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Informationen zum Dokument  BGer 2C_93/2019  Materielle Begründung
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BGer 2C_93/2019 vom 13.03.2019
 
 
2C_93/2019
 
 
Verfügung vom 13. März 2019
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Zünd, als Instruktionsrichter,
 
Gerichtsschreiber Matter.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Prof. Dr. Urs Behnisch, Rechtsanwalt und/oder Sandra Blumer, Rechtsanwältin,
 
gegen
 
Steuerverwaltung des Kantons Graubünden.
 
Gegenstand
 
Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Graubünden 2003 und 2004, direkte Bundessteuer 2003,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 4. Kammer,
 
vom 10. Dezember 2018 (A 18 61).
 
 
Nach Einsicht
 
in das gegenüber A.________ am 21. November 2018 ergangene Bundesgerichtsurteil 2C_505/2017, das die Sache für Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zurückwies,
1
in das Urteil vom 10. Dezember 2018, mit dem das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden A.________ Gerichtskosten auferlegt hat,
2
in das Gesuch vom 22. Januar 2019, mit dem A.________ um die Revision des Bundesgerichtsurteils 2C_505/2017 ersucht (Verfahren 2F_2/2019),
3
in die von A.________ ebenfalls am 22. Januar 2019 erhobene vorliegende Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 10. Dezember 2018, mit der er beantragt, das besagte Urteil aufzuheben und die Sache zur Neufestsetzung der Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen, während das Verfahren bis zum Entscheid über das Revisionsgesuch 2F_2/2019 zu sistieren sei,
4
in das Bundesgerichtsurteil vom 11. März 2019, welches das Revisionsgesuch 2F_2/2019 vom 22. Januar 2019 abweist,
5
in den Umstand, dass das vorliegende Verfahren sich im Falle einer Abweisung des Revisionsgesuchs im Verfahren 2F_2/2019 als gegenstandslos erweist und abzuschreiben ist,
6
 
in Erwägung,
 
dass der Instruktionsrichter als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs entscheidet (Art. 32 Abs. 2 BGG),
7
dass die Gerichtskosten nach dem Unterliegerprinzip der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),
8
 
 verfügt der Instruktionsrichter:
 
 
Erwägung 1
 
Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
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Erwägung 2
 
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 3000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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Erwägung 3
 
Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 4. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. März 2019
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Instruktionsrichter: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Matter
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