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Informationen zum Dokument  BGer 1C_149/2019  Materielle Begründung
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BGer 1C_149/2019 vom 13.03.2019
 
 
1C_149/2019
 
 
Urteil vom 13. März 2019
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________,
 
Beschwerdegegner,
 
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
 
Gegenstand
 
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 15. Februar 2019 (TB190011-O/U/HEI BEE).
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
A.________ erstattete am 5. Januar 2019 Anzeige gegen einen Polizisten der Stadtpolizei Winterthur wegen Amtsmissbrauchs. Die Anzeige steht im Zusammenhang mit der Ausfällung einer Ordnungsbusse von Fr. 100.-- durch den Angezeigten. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland überwies mit Verfügung vom 25. Januar 2019 die Akten an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zum Entscheid über die Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich erteilte mit Beschluss vom 15. Februar 2019 der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Strafverfolgung nicht. Sie führte zur Begründung zusammenfassend aus, dass von einem Anfangsverdacht auf eine strafrechtlich relevante Handlung nicht ausgegangen werden könne.
1
 
Erwägung 2
 
A.________ führt mit Eingabe vom 8. März 2019 (Postaufgabe 11. März 2019) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
2
 
Erwägung 3
 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
3
Die III. Strafkammer legte dar, weshalb sie die dem Angezeigten vorgeworfenen Verhaltensweisen nicht als strafrechtlich relevant beurteilte. Mit diesen Ausführungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht sachgerecht auseinander und vermag mit der Darstellung ihrer Sicht der Dinge nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der III. Strafkammer, die zur Verweigerung der Ermächtigung führte, bzw. der Beschluss der III. Strafkammer selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
4
 
Erwägung 4
 
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
5
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 13. März 2019
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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