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Informationen zum Dokument  BGer 8C_197/2019  Materielle Begründung
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BGer 8C_197/2019 vom 25.03.2019
 
8C_197/2019
 
 
Urteil vom 25. März 2019
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,
 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen einen unbekannten Entscheid
 
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 7. Januar 2019.
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 10. Februar 2019 (Poststempel) gegen einen unbekannten Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Januar 2019,
1
in die gemäss postamtlicher Bescheinigung am Folgetag von A.________ in Empfang genommene Verfügung des Bundesgerichts vom 12. Februar 2019, worin der angefochtene Entscheid als fehlende Beilage bis spätestens am 15. März 2019 beizubringen sei, anderenfalls die Rechtsschrift unbeachtet bliebe,
2
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin den ihr vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 6 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilage nicht innerhalb der angesetzten Nachfrist behoben hat,
3
dass die Beschwerdeschrift überdies keine Rechts-, geschweige denn qualifizierte Sachverhaltsrügen (Art. 95 ff. BGG) enthält und damit auch inhaltlich nicht den an ein gültiges Rechtsmittel gestellten formellen Anforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG genügt,
4
dass diese Mängel offensichtlich sind,
5
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
6
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
7
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 25. März 2019
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
 
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