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Informationen zum Dokument  BGer 8C_302/2018  Materielle Begründung
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BGer 8C_302/2018 vom 15.03.2019
 
 
8C_302/2018
 
 
Urteil vom 15. März 2019
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
 
Gerichtsschreiber Grunder.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Sozialkommission der Stadt Freiburg, Rue de l'Hôpital 2, 1700 Freiburg,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Sozialhilfe,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 8. März 2018 (605 2018 21 605 2018 22).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Mit rechtskräftig gewordener Verfügung vom 13. Oktober 2016 gewährte die Sozialkommission der Stadt Freiburg dem 1966 geborenen, ledigen und kinderlosen, seit 1996 in einer 3 1/2-Zimmer Wohnung lebenden A.________ ab 1. Oktober 2016 zur Deckung seines Unterstützungsbudgets bis zum 31. Dezember 2016 einen Beitrag von monatlich Fr. 1'100.- an die Wohnkosten, den sie ab 1. Januar 2017 auf monatlich Fr. 1'150.- erhöhte (Schreiben vom 20. Dezember 2016). Die Sozialkommission hielt in der Verfügung vom 13. Oktober 2016 fest, die Deckung des Unterstützungsbudgets sei an die Bedingung geknüpft, dass A.________ sich verpflichte, das bestehende Mietverhältnis vor dem 31. Mai 2017 auf den vertraglich vereinbarten Termin per 30. September 2017 zu kündigen. Dieser Auflage kam A.________ in der Folge nicht nach.
1
Mit Verfügung vom 30. Juni 2017 teilte die Sozialkommission A.________ mit, vom 1. Juni bis 30. September 2017 werde der Anteil an die Mietkosten, der von der Sozialhilfe übernommen werde, auf Fr. 1'150.-, ab dem 1. Oktober 2017 auf Fr. 1'050.- monatlich beschränkt. Ausserdem hielt sie fest, A.________ müsse jeden Mehraufwand selber übernehmen; sie behalte sich die Möglichkeit vor, die Kostenübernahmen für die Wohnung je nach Entwicklung der sozialen und beruflichen Eingliederung zu überprüfen, indem sie die gewährte Sozialhilfe kürze und/oder von ihm verlange, in eine günstigere Wohnung zu zügeln. Die gegen die Verfügung vom 30. Juni 2017 erhobene Einsprache wies die Verwaltung mit Entscheid vom 21. Dezember 2017 ab.
2
B. A.________ liess Beschwerde führen und beantragen, ihm seien im Unterstützungsbudget für die Monate Juni bis September 2017 die Wohnkosten in Höhe von monatlich Fr. 1'380.-, beziehungsweise ab Oktober 2017 von monatlich Fr. 1'101.- anzurechnen; die Stadt Freiburg sei zu verpflichten, die Differenzbeträge nachzuzahlen. Mit Entscheid vom 8. März 2018 wies das Kantonsgericht Freiburg die Beschwerde ab.
3
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ die vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren wiederholen. Zudem ersucht er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
4
Die Sozialkommission der Stadt Freiburg schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
 
Erwägung 1.1
 
1.1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Der vorinstanzliche Entscheid stützt sich in der Sache auf kantonales Recht. Als Beschwerdegrund kommt deshalb hauptsächlich die Verletzung von Bundesrecht, insbesondere von verfassungsmässigen Rechten der Bundesverfassung in Frage (Art. 95 BGG). Die Anwendung des kantonalen Rechts als solches bildet nicht Beschwerdegrund. Überprüft werden kann insoweit nur, ob der angefochtene Entscheid auf willkürlicher Gesetzesanwendung beruht oder ob das Gesetz oder seine Anwendung sonstwie gegen übergeordnetes Recht verstossen (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.1 S. 251 f.).
6
1.1.2. Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht; zudem ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 142 V 513 E. 4.2 S. 517 mit weiteren Hinweisen). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht) gelten qualifizierte Anforderungen an die Begründung. Eine solche Rüge prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur, wenn sie in der Beschwerde vorgebracht und substanziiert begründet worden ist. Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 225 E. 3.2 S. 228; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; 134 II 244 E. 2.2 S. 246).
7
1.2. Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Abs. 2). Die Voraussetzungen für eine Sachverhaltsrüge nach Art. 97 Abs. 1 BGG und für eine Berichtigung des Sachverhalts von Amtes wegen nach Art. 105 Abs. 2 BGG stimmen im Wesentlichen überein (vgl. Urteil 8C_19/2013 vom 18. März 2014 E. 2.2).
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Erwägung 2
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer für die Monate Juni bis September 2017 die tatsächlichen Mietkosten in Höhe von Fr. 1'380.- statt von Fr. 1'150.-, beziehungsweise ab 1. Oktober von Fr. 1'101.- statt von Fr. 1'050.- monatlich auszurichten sind.
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2.2. Die Vorinstanz hat die der Beurteilung des Streitgegenstands zugrunde zu legenden kantonalrechtlichen Bestimmungen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu wiederholen ist, dass Art. 36 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Freiburg (SR 131.219; Systematische Gesetzessammlung des Kantons Freiburg [SGF] 10.1) vorsieht, dass, wer in Not ist, Anspruch auf angemessene Unterkunft, medizinische Grundversorgung und weitere für ein menschenwürdiges Dasein unerlässliche Mittel hat. Laut Art. 4 Abs. 4 des kantonalen Sozialhilfegesetzes (SHG; SGF 831.0.1) besteht die materielle Hilfe unter anderem in Geld. Gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 22a Abs. 1 SHG hat der Staatsrat des Kantons Freiburg die Verordnung vom 2. Mai 2006 über die Richtsätze für die Bemessung der materiellen Hilfe (nachfolgend: Sozialhilfe-Bemessungsverordnung; SGF 831.0.12) erlassen. Nach dessen Art. 17 gelten für alle Bereiche, die in der Verordnung nicht speziell geregelt sind, die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS). In Übernahme dieser Richtlinien hat das Kantonale Sozialamt bei der Festsetzung der Höchstbeträge für den Mietzins die Situation auf dem regionalen Wohnungsmarkt zu berücksichtigen (Art. 11 Abs. 2 der Sozialhilfe-Bemessungsverordnung). In der Stadt Freiburg beläuft sich der Höchstbetrag für die Wohnkosten für eine Einzelperson auf Fr. 750.- (inklusive Nebenkosten), was das Kantonsgericht gemäss angefochtenem Entscheid in konstanter Rechtsprechung bestätigt hat. Schliesslich hat die Vorinstanz unter Hinweis auf die Richtlinie der SKOS Ziffer B.3-3 und die Rechtsprechung festgehalten, wenn sich die unterstützten Personen weigern, eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag zu reduzieren sind, der durch die günstigere Wohnung entstanden wäre. Diesfalls haben die unterstützten Personen die Differenz aus dem Grundbedarf oder leistungsbezogenen Zulagen zu bezahlen.
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Erwägung 3
 
 
Erwägung 3.1
 
3.1.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf die Rechtsprechung und die Literatur zunächst erkannt, bevor die Verwaltung einen Umzug in eine günstigere Wohnung verlange, sei die Situation der betroffenen Person im Einzelfall genau zu prüfen. Namentlich seien die Grösse und Zusammenstellung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Person sowie der Grad ihrer sozialen Integration zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Wohnungswechsel zumutbar sei, sei ein strenger Massstab anzulegen.
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3.1.2. Weiter hat das kantonale Gericht erwogen, der Beschwerdeführer lebe zwar schon seit 1996 in der fraglichen Wohnung in Freiburg, indessen führe dieser Umstand allein praxisgemäss nicht dazu, ein Umzug sei unzumutbar. Der Beschwerdeführer sei alleinstehend und habe keine Kinder, die durch einen Wohnungswechsel besonderen Schwierigkeiten ausgesetzt würden (z.B. Schulwechsel). Er habe keine besonderen gesundheitlichen Probleme und sei in einem Alter (Jhg. 1966), in dem ein Umzug durchaus noch zumutbar sei. Zudem sei er derzeit nicht erwerbstätig, weshalb er nicht mit Konflikten hinsichtlich der Arbeitsorganisation zu rechnen habe. Ein Wohnungswechsel sei für die Mehrheit der unterstützten Personen belastend, weil damit oft gewisse Härten einhergingen, wie beispielsweise aus der gewohnten Umgebung herausgerissen zu werden. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringe, er habe panische Angst vor dem Verlust seiner langjährigen Wohnung und dieser Druck behindere ihn, sich in den Arbeitsmarkt zu reintegrieren, sei darauf hinzuweisen, dass sich den Akten keine Anhaltspunkte entnehmen liessen, die diesen Schluss implizierten. Vielmehr ergebe sich aus dem Austrittsbericht der Integrationsstelle B.________ vom 31. Oktober 2017, dass der Beschwerdeführer Mühe habe, adäquat zu kommunizieren, und dies selbst bei einfachen Gesprächen. Die mangelnden sozialen Kompetenzen seien als Haupthindernis genannt worden, weshalb er sich auf dem Arbeitsmarkt bisher nicht habe wieder eingliedern können.
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Sodann hat das kantonale Gericht erwogen, im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit sei zu berücksichtigen, dass mit dem für die Wohnung des Beschwerdeführers zu bezahlenden Mietzins der von der Sozialkommission erwähnte Höchstansatz für eine alleinstehende Person von Fr. 800.- (inklusive Nebenkosten) massiv überschritten werde (Fr. 1'380.- bis September 2017 und Fr. 1'101.- ab 1. Oktober 2017). Die Verwaltung habe daher zu Recht mit der rechtskräftig gewordenen Verfügung vom 13. Oktober 2016 die vom Beschwerdeführer danach nicht erfüllte Auflage erteilt, den Mietvertrag fristgerecht (vor dem 31. Mai 2017) per Ende September 2017 zu kündigen. Bei dieser Sachlage habe sie die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduzieren dürfen, der durch den Bezug einer günstigeren Wohnung entstanden wäre. Zu Gunsten des Beschwerdeführers habe sie verfügt, ihm bis September 2017 Fr. 1'150.- und ab Oktober 2017 von Fr. 1'050.- zu vergüten.
13
 
Erwägung 3.2
 
3.2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Verfügung vom 30. Juni 2017 enthalte keine Weisung, die Wohnung zu kündigen und eine günstigere zu suchen. Aus dem Einspracheentscheid ergebe sich ausdrücklich, dass die Sozialkommisson "im Rahmen der Erneuerung des Sozialhilfegesuchs mit Verfügung vom 30. Juni 2017 beschlossen hat, darauf zu verzichten, von Herrn A.________ zu verlangen, dass er den Mietvertrag kündigt, weil sie der Meinung war, die soziale und berufliche Wiedereingliederung sei zu privilegieren und das Gesuch um Mietsenkung bei der Regie C.________ müsse berücksichtigt werden". Damit sei erstellt, dass die Sozialkommission ihre Verfügung vom 13. Oktober 2016 aufgehoben habe, womit mangels bestehender Verpflichtung zur Wohnungskündigung und -suche sowie mangels eines Fehlverhaltens die Voraussetzungen für eine Leistungskürzung nicht erfüllt seien. Indem die Vorinstanz die Verfügung vom 30. Juni 2017 geschützt habe, sei sie in Willkür verfallen. Selbst wenn die Auflage zur Wohnungssuche richtig verfügt worden wäre, hätte die Sozialkommission die Wohnkosten in vollem Umfang übernehmen müssen, bis eine günstigere Lösung zur Verfügung gestanden hätte. Die Kürzung der Wohnkosten seit Oktober 2016 widerspreche dem Wortlaut der Richtlinie der SKOS auch dann diametral, wenn die Auflage zur Wohnungssuche nicht aufgehoben worden wäre.
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Erwägung 3.2.2
 
3.2.2.1. Aus dem vom Beschwerdeführer aus der Begründung des Einspracheentscheids der Sozialkommission vom 21. Dezember 2017 zitierten Satz ergibt sich nicht, dass die Verwaltung ihre Verfügung vom 13. Oktober 2016 aufgehoben hatte. Jedenfalls ist davon im allein massgeblichen Dispositiv des Einspracheentscheids vom 21. Dezember 2017 nicht die Rede. Die Vorinstanz hat die betreffenden Ausführungen der Sozialkommission denn auch so aufgefasst, dass diese zugunsten des Beschwerdeführers lediglich davon abgesehen hatte, die Wohnkosten von monatlich Fr. 800.- (inkl. Nebenkosten) zu reduzieren, obschon sie dies gestützt auf die nicht erfüllte Auflage, die Wohnung vor dem 31. Mai 2017 zu kündigen, hätte tun können. Von der unangefochten rechtskräftig gewordenen Verfügung vom 13. Oktober 2016 geht denn letztlich auch der Beschwerdeführer selber aus, indem er mit seinem Rechtsbegehren erst ab Juni 2017 die volle Finanzierung des von ihm tatsächlich zu leistenden Mietzinses verlangt.
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3.2.2.2. Die Sozialkommission hat in der Verfügung vom 13. Oktober 2016 festgehalten, die Deckung des Unterstützungsbudgets sei an die Bedingung geknüpft, dass A.________ sich verpflichte, das bestehende Mietverhältnis vor dem 31. Mai 2017 auf den vertraglich vereinbarten Termin per 30. September 2017 zu kündigen. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer dieser Auflage nicht nachgekommen ist. Daher ist mit Blick auf die im angefochtenen Entscheid zitierten Rechtsgrundlagen (vgl. E. 2.2 in fine hievor) nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht, insbesondere das Willkürverbot, verletzt haben soll, wenn sie in Bestätigung des Einspracheentscheids vom 21. Dezember 2017 erkannt hat, die Verwaltung habe die anrechenbaren Wohnkosten auch ab 1. Juni 2017 reduzieren dürfen. In diesem Kontext kann offen bleiben, ob der von der Sozialkommission erwähnte Höchstansatz von Fr. 800.- (inklusive Nebenkosten) für eine alleinstehende Person aktualisiert werden sollte. Selbst wenn von der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Annahme ausgegangen würde, die Mietzinse für eine 1 1/2-Zimmerwohnung lägen verglichen mit dem Jahr 2014 nunmehr zwischen Fr. 900.- und Fr. 1'000.-, würden die von der Verwaltung zugesprochenen, hier strittigen Wohnkostenvergütungen (Fr. 1'150.- ab Juni 2017 und Fr. 1'050.- ab Oktober 2017) immer noch deutlich darüber liegen. Die Beschwerde ist in allen Teilen abzuweisen.
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4. Dem Gesuch des unterliegenden Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist stattzugeben, da die Bedürftigkeit aktenkundig, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Verbeiständung durch einen Anwalt geboten war (Art. 64 Abs. 1-3 BGG). Er wird indessen auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen; danach hat er der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn er später dazu in der Lage ist.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. Rechtsanwalt Patrik Gruber wird als unentgeltlicher Anwalt des Beschwerdeführers bestellt.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
 
4. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.
 
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, I. Sozialversicherungsgerichtshof, schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 15. März 2019
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Grunder
 
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