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Informationen zum Dokument  BGer 2C_168/2018  Materielle Begründung
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BGer 2C_168/2018 vom 21.03.2019
 
 
2C_168/2018
 
 
Urteil vom 21. März 2019
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Bundesrichter Stadelmann, Haag,
 
Gerichtsschreiberin Genner.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Nideröst,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Zürich,
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
 
Gegenstand
 
Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsbewilligung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 16. Januar 2018 (VB.2017.00720).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.________ (geb. am 5. Juni 1986), tunesischer Staatsangehöriger, reiste Ende Februar 2007 in die Schweiz ein. Am 9. März 2007 heiratete er eine Schweizer Bürgerin (geb. 1980) und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung. Diese wurde letztmals bis am 8. März 2017 verlängert.
1
A.________ erwirkte zunächt folgende Straferkenntnisse:
2
- Strafbefehl des Bezirksamts Rheinfelden vom 21. September 2009: Bedingte Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je Fr. 80.-- wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln;
3
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 11. Dezember 2009: Bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 60.-- sowie Busse von Fr. 300.-- wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz und mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln.
4
Am 22. Februar 2010 sprach das Migrationsamt des Kantons Zürich eine Verwarnung aus und stellte A.________ schwerer wiegende ausländerrechtliche Massnahmen in Aussicht, sollte er erneut straffällig werden.
5
Es ergingen weitere Strafurteile:
6
- Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 5. Dezember 2012: Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 70.-- sowie Busse von Fr. 300.-- wegen vorsätzlicher und fahrlässiger Widerhandlung gegen das Waffengesetz und Verletzung der Verkehrsregeln; Anordnung, die mit Strafbefehlen vom 21. September 2009 und 11. Dezember 2009 bedingt ausgesprochenen Geldstrafen zu vollziehen;
7
- Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 14. Dezember 2012 bzw. des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 9. Juni 2011: Bedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie Busse von Fr. 200.-- wegen Angriffs, mehrfacher Körperverletzung und sexueller Belästigung;
8
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 19. August 2013: Bedingte Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 110.-- sowie Busse von Fr. 300.-- wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln.
9
Am 26. September 2013 sprach das Migrationsamt eine weitere Verwarnung aus. Es folgte die nächste Verurteilung:
10
- Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Oktober 2015: Freiheitsstrafe von elf Monaten sowie Busse von Fr. 20.-- wegen Angriffs, versuchter einfacher Körperverletzung, Drohung, grober Verkehrsregelverletzung und Nichtmitführens des Führerausweises. Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid in allen Punkten (Urteil 6B_157/2016 vom 8. August 2016).
11
 
B.
 
Am 2. Mai 2017 wies das Migrationsamt das Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung bzw. um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und wies A.________ aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 27. September 2017, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Januar 2018).
12
 
C.
 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 19. Februar 2018 stellt A.________ dem Bundesgericht folgende Anträge: 1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben, 2. das Migrationsamt sei anzuweisen, ihm die Niederlassungsbewilligung zu erteilen, 3. eventualiter sei das Migrationsamt anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, 4. subeventualiter sei das Migrationsamt einzuladen, ihn - A.________ - zu verwarnen, 5. subsubeventualiter sei die Sache im Sinn der Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen, 6. subsubsubeventualiter sei ihm eine neue Ausreisefrist von mindestens zwei Monaten zu setzen.
13
Das Verwaltungsgericht, die Sicherheitsdirektion und das Staatssekretariat für Migration haben auf eine Vernehmassung verzichtet. Mit Präsidialverfügung vom 21. Februar 2018 ist der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.
14
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde ist nur insofern zulässig, als damit die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung angestrebt und eventualiter eine Verwarnung bzw. die Rückweisung an das Verwaltungsgericht beantragt wird (vgl. Rechtsbegehren 1, 3, 4 und 5). Der Antrag auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung ist unzulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG i.V.m. Art. 34 AuG in der Fassung vom 16. Dezember 2005 [AS 2007 5437], in Kraft bis 31. Dezember 2018), ebenso der Antrag auf Ansetzung einer neuen Ausreisefrist (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist im Umfang der Rechtsbegehren 1, 3, 4 und 5 einzutreten.
15
1.2. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, welche gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG (SR 142.20; seit 1. Januar 2019: AIG) erteilt worden ist, korrekt dargelegt; zur Anwendung kommt die im Zeitpunkt der streitigen Verfügung, d.h. am 2. Mai 2017 gültige Fassung des AuG: Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG.
16
 
Erwägung 2
 
Der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG war bereits mit der Verurteilung durch das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt vom 14. Dezember 2012 (Freiheitsstrafe von 18 Monaten) erfüllt. Zu prüfen beleibt, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung vor Art. 8 EMRK standhält.
17
2.1. Das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts erscheint beträchtlich:
18
2.1.1. Obwohl der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Urteils des Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt vom 14. Dezember 2012 bereits zwei Vorstrafen erwirkt hatte und in deren Nachgang (am 22. Februar 2010) verwarnt worden war, verlängerte das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung. Es trug damit den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers, namentlich seiner Ehe mit einer Schweizerin, Rechnung. Wenige Monate nach der erwähnten Verurteilung zu 18 Monaten Freiheitsstrafe erging der Strafbefehl vom 19. August 2013 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, wobei der Beschwerdeführer schon zum zweiten Mal wegen dieses Delikts bestraft werden musste. Entgegen seinen Vorbringen handelt es sich dabei um eine erstzunehmende Straftat, welche die Gefährdung von Menschenleben beinhaltet. Es erscheint daher folgerichtig, dass das Migrationsamt am 26. September 2013 eine weitere Verwarnung aussprach. In diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer jedoch einen Teil der Delikte, welche zur (verfahrensauslösenden) Verurteilung durch das Obergericht des Kantons Zürich vom 15. Oktober 2015 führten, bereits begangen, nämlich am 22. März 2013, am 7. April 2013 und am 22. September 2013. Dies mindert allerdings sein ausländerrechtliches Verschulden nicht, nachdem er schon am 22. Februar 2010 ein erstes Mal verwarnt worden war. Die zweite Serie von Straftaten gegen Leib und Leben und gegen die Freiheit, welche am 15. Oktober 2015 durch das Obergericht des Kantons Zürich in zweiter Instanz mit elf Monaten Freiheitsstrafe sanktioniert wurde, ist vor dem genannten Hintergrund in ausländerrechtlicher Hinsicht nicht tolerierbar. Der Beschwerdeführer beging zudem trotz der Verwarnung vom 26. September 2013 am 14. Dezember 2013 zum dritten Mal eine grobe Verkehrsregelverletzung (Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/Std. um 32 km/Std.). Auch die Verstösse gegen das Waffengesetz und die einfachen Verkehrsregelverletzungen erfolgten mehrfach. Zusammen mit den ebenfalls mehrfach begangenen Körperverletzungsdelikten und der sexuellen Belästigung ergibt sich das Bild eines uneinsichtigen und rücksichtslosen Delinquenten, der die ihm gebotenen Chancen in Form des bedingten Strafvollzugs und zweier ausländerrechtlicher Verwarnungen nicht zu nutzen vermochte.
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2.1.2. Die Vorinstanz hat das ausländerrechtliche Verschulden des Beschwerdeführers zu Recht als erheblich qualifiziert. Dessen Kritik, wonach dieser Begriff unklar sei, ist unbegründet. Das Bundesgericht hat in mehreren Urteilen erläutert, wie das ausländerrechtiche Verschulden zu verstehen ist (vgl. statt vieler Urteile 2C_264/2018 vom 4. September 2018 E. 2.4; 2C_804/2016 vom 21. März 2017 E. 5.1; 2C_685/2014 vom 13. Februar 2015 E. 6.1). Wenn sich das strafrechtliche Verschulden nicht in letzter Stringenz vom ausländerrechtlichen Verschulden abgrenzen lässt, liegt dies nicht an der Vorinstanz, sondern an der Rechtsprechung des EGMR, wonach Kriterien in die Interessenabwägung einfliessen, welche bereits in der Strafzumessung enthalten sind (wie etwa jugendliche Delinquenz, vgl. Urteile des EGMR Emre gegen Schweiz [Nr. 1] vom 22. Mai 2008 [42034/04] § 74; Maslov gegen Österreich vom 23. Juni 2008 [1638/03] § 75). Massgeblich ist immer das Verhalten des Betroffenen im konkreten Fall. Hier besteht kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer den Bogen überspannt hat und aufgrund seines Verhaltens in den Jahren 2009 bis 2013 ein nicht zu vernachlässigendes Sicherheitsrisiko darstellt. Dass er sich im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils seit etwas mehr als vier Jahren nichts hat zuschulden kommen lassen, lässt die Rückfallgefahr nicht entfallen, stand der Beschwerdeführer doch während dieser Zeit unter dem Einfluss der Strafverfahren und des Widerrufsverfahrens; zudem befand er sich seit dem 6. September 2017 im Strafvollzug (Halbgefangenschaft).
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2.1.3. Auch das Vorbringen, das Obergericht des Kantons Zürich habe ihm eine gute Legalprognose ausgestellt, verfängt nicht: Wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, kommt im Verfahren betreffend Bewilligungswiderruf aufgrund des Sicherungszwecks im Vergleich zur Strafe trotz guter Legalprognose ein strengerer Beurteilungsmassstab zur Anwendung (BGE 137 II 233 E. 5.2.2 S. 236 f.; Urteil 2C_804/2016 vom 21. März 2017 E. 5.3). Dass die Strafe u.a. die Reintegration in die Gesellschaft zum Ziel hat, bedeutet nicht grundsätzlich, dass das Aufenthaltsrecht in der Schweiz nicht beendet werden kann. Im Fall des Beschwerdeführers, welcher als Erwachsener in die Schweiz gekommen ist, ist dieses Element nicht einschlägig, umso weniger, als auch keine jugendliche Delinquenz (vgl. die in E. 2.1.2 zitierten Urteile des EGMR Emre und Maslov) vorliegt. Schliesslich hat der Beschwerdeführer - anders als der Betroffene im Fall Boultif (vgl. Urteil des EGMR Boultif gegen Schweiz vom 2. August 2001 [54273/00]), den der Beschwerdeführer zum Vergleich heranziehen will - über Jahre hinweg immer wieder gravierende Delikte verübt, obwohl ihm die drohenden Konsequenzen mehrmals aufgezeigt worden waren. Das sicherheitspolizeiliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts ist somit als beträchtlich einzustufen.
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2.2. Das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts ist dem privaten Interesse am Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Dieses besteht in erster Linie in der Ehe des Beschwerdeführers mit seiner Frau, der es als Schweizerin nicht zugemutet werden kann, dem Beschwerdeführer in dessen tunesiche Heimat zu folgen. Die Ehe wurde geschlossen, bevor der Beschwerdeführer zu delinquieren begann; die Ehefrau wusste also nicht, dass das Eheleben in der Schweiz gefährdet sein könnte. Die Ehe währte im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils knapp elf Jahre; es besteht insofern ein achtenswertes Interesse an der Aufrechterhaltung der Bewilligung. Indessen hat der Beschwerdeführer das Eheleben mit seiner Frau mutwillig aufs Spiel gesetzt, indem er alle Chancen zur Umkehr ungenutzt liess. Die Ehe ist kinderlos; ansonsten ist darüber kaum etwas bekannt. Die Ehefrau hat auch nicht am Verfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung teilgenommen. Dass die Vorinstanz ein Schreiben der Ehefrau, in dem diese angab, ohne ihren Ehemann nicht leben zu können, nicht erwähnt, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, sondern ist als antizipierte Beweiswürdigung zu qualifizieren (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148). Der Beschwerdeführer muss die Trennung von seiner Frau hinnehmen und die Beziehung mittels Besuchen und modernen Kommunikationsmitteln aufrechterhalten. Er wird die Neuerteilung einer Bewilligung beantragen können, sollte sein Bewilligungsanspruch gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG bzw. Art. 13 BV und Art. 8 EMRK fortbestehen und dannzumal davon auszugehen sein, dass er sich in der Heimat bewährt hat und keine Gefahr für die hiesige Sicherheit und Ordnung mehr von ihm ausgeht (vgl. Urteile 2C_453/2015 vom 10. Dezember 2015 E. 5.4; 2C_1170/2012 vom 24. Mai 2013 E. 3.3). Im Übrigen ist es dem noch jungen Beschwerdeführer ohne weiteres zuzumuten, sich in seiner Heimat wieder einzugliedern, nachdem er erst im Alter von 20 Jahren in die Schweiz gekommen war und bis dahin in Tunesien gelebt hatte.
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2.3. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich als verhältnismässig. Bei diesem Ergebnis bleibt kein Raum für eine (weitere) Verwarnung, weshalb der Subeventualantrag abzuweisen ist. Ebenfalls nicht angezeigt ist die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung, so dass auch der Subsubsubeventualantrag abzuweisen ist.
23
 
Erwägung 3
 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 1-3 BGG).
24
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. März 2019
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Die Gerichtsschreiberin: Genner
 
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