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Informationen zum Dokument  BGer 9C_748/2018  Materielle Begründung
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BGer 9C_748/2018 vom 12.03.2019
 
 
9C_748/2018
 
 
Urteil vom 12. März 2019
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless,
 
Gerichtsschreiber R. Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,
 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 29. August 2018 (IV.2017.00697).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die 1960 geborene A.________ war seit 1996 erwerbstätig. Am 10. Juli 2000 meldete sie sich unter Hinweis auf ein chronisches Cervicovertebralsyndrom, eine Discushernie C 5/6, Weichteilrheuma und eine Depression bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Gestützt auf die getroffenen Abklärungen sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Graubünden mit Verfügung vom 24. April 2001 rückwirkend ab 1. April 2000 eine ganze Invalidenrente zu.
1
Im Jahre 2008 leitete die mittlerweise zufolge Umzugs der Versicherten zuständige IV-Stelle des Kantons Zürich ein Revisionsverfahren ein. Nach Beizug von Akten der PAX Versicherungen, worunter Gutachten des Dr. med. B.________, Facharzt für Rheumatologie und innere Medizin, vom 9. Juli 2008 und des Psychiaters Dr. med. C.________ vom 4. Februar 2009 setzte sie die bisher ausgerichtete ganze ab 1. Juli 2009 auf eine halbe Invalidenrente herab (Verfügung vom 28. Mai 2009).
2
Im Jahre 2012 leitete die IV-Stelle ein neues Revisionsverfahren ein. Sie veranlasste eine bidisziplinäre Begutachtung der Versicherten durch Dr. med. D.________, Fachärztin für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen (Expertise vom 20. Februar 2013) und Dr. med. E.________, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Expertise vom 19. März 2013). Am 13. August 2014 hob die IV-Stelle alle bisherigen Entscheide wiedererwägungsweise auf und stellte die Invalidenrente auf den 30. September 2014 ein. Die von A.________ hiegegen eingereichte Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich teilweise gut und hob die angefochtene Verfügung auf mit der Feststellung, dass die Versicherte einstweilen weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe. Zur Begründung führte es aus, die Renteneinstellung sei trotz voller Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht gerechtfertigt, bevor berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen durchgeführt wurden (Entscheid vom 19. März 2015).
3
Die IV-Stelle gewährte in der Folge Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining sowie einen Deutschkurs. Am 23. Juni 2016 eröffnete die IV-Stelle der Versicherten, die Eingliederungsbemühungen würden abgeschlossen. Am 21. September 2016 erliess sie eine entsprechende Verfügung. Mit Verfügung vom 18. Mai 2017 hob sie die laufenden Invalidenrente auf den 30. Juni 2017 wiedererwägungsweise auf, weil die Revisionsverfügung vom 28. Mai 2009 zweifellos unrichtig gewesen sei.
4
B. Die von A.________ hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. August 2018 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt die Versicherte beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids vom 29. August 2018 und des Zwischenentscheids des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. März 2015 sei ihr über den 30. Juni 2017 hinaus eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zwecks Ergänzung des Sachverhalts zur Anordnung eines polydisziplinären Obergutachtens und zu neuer Entscheidung über den Rentenanspruch an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung. Mit Schreiben vom 25. Januar 2019, eingegangen am 26. Februar 2019, reicht die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht vom 11. Februar 2019 ein.
7
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
8
1.2. Der nachträglich eingereichte ärztliche Verlaufsbericht ist, da unzulässiges Novum, unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG).
9
2. Im Entscheid der Vorinstanz vom 19. März 2015 betreffend die gleichen Parteien sind die Voraussetzungen für eine Revision der Invalidenrente (Art. 17 Abs. 1 ATSG) und die Wiedererwägung einer zweifellos unrichtigen Verfügung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) richtig dargelegt. Zutreffend festgehalten hat das kantonale Gericht ferner, dass der Rentenanspruch der Versicherten, der im Rahmen einer Wiedererwägung aufgehoben wurde, in einem Beschwerdeverfahren ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Revisionsvoraussetzungen frei zu prüfen ist (vgl. BGE 140 V 514 E. 5 S. 519 f.). Darauf wird verwiesen.
10
Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Vorinstanz die verfügte Aufhebung der Invalidenrente der Beschwerdeführerin auf den 30. Juni 2017 zu Recht bestätigt hat.
11
 
Erwägung 3
 
3.1. Das Sozialversicherungsgericht stellte zunächst die fehlende subjektive Eingliederungsbereitschaft der Versicherten fest. Sodann gelangte es in Würdigung der medizinischen Unterlagen, namentlich des bidisziplinären Administrativgutachtens der Dres. med. D.________, und E.________ vom 20. Februar 2013/19. März 2013 sowie der nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen von der IV-Stelle eingeholten Arztberichte und des im kantonalen Verfahren eingereichten Berichts des Rheumatologen Dr. med. F.________ vom 26. April 2017 zum Schluss, seit der Untersuchung durch die Gutachter sei keine erhebliche Veränderung des medizinischen Sachverhalts zu erkennen. Aus dem Bericht des Dr. med. F.________ vermöge die Versicherte nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Die von diesem Arzt erwähnten erheblichen degenerativen Veränderungen seien bereits in den bildgebenden Abklärungen (MRI der Klinik G.________ vom 18. Februar 2013), die dem Gutachten der Dr. med. D.________ zugrunde lagen, ersichtlich gewesen. Auch in psychiatrischer Hinsicht ergäben sich aufgrund der Angaben der die Versicherte seit 24. Mai 2016 behandelnden Ärzte der Psychiatrie H.________ - keine Hinweise auf eine Zunahme der psychischen Beschwerden. Demnach sei im Lichte der aktualisierten medizinischen Aktenlage von einem unveränderten Gesundheitszustand auszugehen. Entsprechend der Einschätzung der Gutachter Dres. med. D.________ und E.________ sei für den gesamten Beurteilungszeitraum eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit anzunehmen.
12
3.2. Die Beschwerdeführerin rügt vorab eine unvollständige Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die Vorinstanz. Diese hätte ein Fachgutachten einholen müssen, um den Grad der Arbeitsunfähigkeit zuverlässig bestimmen zu können. Es treffe ferner nicht zu, dass es sich bei den von der Psychiatrie H.________ erhobenen Befunden im Wesentlichen um die nämlichen Befunde handle wie diejenigen, die durch Gutachter Dr. med. E.________ festgestellt wurden. Mit Blick auf die sich widersprechenden Angaben seitens der Psychiater sei der medizinische Sachverhalt zu ergänzen. Das Gutachten erlaube keine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren. Es dränge sich die Anordnung einer interdisziplinären Expertise auf, welche die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit nach Massgabe der Standardindikatoren ermögliche. Soweit die Vorinstanz auf das Fehlen der subjektiven Eingliederungsfähigkeit schliesse, verfalle sie in Willkür, stelle sie doch einzig auf den von der Versicherten nur teilweise besuchten Deutschkurs ab. Die Fortsetzung der Eingliederungsmassnahmen sei vielmehr aufgrund fehlender Ressourcen nicht erfolgversprechend gewesen. Aus den neuen psychiatrischen Berichten ergebe sich, dass die Versicherte nur noch in einem sehr bescheidenen Ausmass von 20 - 30 % arbeitsfähig sei. Offensichtlich unrichtig gewürdigt habe das kantonale Gericht insbesondere auch die Berichte der Psychiatrie H.________ vom 13. September 2016 und 24. März 2017. Insbesondere stossend sei, dass das vorinstanzlich als entscheidend erachtete bidisziplinäre Gutachten noch nach der alten Rechtsprechung (Überwindbarkeitspraxis) erstattet wurde. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, dass auch der kantonale Zwischenentscheid vom 19. März 2015 zusammen mit dem Endentscheid vom 29. August 2018 angefochten werde. Entgegen der Vorinstanz sei sodann angesichts der Befunde und der fehlenden Übereinstimmung der fachärztlichen Einschätzungen hinsichtlich Diagnose und funktioneller Einschränkungen ein strukturiertes Beweisverfahren erforderlich.
13
 
Erwägung 4
 
4.1. Die Vorinstanz stützt sich für ihre Beurteilung zur Hauptsache auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. D.________ und E.________ vom 20. Februar/19. März 2013. Diese Sachverständigen haben ihre Einschätzungen aus internistischer und psychiatrischer Sicht indessen rund vier Jahre vor Verfügungserlass am 18. Mai 2017 abgegeben. Für einen Zeitraum von gut vier Jahren fehlen somit eingehende medizinische Abklärungen. Das kantonale Gericht war sich dieses Umstandes bewusst. Es hat denn auch nebst Berichten der Psychiatrie H.________ vom 13. September 2016 und 24. März 2017 den Bericht des Hausarztes Dr. med. I.________ (vom 18. Juli 2016) mit beigelegtem Bericht des Rheumatologen Dr. med. J.________ (vom 12. April 2016) sowie die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Stellungnahme des Internisten und Rheumatologen Dr. med. F.________ vom 26. April 2017 berücksichtigt. Gesamthaft gelangte es zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten seit der Begutachtung durch die Dres med. D.________ und E.________ im Februar/März 2013 nicht erheblich verändert habe.
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Indem die Vorinstanz für ihr Urteil, wenn auch nicht ausschliesslich, so doch in entscheidendem Ausmass, auf die im Zeitpunkt des Verfügungserlasses vier Jahre alte bidisziplinäre Expertise abgestellt hat, hat sie den Sachverhalt unvollständig erhoben. Mit Blick auf das bereits vier Jahre alte Gutachten und die seither ergangenen Arztberichte, insbesondere der Psychiatrie H.________, welche die Befunde, die von den Experten erhoben worden waren, nicht in allen Teilen bestätigen, wäre das kantonale Gericht gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz verpflichtet gewesen, den rechtserheblichen Sachverhalt fachmedizinisch neu untersuchen zu lassen. Nur im Lichte einer entsprechenden Aktenergänzung lässt sich die im angefochtenen Entscheid enthaltene Feststellung, wonach zwischen 2013 und 2017 keine rentenrelevante Änderung in der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin eingetreten sei, erhärten oder verwerfen.
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4.2 Aus den dargelegten Gründen ist die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, welche ein neues medizinisches Gutachten anordnen wird, das (namentlich auch) den von der bidisziplinären Expertise der Dres. med. D.________ und E.________ nicht erfassten Zeitraum von 2013 - 2017 einbeziehen wird. Gestützt hierauf wird sie über den Invalidenrentenanspruch neu verfügen. Demgegenüber wird die Eingliederungsfrage im letztinstanzlichen Verfahren nicht mehr aufgeworfen und gehört nicht zum Anfechtungsgegenstand. Neben dem Entscheid vom 29. August 2018 ist aus den gleichen Motiven der hier ebenfalls angefochtene Zwischenentscheid des kantonalen Gerichts vom 19. März 2015 entsprechend den Vorbringen in der Beschwerde aufzuheben (BGE 133 V 477 E. 5.2.3 S. 484).
16
5. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden IV-Stelle aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Diese hat der Beschwerdeführerin überdies eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
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1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Entscheide des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. August 2018 und vom 19. März 2015 sowie die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 18. Mai 2017 werden aufgehoben. Die Sache wird zu ergänzenden Abklärungen und neuer Verfügung an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen.
18
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der IV-Stelle des Kantons Zürich auferlegt.
19
3. Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat die Beschwerdeführerin für das letztinstanzliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
20
4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.
21
5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
22
Luzern, 12. März 2019
23
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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