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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1124/2018  Materielle Begründung
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BGer 6B_1124/2018 vom 18.03.2019
 
 
6B_1124/2018
 
 
Urteil vom 18. März 2019
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Oberholzer
 
Bundesrichter Rüedi,
 
Gerichtsschreiber Matt.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Einstellung/Nichtanhandnahme (Urkundenfälschung, Amtsmissbrauch); Ausstand,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 26. September 2018 (BK 18 322).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Rechtsanwalt X.________ erstattete Anzeige gegen unbekannt, vermutlich einen Mitarbeitenden der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland, wegen Urkundenfälschung, Urkundenunterdrückung und Amtsmissbrauchs. Im Verlauf des Verfahrens stellte er zudem Strafantrag gegen die Vorsitzende der Schlichtungsbehörde, A.________, wegen Körperverletzung evtl. Versuchs dazu. Am 12. Juli 2018 nahm die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland dieses Verfahren nicht an die Hand und stellte jenes gegen unbekannt ein. Die dagegen erhobene Beschwerde von Rechtsanwalt X.________ wies das Obergericht des Kantons Bern am 26. September 2018 ab.
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B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt Rechtsanwalt X.________, gegen A.________ sei eine Strafuntersuchung wegen evtl. versuchter Körperverletzung und Amtsmissbrauchs durchzuführen. Eventualiter sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen. Rechtsanwalt X.________ lehnt die Spruchkörperbesetzung des Bundesgerichts wegen Verstosses gegen Art. 6 EMRK insgesamt ab und verlangt, diese sei ihm vorab mitzuteilen. Er ersucht um Vereinigung des vorliegenden mit einem konnexen Verfahren (1B_491/2018) und ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Privatklägerschaft ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wenn sie vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Sie hat vor Bundesgericht darzulegen, dass die Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind und unter Vorbehalt klarer, zweifelsfreier Fälle insbesondere zu erläutern, weshalb und inwiefern sich der angefochtene Entscheid im Ergebnis und aufgrund der Begründung negativ auf ihre Zivilansprüche auswirken kann (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Das Bundesgericht stellt an die Begründung strenge Anforderungen. Fehlt es daran, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
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Erwägung 1.2
 
1.2.1. Der Beschwerdeführer hat eine evtl. versuchte Körperverletzung beanzeigt. Einen finanziellen Schaden macht er indes nicht geltend. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welche Zivilansprüche auswirken könnte. Dies gilt ebenso mit Bezug auf den Vorwurf des Amtsmissbrauchs gegen die Vorsitzende der Schlichtungsbehörde, welcher zudem soweit ersichtlich nicht Gegenstand seiner Anzeige gegen diese bildete. Der Beschwerdeführer ist daher nicht zur Beschwerde befugt und nicht zu hören, soweit er die Nichtanhandnahme des Verfahrens kritisiert.
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Gleichfalls nicht einzutreten ist auf die Rüge eines Verstosses gegen das in Art. 3 EMRK statuierte Verbot der Folter oder der erniedrigenden Behandlung sowie in diesem Zusammenhang das Recht auf wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK. Solches erblickt der Beschwerdeführer offenbar darin, dass die Beanzeigte während der Schlichtungsverhandlung den Eindruck erweckt habe, er habe keine Vollmacht eingereicht. Ausserdem sei ihr gesamtes Auftreten ihm gegenüber feindlich und aggressiv gewesen. Soweit dieses Verhalten überhaupt Verfahrensgegenstand bildet (vgl. oben), genügt es offensichtlich nicht, um unter Art. 3 und 13 EMRK zu fallen. Dazu müsste die Behandlung ein Mindestmass an Schwere erreichen und körperliche Verletzungen oder intensive physische oder psychische Leiden mit sich bringen (BGE 134 I 221 E. 3.2.1; 124 I 231 E. 2b; Urteil 6B_507/2017 vom 8. September 2017 E. 2.3 mit Hinweisen), was der Beschwerdeführer nicht dartut.
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1.2.2. Hingegen ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Spruchkörperbildung als Verstoss gegen Art. 6 EMRK beanstandet und rügt, die Untersuchung sei nicht neutral geführt worden. Sein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG ergibt sich hier aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Nicht zu hören sind aber Rügen, die auf eine materielle Beurteilung der Sache hinauslaufen (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1), so der Einwand, Art. 3 und Art. 13 EMRK seien verletzt, weil die Behörden die Untersuchung nicht erschöpfend durchgeführt hätten.
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2. Vorab ist über die Vorbringen betreffend das bundesgerichtliche Verfahren zu befinden.
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Erwägung 2.1
 
2.1.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die Besetzung des bundesgerichtlichen Spruchkörpers unter dem Aspekt des Anspruchs auf ein auf Gesetz beruhendes unabhängiges Gericht nach Art. 6 EMRK im Wesentlichen mit denselben Argumenten, womit sich das Bundesgericht bereits mehrfach auseinandergesetzt hat (BGE 144 I 37 E. 2; Urteile 6B_598/2018 vom 7. November 2018 E. 1.1; 6B_63/2018 und 6B_1458/2017, beide vom 21. Juni 2018 je E. 2.2; je mit Hinweisen). So rügt er abermals die angeblich fehlende gesetzliche Grundlage bei der Spruchkörperbesetzung und das den Justizbehörden dabei zustehende Ermessen. Das Bundesgericht hat die Verfassungs- und Konventionskonformität von Art. 40 des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (BGerR; SR 173.110.131) sowie des auf materiell-gesetzlichen, sachlichen Kriterien beruhenden Ermessens des Abteilungspräsidenten unter Zuhilfenahme der EDV-Applikation "CompCour" mehrfach bestätigt. Auch die Rüge, wonach es in BGE 144 I 37 unzulässigerweise über eine seine eigene Zusammensetzung betreffende Rechtsgrundlage geurteilt habe, hat das Bundesgericht behandelt (Urteil 6B_373/2018 vom 7. September 2018 E. 1 und E. 3.2.1). Darauf kann verwiesen werden.
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Dies gilt ebenso für die Kritik des Beschwerdeführers an der Unabhängigkeit des Bundesgerichts wegen möglicher Einflussnahme durch politische oder innerbehördliche Druckversuche gegen einzelne Mitglieder sowie die daraus abgeleitete Ablehnung aller - angeblich gegen die EMRK eingenommener - SVP-Magistraten. Im Urteil 6B_63/2018 vom 21. Juni 2018 E. 2.2 hat das Bundesgericht erwogen, dass die richterliche Unabhängigkeit durch die gesetzliche Normierung fester Amtszeiten in einer Art. 6 EMRK genügenden Weise gewährleistet ist. Dabei hat es sich auch mit dem vom Beschwerdeführer wiederum angerufenen Entscheid des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) in Sachen Moiseyev gegen Russland vom 9. Oktober 2008, Nr. 62936/00, § 179 ff. auseinandergesetzt. Der Entscheid in Sachen  Urban und Urban gegen Polen vom 30. November 2010, Nr. 23614/08 § 45 führt zu keinem anderen Ergebnis; die vom EGMR als zentral eingestufte Unabsetzbarkeit eines Gerichtsmitglieds durch Exekutivorgane während der Amtszeit ist aufgrund fester Amtszeiten garantiert. Ob der EGMR eine Amtsdauer von sechs Jahren dereinst als zu kurz einstufen könnte, wie der Beschwerdeführer behauptet, wird sich zeigen müssen. Solches kann jedenfalls nicht daraus abgeleitet werden, dass der Gerichtshof seine eigene Regelung geändert hat und von einer sechsjährigen Amtsdauer mit der Möglichkeit der Wiederwahl zu einer einmaligen Amtsdauer von neun Jahren übergegangen ist. Inwiefern in diesem Zusammenhang Art. 13 EMRK (das Recht auf wirksame Beschwerde) tangiert sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar.
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2.1.2. Der Beschwerdeführer bringt ebenso mit Bezug auf sein Verlangen, die Spruchkörperbesetzung vorab bekannt zu geben (dazu BGE 144 I 37 E. 2.3.3 mit Hinweisen), nichts vor, was hinreichenden Zweifel an der Richtigkeit der bisherigen Darlegungen des Bundesgerichts wecken könnte oder Anlass böte, darauf zurückzukommen. Das in diesem Zusammenhang erwähnte Urteil des EGMR in Sachen 
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2.1.3. Soweit der Beschwerdeführer die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Bundesgerichts damit in Frage zu stellen versucht, dass ihm in früheren Verfahren teilweise persönlich Kosten auferlegt wurden, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Solches ist gesetzlich vorgesehen (Art. 66 Abs. 3 i.V.m. 68 Abs. 4 BGG). Entgegen seiner Darstellung hat sich das Bundesgericht zudem stets sachlich mit seinen Vorbringen auseinandergesetzt. Von einer feindseligen Einstellung gegenüber dem Beschwerdeführer kann ebenso wenig die Rede sein wie davon, dass unterschiedliche oder widersprüchliche Urteile der strafrechtlichen und der anderen Abteilungen die fehlende Objektivität des Bundesgerichts belegen würden. Hingegen ist hier nicht zu prüfen, ob jene Entscheide rechtens waren. Auf die Urteile der anderen Abteilungen sowie die namentliche Nennung des Beschwerdeführers durch den Präsidenten der ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung ist hier nicht einzugehen. Gleiches gilt für die grundsätzliche Kritik an der Schweizerischen Rechtsprechung und ein in diesem Zusammenhang beim EGMR hängiges Verfahren des Beschwerdeführers wegen Mobbingvorwürfen gegen die hiesigen Behörden.
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2.2. Das Gesuch um Vereinigung des vorliegenden mit dem konnexen Verfahren 1B_491/2018 wird mit Ergehen des Urteils in jenem Verfahren vom 11. Januar 2019 gegenstandslos.
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Erwägung 3
 
Der Beschwerdeführer stellt die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Vorinstanz in Frage. Zudem verstosse die Spruchkörperbesetzung unbesehen ihrer Vereinbarkeit mit Art. 6 EMRK gegen die geltende kantonale Regelung.
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3.1. Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Die Regelung will verhindern, dass Gerichte eigens für die Beurteilung einer Angelegenheit gebildet werden. Die Rechtsprechung soll auch nicht durch eine gezielte Auswahl der Richterinnen und Richter im Einzelfall beeinflusst werden können. Jede Besetzung, die sich nicht mit sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, verletzt die Garantie des verfassungsmässigen Richters gemäss Art. 30 Abs. 1 BV (BGE 137 I 340 E. 2.2.1). Das Bundesgericht hat ein gewisses Ermessen bei der Besetzung des Spruchkörpers sowie beim Entscheid über den Beizug von Ersatzrichtern nicht ausgeschlossen. Soweit das massgebende Verfahrensrecht keine oder nur lückenhafte Regeln zur Besetzung des Spruchkörpers enthält, obliegt es dem Vorsitzenden, die Richterbank im Einzelfall nach objektiven Kriterien zu besetzen und das ihm dabei zustehende Ermessen pflichtgemäss auszuüben. Auch die europäische Praxis betont die Bedeutung einer regelorientierten Bestimmung der urteilenden Richter. Sie verlangt aber nicht nach einer gesetzlichen Festlegung, solange abstrakte Kriterien in transparenter Weise im Voraus definiert werden, was auch in Form einer gefestigten Praxis erfolgen kann. Dass jegliches Ermessen ausgeschlossen und die Festlegung rein regelgebunden ausgestaltet wird, ist ebenfalls nicht erforderlich (BGE 144 I 37 E. 2.1; Urteile 6B_396/2018 vom 15. November 2018 E. 1.1; 1C_187/2017 vom 20. März 2018 E. 6.1, 6.6; je mit Hinweisen).
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Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft die angefochtenen Entscheide grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die von den Beschwerdeführenden geltend gemacht und begründet werden (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Anwendung kantonalen Rechts überprüft das Bundesgericht nur auf Willkür (Art. 95 BGG). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 IV 305 E. 1.2 mit Hinweisen). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 385 E. 2.3; 138 I 171 E. 1.4; je mit Hinweisen).
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Erwägung 3.2
 
3.2.1. Der vom Beschwerdeführer kritisierte Art. 27a des Organisationsreglements des Obergerichts des Kantons Bern vom 23. Dezember 2010 (OrR OG; BSG 162.11), in Kraft seit 2. Juli 2018, lautet wie folgt:
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"Eingehende Fälle werden schematisch auf die zuständigen Gerichtseinheiten verteilt. In gleicher Weise wird der jeweilige Spruchkörper gebildet. Diese Regelung gilt sinngemäss für den Einsatz der Ersatzmitglieder (Art. 27a Abs. 1 OrR OG).
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Das Präsidium der Abteilung oder die Verfahrensleitung kann abweichend davon den Spruchkörper gestützt auf gesetzliche Bestimmungen sowie weitere sachliche Kriterien und Umstände bilden (Art. 27a Abs. 2 OrR OG).
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Bei der Bestimmung des Spruchkörpers sind namentlich folgende Kriterien und Umstände zu berücksichtigen (Art. 27a Abs. 3 OrR OG) :
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a. Ausgewogene Belastung der Richterinnen und Richter; dabei ist funktionsbedingten Zusatzbelastungen Rechnung zu tragen,
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b. Muttersprache der Referentin oder des Referenten je nach Verfahrenssprache,
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c. Mitwirkung von Mitgliedern beiderlei Geschlechts je nach Natur der Streitsache,
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d. spezifische Fachkenntnisse in einem bestimmten Fachbereich,
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e. Abwesenheiten wie Krankheit, Ferien, etc.
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Konnexe Fälle werden in der Regel vom gleichen Spruchkörper beurteilt (Art. 27a Abs. 4 OrR OG)."
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3.2.2. Der Beschwerdeführer anerkennt, dass Art. 27a OrR OG im Wesentlichen dieselben Kriterien zur Spruchkörperbesetzung enthält wie die Regelung auf Bundesebene. Deren Vereinbarkeit mit Konventions- und Bundesverfassungsrecht hat das Bundesgericht indes in BGE 144 I 37 bejaht. Indem er diese mit denselben Argumenten bestreitet - wobei er auf seine dortige Argumentation verweist -, bringt er nichts vor, was die kantonale Spruchkörperbesetzung als konventions- oder verfassungswidrig erscheinen liesse. Auch, dass die Justizkommission eine Wahlempfehlung abgibt und Personen zur Wiederwahl vorschlägt (Art. 21a Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft; GSOG; BSG 161.1) begründet solches nicht, zumal der Beschwerdeführer nicht behauptet, dass die Wahlbehörde daran gebunden wäre.
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Soweit er die konkrete Gerichtszusammensetzung beanstandet, weil diese ausschliesslich aus Frauen bestanden habe, kann ihm zudem nicht gefolgt werden. Die Vorschrift gemäss Art. 27a Abs. 3 lit. c OrR OG, wonach je nach der Natur der Streitsache Mitglieder beiderlei Geschlechts mitwirken sollen, bedeutet offensichtlich gerade nicht, dass in jedem Fall beide Geschlechter vertreten sein müssten. Jedenfalls kann keine Rede davon sein, dass die Vorinstanz kantonales Recht geradezu willkürlich ausgelegt hätte. Dies behauptet der Beschwerdeführer im Übrigen nicht.
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3.2.3. Entgegen seiner Auffassung kann sodann aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die Einleitung eines Strafverfahrens beschwerdeweise erzwingen musste, nicht geschlossen werden, dieses wäre nicht wirksam geführt worden, oder Staatsanwaltschaft und Vorinstanz seien befangen. Dies gilt ebenso für den Umstand, dass die Staatsanwaltschaft die Beweisanträge des Beschwerdeführers um Einvernahme seines Klienten sowie der Protokollführerin ablehnte, und die Rüge, die Vorinstanz habe wesentliche Vorbringen übergangen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts vermögen allgemeine Verfahrensmassnahmen als solche, seien sie nun richtig oder falsch, in der Regel keine Voreingenommenheit der verfügenden Justizpersonen zu begründen. Soweit konkrete Verfahrensfehler beanstandet werden, kommen als Ablehnungsgrund jedenfalls nur besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Versäumnisse und Mängel in Frage (Urteil 6B_979/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.3.5 mit Hinweisen). Derlei bringt der Beschwerdeführer nicht vor.
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Auch, dass er in mehreren kantonalen Verfahren unterlegen ist, wobei ihm teilweise offenbar persönlich Kosten auferlegt wurden, lässt nicht den Schluss zu, die Gerichtsmitglieder im vorliegenden Verfahren wären befangen oder die Behörden würden ihn systematisch zu erniedrigen versuchen oder wollten ihm wegen der Geltendmachung von Rechten und Freiheiten der EMRK bewusst "das Leben schwer machen". Eine Verletzung von Art. 3 und 13 EMRK durch die involvierten Justizbehörden ist jedenfalls nicht dargetan. Die weiteren vom Beschwerdeführer genannten Vorkommnisse bilden im Übrigen nicht Gegenstand des Verfahrens. Es braucht auch nicht geprüft zu werden, ob die erwähnten E-Mails eines angeblichen Kadermitglieds der kantonalen Verwaltung, "B.________", worin dieser dem Beschwerdeführer auf zugegebenermassen schroffe Weise die Aufgabe des Anwaltsberufs nahe legt, eine erniedrigende Behandlung darstellen.
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4. Die Beschwerde ist a bzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen, zumal sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist. Seinen wirtschaftlichen Verhältnissen ist bei der Kostenbemessung Rechnung zu tragen (Art. 64 Abs. 1, 65 Abs. 2 und 66 Abs. 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'200.--.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. März 2019
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Matt
 
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