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Informationen zum Dokument  BGer 5A_232/2019  Materielle Begründung
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BGer 5A_232/2019 vom 21.03.2019
 
 
5A_232/2019
 
 
Urteil vom 21. März 2019
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Remo Baumann,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Paul Langner,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Vorsorgliche Massnahmen (Ehescheidung),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 12. Februar 2019 (LY180037-O/U).
 
 
Sachverhalt:
 
Am 25. Mai 2010 reichte die Ehefrau die Scheidungsklage ein. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens wurden mehrmals Massnahmegesuche gestellt.
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Vorliegend geht es um die mit Gesuch des Ehemannes vom 19. Mai 2017 verlangte eine Abänderung der mit Massnahmeentscheid des Obergerichtes vom 20. Dezember 2012 festgelegten Unterhaltsbeiträge. Das Bezirksgericht Uster urteilte darüber mit Verfügung vom 6. Juli 2018 und verpflichtete den Ehemann in Modifikation jenes Entscheides für die weitere Dauer des Scheidungsprozesses zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 4'020.--. Auf Berufung der Ehefrau hin setzte das Obergericht mit Urteil vom 12. Februar 2019 Unterhaltsbeiträge von Fr. 4'020.-- von Juni 2017 bis Mai 2018 und von Fr. 5'900.-- ab Juni 2018 für die weitere Dauer des Prozesses fest.
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Gegen das obergerichtliche Urteil hat der Ehemann am 18. März 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit dem Begehren um dessen Aufhebung und Bestätigung der Verfügung des Bezirksgerichts Uster.
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Erwägungen:
 
1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid über eine vorsorgliche Massnahme, bei welcher gemäss Art. 98 BGG - das Obergericht hat in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich auf diese Bestimmung hingewiesen - nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann. Hierfür gilt nicht die einfache Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 BGG, sondern das strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG (Urteile 5A_728/2018 vom 11. September 2018 E. 2; 5A_1033/2018 vom 9. Januar 2019 E. 2; 5A_32/2019 vom 14. Januar 2019 E. 3; 5A_37/2019 vom 16. Januar 2019 E. 2), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234; 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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2. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, welche teils sogar in Frageform erscheinen, bleiben rein appellatorisch. Es wird an keiner Stelle ein verfassungsmässiges Recht angerufen, auch nicht sinngemäss, und die Ausführungen würden auch von der Sache her den im Bereich der Verfassungsrügen geltenden Substanziierungsvoraussetzungen nicht genügen.
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3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und und im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu entscheiden ist.
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4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. März 2019
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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