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Informationen zum Dokument  BGer 5A_769/2018  Materielle Begründung
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BGer 5A_769/2018 vom 14.03.2019
 
 
5A_769/2018
 
 
Urteil vom 14. März 2019
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
 
Gerichtsschreiber von Roten.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.A.________ und B.A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Sandro Patuzzo,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
C.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Erich Vogel,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Klage auf Durchsetzung eines gerichtlichen Verbots (Besitzes- und Eigentumsschutz),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 11. Juli 2018
 
(ZK1 17 66).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. C.________ (Klägerin) ist aufgrund einer Dienstbarkeit berechtigt, auf dem Grundstück Nr. vvv (Grundbuch U.________) einen Autoabstellplatz zu benützen und zu diesem Zweck über das Grundstück zu gehen und zu fahren. Um von ihrem Autoabstellplatz zur kommunalen Via D.________ zu gelangen, fährt die Klägerin zunächst über das Grundstück Nr. vvv, dann über das Grundstück Nr. www, das eine Fläche von 5 m2 aufweist und im Alleineigentum der Klägerin steht, und schliesslich über die Strassenparzelle Nr. xxx, die in die Via D.________ einmündet und deren Miteigentümerin mit einem Anteil von 2/100 die Klägerin ist.
1
A.b. A.A.________ und B.A.________ (Beklagte) sind Eigentümer des Grundstücks Nr. yyy, das ab der kommunalen Via D.________ über die am Hang gelegene Strassenparzelle Nr. xxx erschlossen wird. Aufgrund von Dienstbarkeiten sind die Beklagten berechtigt, die Strassenparzelle Nr. xxx zu begehen und zu befahren und auf dem Grundstück Nr. zzz eine Garage zu benützen. Die Ausfahrt aus der Garage in die Strassenparzelle Nr. xxx liegt verwinkelt im Grenzbereich zu den Grundstücken Nrn. www und vvv.
2
A.c. Zwischen der Klägerin, den Beklagten sowie weiteren Nachbarn, insbesondere dem Eigentümer des Grundstücks Nr. zzz kam es zum Streit über die Benutzung der genannten Grundstücke.
3
 
B.
 
B.a. Auf Gesuch der Klägerin hin erliess das Bezirksgericht Imboden gegen Unberechtigte das Verbot, die Grundstücke Nrn. xxx und www sowie den Autoabstellplatz und dessen Zufahrt auf dem Grundstück Nr. vvv zu begehen und zu befahren sowie darauf Fahrzeuge aller Art zu parkieren oder abzustellen (Entscheid vom 23. Juli 2014, veröffentlicht im kantonalen Amtsblatt vom 31. Juli 2014). Die Beklagten sprachen gegen das Verbot am 27. September 2014 ein.
4
B.b. Am 1. Oktober 2014 hob die Klägerin gegen die Beklagten ein Verfahren auf Durchsetzung des gerichtlichen Verbots an. Sie beantragte, die Einsprache der Beklagten aufzuheben (Klagebegehren-Ziff. 1), den Beklagten das Abstellen und Parkieren von Fahrzeugen aller Art auf dem Grundstück Nr. xxx und das Begehen und Befahren sowie das Abstellen und Parkieren von Fahrzeugen aller Art auf dem Grundstück Nr. www sowie auf dem Autoabstellplatz und dessen Zufahrt auf dem Grundstück Nr. vvv zu verbieten (Klagebegehren-Ziff. 2) und dieses Verbot im Falle der Widerhandlung unter der Strafandrohung von Art. 292 StGB bzw. Art. 258 Abs. 1 ZPO anzuordnen (Klagebegehren-Ziff. 3).
5
Die Beklagten schlossen auf Abweisung der Klage.
6
Das Bezirksgericht Imboden hiess die Klage teilweise gut und verbot den Beklagten, den Autoabstellplatz auf dem Grundstück Nr. vvv zu begehen und zu befahren sowie darauf Fahrzeuge abzustellen und zu parkieren. Im Übrigen wies es die Klage ab (Entscheid vom 15. November 2016).
7
B.c. Die Klägerin legte Berufung ein, soweit ihre Klage abgewiesen worden war. Sie erneuerte ihre Klagebegehren, was die Grundstücke Nrn. xxx und www angeht.
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Die Beklagten erklärten, auf eine Berufungsantwort zu verzichten. Auf Anfrage hin liessen sie sich zum Streitwert vernehmen.
9
Das Kantonsgericht von Graubünden hiess die Berufung teilweise gut, soweit darauf eingetreten werden konnte. Es trat auf das Klagebegehren-Ziff. 1, die Einsprache der Beklagten aufzuheben, und auf das Klagebegehren-Ziff. 2 betreffend das Grundstück Nr. xxx nicht ein, verbot hingegen den Beklagten, das Grundstück Nr. www zu begehen und zu befahren sowie darauf Fahrzeuge aller Art abzustellen und zu parkieren (Urteil vom 11. Juli 2018).
10
C. Am 14. September 2018 sind die Beklagten (Beschwerdeführer) mit einer als "ricorso in materia civile e ricorso sussidiario in materia costituzionale" überschriebenen Eingabe an das Bundesgericht gelangt. Sie beantragen, die Beschwerde in Zivilsachen gutzuheissen, das kantonsgerichtliche Urteil aufzuheben, die Berufung der Klägerin (Beschwerdegegnerin) abzuweisen und den bezirksgerichtlichen Entscheid zu bestätigen, eventualiter die Verfassungsbeschwerde gutzuheissen, das kantonsgerichtliche Urteil aufzuheben und den bezirksgerichtlichen Entscheid zu bestätigen und subeventualiter die Verfassungsbeschwerde gutzuheissen, das kantonsgerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die kantonale Instanz zurückzuweisen. Das Bundesgericht hat die Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.
11
 
Erwägungen:
 
1. Die Beschwerdeführer haben sich in ihrer Eingabe der italienischen Sprache bedient, wie es Art. 42 Abs. 1 BGG ausdrücklich gestattet. Gleichwohl wird das vorliegende Urteil in deutscher Sprache (Art. 54 Abs. 1 BGG) verfasst, derer die Beschwerdeführer bzw. ihr Rechtsvertreter aufgrund ihrer Eingaben im kantonalen Verfahren zudem ebenfalls mächtig sind.
12
 
Erwägung 2
 
2.1. Die Beschwerde in Zivilsachen und die Verfassungsbeschwerde setzen unter anderem voraus, dass die beschwerdeführende Partei vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 76 Abs. 1 lit. a bzw. Art. 115 lit. a BGG). Wer willentlich und ausdrücklich auf eine Stellungnahme im Verfahren vor der Vorinstanz verzichtet hat, ist zur Beschwerde nicht berechtigt (Urteil 4A_387/2012 vom 9. Oktober 2012 E. 4; zuletzt: Urteil 5A_342/2018 vom 25. September 2018 E. 2.1 mit Hinweisen). Diese ständige Praxis wird in den Kommentaren wiedergegeben (z.B. BERNARD CORBOZ, in: Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 7a, und NICOLAS VON WERDT/ANDREAS GÜNGERICH, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, N. 4, je zu Art. 76 BGG) und in der Spezialliteratur erwähnt (z.B. SABRINA GAURON-CARLIN, Les conditions de la recevabilité du recours en matière successorale devant le Tribunal fédéral, in: Journée de droit successoral 2019, Paul-Henri Steinauer et al. [Hrsg.], 2019, S. 61 ff., S. 79 f. Rz. 50; LORENZ MEYER, Wege zum Bundesgericht - Übersicht und Stolpersteine, ZBJV 146/2010 S. 797 ff., S. 838 f. mit Hinweisen).
13
2.2. Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer wurden im Berufungsverfahren zur Einreichung einer Berufungsantwort eingeladen. Sie haben darauf mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 12. Juni 2017 ausdrücklich verzichtet. Die Beschwerdeführer wurden im Berufungsverfahren eingeladen, zum Streitwert Stellung zu nehmen. Sie haben darauf mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 12. Februar 2018 geantwortet, es sei kaum zu glauben, dass ein Streitwert von Fr. 5'000.-- überstiegen werde. In keinem der beiden Schreiben ihres Rechtsvertreters haben die Beschwerdeführer einen förmlichen Antrag formuliert, geschweige denn wenigstens gesagt, auf die Berufung sei nicht einzutreten, weil der Mindeststreitwert von Fr. 10'000.-- (Art. 308 Abs. 2 ZPO) nicht erreicht werde. Ihr bewusster Verzicht auf eine Teilnahme am Berufungsverfahren ist zu beachten.
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2.3. Mangels Teilnahme der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem Kantonsgericht kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
15
3. Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Beschwerdeführer kosten-, hingegen nicht entschädigungspflichtig, da die Beschwerdegegnerin zur Vernehmlassung nicht eingeladen wurde (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).
16
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. März 2019
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: von Roten
 
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