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Informationen zum Dokument  BGer 6B_829/2018  Materielle Begründung
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BGer 6B_829/2018 vom 21.03.2019
 
 
6B_829/2018
 
 
Urteil vom 21. März 2019
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Bundesrichter Oberholzer,
 
Bundesrichter Rüedi,
 
Bundesrichterin Jametti,
 
Gerichtsschreiber Traub.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz,
 
Verantwortliche der B.________ GmbH,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Isler,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme
 
(ungetreue Geschäftsbesorgung usw.),
 
Beschwerde gegen den Beschluss des
 
Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer,
 
vom 21. Juni 2018 (BEK 2018 35).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.________ ist Mitglied von Miteigentümergemeinschaften einer Wohnresidenz. Am 3. September 2017 zeigte sie Verantwortliche der mit der Liegenschaftsverwaltung betrauten B.________ GmbH wegen verschiedener Delikte an. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz nahm die Strafuntersuchung nicht an die Hand (Verfügung vom 7. Februar 2018).
1
A.________ reichte beim Kantonsgericht Schwyz Beschwerde ein und verlangte, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, "Vermögensveruntreuung", Verleumdung und Urkundenfälschung durchzuführen.
2
 
B.
 
Das Kantonsgericht wies die Beschwerde ab, soweit es auf sie eintrat (Beschluss vom 21. Juni 2018).
3
 
C.
 
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, den Beschluss vom 21. Juni 2018 aufzuheben und festzustellen, dass dieser auf "ungeklärten bzw. widersprüchlichen und falschen Sachverhaltsfeststellungen beruht, dass die Vorinstanz willkürlich nicht auf entscheidrelevante Begründungen eingegangen ist, womit das rechtliche Gehör in gravierender Weise verletzt wurde, und dass der Beschluss mit entscheidrelevanten Mängeln behaftet ist". Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung bezüglich der in der Strafanzeige vom 3. September 2017 dargelegten Sachverhalte durchzuführen.
4
Kantonsgericht und Oberstaatsanwaltschaft verzichten auf eine Vernehmlassung. Die Verantwortlichen der B.________ GmbH schliessen auf Abweisung der Beschwerde. A.________ reicht eine Replik ein.
5
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Das Bundesgericht prüft die Sachurteilsvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 138 I 367 E. 1 S. 369).
6
1.1. Die Privatklägerschaft ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wenn sie vor Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und wenn sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids hat, weil dieser sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Der Beschwerdeführer hat darzulegen, dass die gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen gegeben sind (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG; BGE 133 II 353 E. 1 S. 356), d.h. hier, welche Zivilansprüche er gegen die beschuldigte Person erheben möchte, sofern dies - etwa aufgrund der Natur der untersuchten Straftat - nicht ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich ist (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 mit Hinweisen).
7
1.2. Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Ein in der Sache nicht legitimierter Beschwerdeführer kann deshalb weder die Beweiswürdigung kritisieren, noch kann er vorbringen, die Begründung sei materiell unzutreffend. Er kann jedoch beispielsweise geltend machen, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden, er sei nicht angehört worden, er habe keine Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu stellen, oder er habe keine Einsicht in die Akten nehmen können (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5; 138 IV 78 E. 1.3 S. 80; Urteil 6B_827/2014 vom 1. Februar 2016 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 142 IV 82).
8
 
Erwägung 2
 
2.1. Was die Tatvorwürfe der ungetreuen Geschäftsbesorgung, der "Vermögensveruntreuung" und der Falschbeurkundung resp. Urkundenfälschung betrifft, kann das vorinstanzliche Nichteintreten unabhängig von der Legitimation in der Sache selbst gerügt werden (oben E. 1.2; Urteil 6B_82/2014 vom 8. August 2014 E. 1.3).
9
2.2. Die Vorinstanz geht davon aus, die Strafanzeige der Beschwerdeführerin beziehe sich auf ihrer Ansicht nach falsch abgerechnete Hauswartarbeiten betreffend den Unterhalt gemeinschaftlich verwalteter Teile des Grundstücks sowie auf angebliche Pflichtverletzungen der Verwaltung im Zusammenhang mit der Ersatzbeschaffung des Zufahrtstors und dessen Antriebes. Die Rechte der Beschwerdeführerin als einzelnes Mitglied der Gemeinschaft könnten nur durch alle Mitglieder (gemeinsam) geltend gemacht werden. Die Beschwerdeführerin selber sei weder im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO in ihren Rechten unmittelbar verletzt noch gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung strafantragsberechtigt. Unabhängig von ihrer Interessenlage sei sie daher mangels Parteieigenschaft nicht beschwerdebefugt (Art. 382 Abs. 1 in Verbindung mit 104 Abs. 1 lit. b StPO).
10
Die Beschwerdeführerin rügt dies und macht geltend, in ihrer Eigenschaft als Miteigentümerin geschädigt zu sein. Die Vorinstanz geht davon aus, es sei Stockwerkeigentumsrecht anwendbar. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies: Sie sei Alleineigentümerin einer sich in der Residenz befindlichen Einfamilienhausliegenschaft; damit verknüpft sei "unselbständiges Miteigentum am Grundstück C.________" (vgl. Beschwerdeschrift S. 30 ff.). Die Frage ist hier nicht weiter zu vertiefen, denn so oder anders kommt gegebenenfalls Miteigentumsrecht zum Tragen (vgl. Art. 712a Abs. 1 ZGB; Urteil 5A_222/2007 vom 4. Februar 2008 E. 1.1; AMÉDÉO WERMELINGER, Zürcher Kommentar, 2010, Teilband IV 1c, Vorbemerkungen zu Art. 712a-712t, N. 5). Damit liegt entgegen der Auffassung der Vorinstanz jedenfalls keine Gesamthandschaft vor; anders als bei einer solchen (vgl. Urteil 6B_82/2014 vom 8. August 2014 E. 1.3 mit Hinweisen), können Geschädigtenrechte hier nicht bloss durch alle Berechtigten gemeinsam wahrgenommen werden. Vielmehr hat jeder Miteigentümer für seinen Anteil die Rechte und Pflichten eines Eigentümers (Art. 646 Abs. 3 ZGB). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegner kommt es dabei nicht auf die Unterscheidung zwischen Individualrecht an einer Quote und Gesamtrecht der Gemeinschaft an. Gegen Dritte erhobene Rechtsbehelfe können selbst dann erhoben werden, wenn sich andere Miteigentümer mit der Störung durch diese ausdrücklich einverstanden erklärt haben oder dagegen nicht eingeschritten sind (BGE 95 II 397 E. 2b S. 402; CHRISTOPH BRUNNER/JÜRG WICHTERMANN, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 2015, N. 35 zu Art. 646; PAUL-HENRI STEINAUER, Les droits réels, Tome I, 5. A. 2012 Rz. 1252). Der zivilrechtlichen Legitimation entsprechend ist jeder Miteigentümer (oder Stockwerkeigentümer) berechtigt, im Rahmen des Strafverfahrens als Privatkläger selbstständig vorzugehen (Urteil 6B_880/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3). Insoweit hat die Vorinstanz die rechtlich geschützte Parteistellung der Beschwerdeführerin, mithin ihre Rechtsmittelbefugnis (Art. 382 Abs. 1 StPO), zu Unrecht verneint.
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2.3. Die Sache ist zur Behandlung der Frage an die Vorinstanz zurückzuweisen, ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren hinsichtlich der unter den Titeln ungetreue Geschäftsbesorgung, "Vermögensveruntreuung" und Urkundenfälschung angezeigten Sachverhalte zurecht nicht an die Hand genommen hat (vgl. Art. 310 StPO). Zu keinem anderen Ergebnis führt das vorinstanzliche Obiter dictum, wonach eine widerrechtliche Schädigung der Beschwerdeführerin ohnehin nicht unmittelbares Prozessthema sein könne, solange Zivilprozesse betreffend die Gültigkeit von gemeinschaftlich genehmigten Abrechnungen hängig seien (vgl. angefochtenen Beschluss, S. 3 unten). Die Koordination der Verfahren kann nicht durch eine Nichtanhandnahme des Strafverfahrens vorweggenommen werden. Auf die Beschwerde gegen das Nichteintreten kann schliesslich nicht eingetreten werden, soweit sie sich auf materielle Belange bezieht (BGE 123 V 335; 118 Ib 134).
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Erwägung 3
 
3.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, im Sinne von Art. 181 StGB genötigt worden zu sein. Die Verwaltung und einzelne Miteigentümer drohten ihr rechtliche Schritte an, sollte sie nicht aus der Siedlung wegziehen. Auch hätten die Beschuldigten mit Blick auf ein angebliches schädigendes Wirken ihren Ausschluss aus der Gemeinschaft "C.________" prüfen lassen. Ihr angebliches schädigendes Wirken bestehe bloss darin, dass sie auf der Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen - u.a. auf einer korrekten Abrechnung - bestehe; von der Wahrnehmung dieses Rechts wolle man sie abbringen. Ihre Einfamilienhausliegenschaft sei nur über die Miteigentumsliegenschaft "C.________" zugänglich. Durch das Androhen eines solchen Eingriffs in die Eigentumsrechte solle sie zur Duldung von Eingriffen in ihre Rechte und ihr Vermögen bewegt werden.
13
Die Vorinstanz erwägt, der Nötigungsvorwurf sei in der Nichtanhandnahmeverfügung nicht behandelt worden. Folglich könne er im Beschwerdeverfahren nicht überprüft werden. Insoweit sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Weil die Strafanzeige nur den pauschalen Vorwurf einer "Hexenjagd" enthalte und sich nicht konkret auf eine strafbare Handlung beziehe, sei im Übrigen nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft sich nicht veranlasst gesehen habe, das "geltend gemachte E-Mail hinsichtlich einer Nötigung förmlich zu behandeln". Es bleibe der Staatsanwaltschaft überlassen zu beurteilen, ob sich die bisherige Einschätzung angesichts der neuen Vorbringen im Beschwerdeverfahren aufrechterhalten lasse.
14
3.2. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe diese Verletzung des rechtlichen Gehörs ungeahndet gelassen (vgl. oben E. 1.2). Wenn die Vorinstanz der Meinung war, das faktische Nichteintreten der Staatsanwaltschaft sei begründet, hätte sie das Rechtsmittel gegen die Nichtanhandnahmeverfügung diesbezüglich abweisen müssen, statt ihrerseits nicht auf die Beschwerde einzutreten: Der vorinstanzliche Anfechtungsgegenstand (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO) umfasst gegebenenfalls auch Punkte, welche zu Unrecht unbehandelt geblieben sind (BGE 144 V 354 E. 5.1 S. 359). Die von der Beschwerdeführerin angeführten Gründe für eine Anzeige wegen Nötigung (namentlich die Strafanzeige vom 3. September 2017) beziehen sich zwar auf konkrete Vorgänge. Die geschilderten Deklarationen der Liegenschaftsverwaltung und anderer Miteigentümer gegenüber der Beschwerdeführerin sind jedoch - mit Blick auf den Gesamtkonflikt - nicht so beschaffen, dass die Nichtanhandnahme in diesem Punkt das der Strafverfolgungsbehörde zustehende Ermessen (Urteil 6B_662/2017 vom 20. September 2017 E. 3.2) verletzen würde. Im Ergebnis schadet es daher nicht, dass die Vorinstanz hinsichtlich der Nötigung auf die Beschwerde nicht eingetreten ist (statt sie abzuweisen).
15
 
Erwägung 4
 
Die Beschwerdeführerin bezichtigt die Liegenschaftsverwaltung der Verleumdung, begangen durch eine E-Mail vom 5. Juli 2016. Darin werde die Behauptung verbreitet, ein Zirkularbeschluss betreffend Ersetzung des Garagentorantriebs sei nur wegen der Opposition der Beschwerdeführerin nicht zustande gekommen. Die Staatsanwaltschaft hat die Sache diesbezüglich ebenfalls nicht an die Hand genommen. Die Vorinstanz erwägt, die erforderliche Einstimmigkeit entfalle schon mit der Weigerung der Beschwerdeführerin, den Zirkularbeschluss zu unterzeichnen. Wenn aus der E-Mail nicht deutlich werde, dass die Einstimmigkeit ohnehin nicht gegeben war, weil ein weiterer Miteigentümer die Unterzeichnung ebenfalls verweigert hatte, so liege darin von vornherein kein verleumderisches Verhalten.
16
Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerdelegitimation vor Bundesgericht (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG) mit Genugtuungsansprüchen, auf die sich der angefochtene Beschluss auswirken könne. Wie es sich damit verhält, kann offengelassen werden. Denn die Vorinstanz hat die Nichtanhandnahme in diesem Punkt zu Recht geschützt. Wenn die Beschwerdeführerin ein ihr als Miteigentümerin zustehendes Recht beansprucht hat, so kann dies allein kein im Sinne von Art. 174 StGB unehrenhaftes Verhalten und keine andere rufschädigende Tatsache sein. Es geht denn auch viel mehr um den Vorwurf eines allgemein unverträglichen Verhaltens. Diesbezüglich liegt eine Wertung, aber keine Tatsachen behauptung im Sinne von Art. 174 StGB vor. Der Straftatbestand ist eindeutig nicht erfüllt (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).
17
 
Erwägung 5
 
Erstmals vor der kantonalen Beschwerdeinstanz hat die Beschwerdeführerin Sachverhalte geltend gemacht, welche sie auf den Tatbestand eines Prozessbetrugs untersucht haben wollte. Entgegen der Beschwerdeführerin betrifft dies den Umfang des Verfahrensgegenstandes (zu untersuchende Straftatbestände) und nicht die Frage, inwiefern (im Rahmen eines gegebenen Verfahrensgegenstandes) neue Tatsachen und Beweismittel in das Beschwerdeverfahren eingebracht werden können. Mangels eines Anfechtungsgegenstandes (vgl. oben E. 3.2) ist die Vorinstanz diesbezüglich zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten.
18
 
Erwägung 6
 
Die Sache ist zur neuen Entscheidung (E. 2) und zur neuen Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin obsiegt nur teilweise. Die B.________ GmbH unterliegt ihrerseits mit ihrer auf die Frage der Beschwerdelegitimation betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung, "Vermögensveruntreuung" und Urkundenfälschung beschränkten Eingabe. Dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens entsprechend werden der Beschwerdeführerin und den Verantwortlichen der B.________ GmbH je reduzierte Gerichtskosten auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Kanton trägt keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie keine besonderen Verhältnisse oder Auslagen geltend macht, die eine solche rechtfertigen könnten (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; 125 II 518 E. 5b S. 519).
19
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 21. Juni 2018 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin und den Verantwortlichen der B.________ GmbH im Umfang von je Fr. 1'500.-- auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. März 2019
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Traub
 
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