neuen Beweismittel er wann einreichen werde.
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2.4. Die übrigen weitschweifigen Vorbringen des Gesuchstellers lassen ebenfalls keinen gesetzlichen Revisionsgrund (im Sinne von Art. 121-123 BGG) erkennen. Sie erschöpfen sich im Wesentlichen in einer Wiederholung der vom Bundesgericht bereits im Beschwerdeverfahren 1B_514/2018 rechtskräftig beurteilten und verworfenen Rügen. Das Revisionsverfahren dient nicht dazu, den angefochtenen Entscheid einer appellatorischen neuen Prüfung zu unterziehen.
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3. Das Revisionsgesuch ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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Zwar erweist sich das Revisionsgesuch als zum Vornherein aussichtslos, weshalb dem (sinngemäss gestellten) Gesuch um unentgeltliche Prozessführung keine Folge geleistet werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG). Angesichts der finanziellen Situation des seit längerer Zeit in strafprozessualer Haft befindlichen und amtlich verteidigten Gesuchstellers kann hier auf die Erhebung von Gerichtskosten jedoch ausnahmsweise noch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, dem Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsidentin, und dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Roman Hänggi, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 26. März 2019
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Forster
 
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